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    Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung

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    Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a – die benannten Gerichte, die befugt sind, einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zu erlassen

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    Das Gericht des Bezirks, in dem die öffentliche Urkunde errichtet wurde, einzelrichterliches Verfahren.

    Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b – die benannte Behörde, die befugt ist, Kontoinformationen einzuholen

    Der Präsident des für den Bezirk zuständigen Gerichts, in dem der Wohn- oder Aufenthaltsort des Schuldners bzw., wenn es sich um eine juristische Person handelt, der eingetragene Sitz des Schuldners liegt. Verfügt der Schuldner über keinen Wohnsitz bzw. Wohn- oder Aufenthaltsort in Italien oder ist er, sofern es sich um eine juristische Person handelt, nicht in Italien ansässig, dann ist der Präsident des Gerichts von Rom zuständig.

    Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe c – Methoden zur Einholung von Kontoinformationen

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    Nach italienischem Recht darf die Auskunftsbehörde zum Zweck der Einholung von Informationen über Bankkonten auf Informationen in öffentlichen Archiven zugreifen.

    Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe d – die Gerichte, bei denen ein Rechtsbehelf gegen eine Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung eingelegt werden kann

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    Das Kammergericht, bei dem der Richter, der den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung erließ, den Vorsitz führt.

    Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe e – die benannten Behörden, die befugt sind, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und sonstige Schriftstücke entgegenzunehmen, zu übermitteln und zuzustellen

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    Zuständig für die Entgegennahme, Übermittlung und Zustellung von Schriftstücken sind:

    (a) unter den in Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung beschriebenen Umständen der Urkundsbeamte des Gerichts;

    (b) unter den in Artikel 10 Absatz 2, Artikel 23 Absätze 3 und 6, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung geschilderten Umständen die Geschäftsstelle des Gerichts, das den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung erließ;

    (c) in dem in Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung vorgesehenen Fall die Geschäftsstelle des für die Vollstreckung zuständigen Gerichts;

    (d) unter den in Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung vorgesehenen Umständen die Geschäftsstelle des Gerichts an dem Ort, an dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat.

    Wurde der Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung unter den in Artikel 10 Absatz 2, Artikel 23 Absätze 3 und 6 oder Artikel 25 Absatz 3 bezeichneten Umständen in einem anderen Mitgliedstaat erlassen, dann ist das für die Vollstreckung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung verantwortliche ordentliche Gericht das zuständige Gericht (siehe Artikel 50 Buchstabe f).

    Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe f – die für die Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung zuständige Behörde

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    Das ordentliche Gericht am Wohnort des Dritten, der Handlungen nach den Vorschriften über die Enteignung durch Dritte vornimmt (Artikel 678 Zivilprozessordnung).

    Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe g – Regelungen in Bezug auf die Möglichkeiten der vorläufigen Pfändung von Gemeinschafts- und Treuhandkonten

    Gemeinschafts- und Treuhandkonten mit mehreren Kontoinhabern dürfen nur im Verhältnis zum Anteil des Schuldners einem Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung unterworfen werden. Dabei wird von gleichen Anteilen der Kontoinhaber ausgegangen, sofern kein Beweis des Gegenteils vorliegt.

    Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe h – Vorschriften in Bezug auf von der Pfändung freigestellte Beträge

    Nach den Bestimmungen von Artikel 545 in Verbindung mit Artikel 671 der Zivilprozessordnung ist Folgendes von der Pfändung ausgenommen:

    (a) Unterhaltszahlungen, außer wenn die Pfändung Unterhaltszwecken dient. Eine solche Pfändung ist nur mit Bewilligung des Gerichtspräsidenten oder eines von diesem beauftragten Richters und ausschließlich in Höhe eines mittels gerichtlicher Anordnung zu bestimmenden Anteils möglich;

    (b) Wohlfahrtsrenten und Unterhaltszuschüsse an Personen, die als arm eingestuft sind, sowie Mutterschafts- oder Krankengeld oder Beerdigungskosten, die von Versicherungen, Sozialversicherungen und Wohltätigkeitseinrichtungen zu leisten sind;

    (c) die Privatpersonen als Löhne, Gehälter oder sonstige Zahlungen im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis geschuldeten Beträge, zu denen auch Entlassungsabfindungen zählen. Diese Beträge können zum Zweck von Unterhaltszahlungen in dem Umfang gepfändet werden, den der Gerichtspräsident oder ein von ihm beauftragter Richter bewilligt. Eine Pfändung ist in Höhe von bis zu einem Fünftel dieser Beträge möglich; gleichzeitige, aus einer Kombination der vorstehend genannten Gründe entstehende Pfändungen dürfen die Hälfte dieser Beträge nicht übersteigen;

    (d) Leibrenten, sofern diese beitragsfrei gebildet wurden und sofern diesbezüglich die Bestimmung gilt, dass sie über das Existenzminimum der berechtigten Person hinaus nicht gepfändet oder beschlagnahmt werden dürfen;

    (e) die von einem Versicherer an den Versicherungsnehmer oder Leistungsberechtigten einer Versicherung zu zahlenden Beträge; hierbei gelten hinsichtlich der Versicherungsbeiträge die Bestimmungen zur Überprüfung von Handlungen, die für Gläubiger nachteilig sind, und die Bestimmungen über den Ausgleich, die Belastung und den Abzug von Schenkungen;

    (f) in Form von Renten geschuldete Beträge, als Renten dienende Beihilfen oder sonstige Altersversorgungsleistungen; dabei gilt die Bestimmung, dass höchstens ein dem Anderthalbfachen des Höchstbetrags der monatlichen Sozialbeihilfe entsprechender Betrag gepfändet werden darf und dass der diesen Betrag übersteigende Überschuss innerhalb der unter Nummer (c) und (d) dargelegten Grenzen gepfändet werden darf;

    (g) besondere, von einem Unternehmer eingerichtete Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds, auch solche ohne Arbeitnehmerbeiträge, sofern diese von den Gläubigern oder Arbeitnehmern des Unternehmens geleistete Zahlungen betreffen.

    Ferner gilt die Bestimmung, dass in Form von Löhnen, Gehältern oder anderen, mit einer Beschäftigung oder Arbeit im Zusammenhang stehende Zahlungen, u. a. auch Entlassungsabfindungen sowie Rentenzahlungen, als Renten dienende Beihilfen oder sonstige Altersversorgungsleistungen, gepfändet werden können, wenn sie auf ein auf den Namen des Schuldners lautendes Bank- oder Postsparkonto gezahlt werden. Die Pfändung kann in Höhe eines das Dreifache der Sozialbeihilfe übersteigenden Betrags erfolgen, sofern die Gutschrift auf das Konto vor der Pfändung erfolgt ist. Erfolgt die Gutschrift am Tag oder nach dem Datum der Pfändung, können diese Beträge innerhalb der in den Absätzen 3, 4, 5 und 7 sowie den besonderen Rechtsvorschriften festgelegten Grenzen gepfändet werden.

    Der Nachweis, dass sein Anspruch von der vorläufigen Pfändung befreit ist, obliegt dem Schuldner.

    Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe i – ob nach ihrem Recht die Banken Gebühren für die Ausführung gleichwertiger Beschlüsse oder die Erteilung von Kontoinformationen erheben dürfen und welche Partei diese Gebühren zu entrichten hat

    Allgemein gilt, dass der Verwahrer von Vermögenswerten, die einer vorläufigen Kontenpfändung unterliegen – im Fall eines Bankkontos also die Bank – berechtigt ist, ein Entgelt für die Verwahrung und Werterhaltung der Vermögenswerte zu verlangen. Das Entgelt wird auf der Grundlage der geltenden oder üblichen Sätze festgesetzt. Dies gilt ebenfalls für die Erstattung nachgewiesener, für die Werterhaltung der Vermögenswerte unbedingt erforderlicher Kosten. Zu diesen Kosten zählen auch die Kosten für die Zustellung der in Artikel 25 der Verordnung genannten Erklärung.

    (Vorläufig) für die Zahlung verantwortlich ist der Antragsteller. Die Ermittlung der letztendlich für die Zahlung verantwortlichen Partei obliegt dem Gericht.

    Die Übermittlung von Kontoinformationen nach Artikel 14 stellt für Banken keine Rechtfertigung für die Erhebung von Gebühren dar. Banken sind gesetzlich verpflichtet, die Archive, die in Italien zur Einholung von Kontoinformationen nach Artikel 14 der Verordnung genutzt werden, auf aktuellem Stand zu halten.

    Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe j – die Gebührenskala oder das sonstige Regelwerk, in der bzw. dem die geltenden Gebühren aufgeführt sind, die von einer an der Bearbeitung oder Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung beteiligten Behörde oder sonstigen Stelle erhoben werden

    Für die Bearbeitung und Vollstreckung von in Italien beantragten Beschlüssen zur vorläufigen Kontenpfändung werden Gebühren für die die Ausfertigung von Abschriften gerichtlicher Urkunden erhoben. Ferner werden an Gerichtsbeamte zu zahlende Gebühren für die Zustellung von Urkunden in Rechnung gestellt. Dies lässt die nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 fälligen Gebühren unberührt.

    Die Gebühren für Abschriften werden auf der Grundlage der in Anhang 7 zum Präsidialdekret Nr. 115 vom 30. Mai 2012 – „Konsolidierte Rechtsvorschriften und Durchführungsverordnungen zu den Gerichtskosten“ festgesetzt.

    Hinsichtlich der für die Zustellung von Urkunden zu entrichtenden Gebühren ist zu unterscheiden, ob der Gerichtsbeamte die Urkunden dem Empfänger selbst zustellt oder ob sie per Post zugestellt werden. Im erstgenannten Fall ist dem Gerichtsbeamten nach Artikel 27 des oben genannten Präsidialdekrets eine Fahrtkostenpauschale zu zahlen, deren Berechnung Artikel 35 des genannten Dekrets und die jährlich durch Erlass des Justizministeriums aktualisierten Referenzwerte zugrunde gelegt werden. Im zweiten Fall sind anstelle der Kostenpauschale die Zustellungskosten zu erstatten. In beiden Fällen – der persönlichen Zustellung beim Empfänger und der Zustellung per Post – ist darüber hinaus die in Artikel 27 der konsolidierten Bestimmungen vorgesehene, auf der Grundlage von Artikel 34 berechnete Gebühr zu entrichten. In dringenden Fällen wird sowohl auf die Gebühr als auch auf die Fahrtkostenpauschale der in Artikel 36 der konsolidierten Bestimmungen vorgesehene Aufschlag erhoben.

    Die vorstehend genannten Artikel und Anhang 7 des Präsidialdekrets Nr. 115/2014 können unter folgendem Weblink eingesehen werden.

    Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe k – ob gleichwertigen nationalen Beschlüssen ein bestimmter Rang eingeräumt wird

    Für nationale Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung besteht keine Rangfolge.

    Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe l – die Gerichte oder gegebenenfalls die Vollstreckungsbehörde, die für einen Rechtsbehelf zuständig sind bzw. ist

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    Das Gericht unter dem Vorsitz eines Einzelrichters.

    Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe m – die Gerichte, bei denen das Rechtsmittel einzulegen ist, und die Frist, innerhalb derer dieses Rechtsmittel einzulegen ist, sofern eine solche vorgesehen ist

    Gegen ein nach den Artikeln 33, 34 und 35 ergangenes Urteil können Rechtsmittel bei einem ordentlichen Gericht (Kammergericht) eingelegt werden. Die Frist für die Einlegung von Rechtsmitteln beträgt fünfzehn Tage und beginnt ab dem Erlass der Anordnung durch das Gericht oder deren Mitteilung bzw. Zustellung, wenn diese früher erfolgt.

    Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe n – Gerichtsgebühren

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    (A) Die Gerichtsgebühren für die Erwirkung eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung variieren je nach Forderungswert und dem Rechtszug des Verfahrens, in dem der Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung beantragt wurde.

    (a) In Bezug auf Forderungen bis 1100 EUR betragen die Kosten: 21,50 EUR für Gerichtsverfahren im ersten Rechtszug, 32,25 EUR in Fällen, in denen das Gerichtsverfahren in die Berufung geht, und 43,00 EUR bei Berufungsverfahren vor dem Kassationsgerichtshof.

    (b) In Bezug auf Forderungen zwischen 1100 EUR und 5200 EUR betragen die Kosten: 49,00 EUR für Gerichtsverfahren im ersten Rechtszug, 73,50 EUR in Fällen, in denen das Gerichtsverfahren in die Berufung geht, und 98,00 EUR bei Berufungsverfahren vor dem Kassationsgerichtshof.

    (c) In Bezug auf Forderungen zwischen 5200 EUR und 26 000 EUR betragen die Kosten: 118,50 EUR für Gerichtsverfahren im ersten Rechtszug, 177,75 EUR in Fällen, in denen das Gerichtsverfahren in die Berufung geht, und 237,00 EUR bei Berufungsverfahren vor dem Kassationsgerichtshof.

    (d) In Bezug auf Forderungen zwischen 26 000 EUR und 52 000 EUR betragen die Kosten: 259,00 EUR für Gerichtsverfahren im ersten Rechtszug, 388,50 EUR in Fällen, in denen das Gerichtsverfahren in die Berufung geht, und 518,00 EUR bei Berufungsverfahren vor dem Kassationsgerichtshof.

    (e) In Bezug auf Forderungen zwischen 52 000 EUR und 260 000 EUR betragen die Kosten: 379,50 EUR für Gerichtsverfahren im ersten Rechtszug, 569,25 EUR in Fällen, in denen das Gerichtsverfahren in die Berufung geht, und 759,00 EUR bei Berufungsverfahren vor dem Kassationsgerichtshof.

    (f) In Bezug auf Forderungen zwischen 260 000 EUR und 520 000 EUR betragen die Kosten: 607,00 EUR für Gerichtsverfahren im ersten Rechtszug, 910,50 EUR in Fällen, in denen das Gerichtsverfahren in die Berufung geht, und 1214,00 EUR bei Berufungsverfahren vor dem Kassationsgerichtshof.

    (g) In Bezug auf über 520 000 EUR hinausgehende Forderungen betragen die Kosten: 843,00 EUR für Gerichtsverfahren im ersten Rechtszug, 1264,50 EUR in Fällen, in denen das Gerichtsverfahren in die Berufung geht, und 1686,00 EUR bei Berufungsverfahren vor dem Kassationsgerichtshof.

    (h) In Bezug auf Forderungen mit unbestimmtem Wert betragen die Kosten: 259,00 EUR für Gerichtsverfahren im ersten Rechtszug, 388,50 EUR in Fällen, in denen das Gerichtsverfahren in die Berufung geht, und 518,00 EUR bei Berufungsverfahren vor dem Kassationsgerichtshof. Bei Fällen, die nach Artikel 7 der Zivilprozessordnung ausschließlich in die Zuständigkeit eines Friedensrichters fallen, betragen die Kosten jedoch: 118,50 EUR für Gerichtsverfahren im ersten Rechtszug, 177,75 EUR in Fällen, in denen das Gerichtsverfahren in die Berufung geht, und 237,00 EUR bei Berufungsverfahren vor dem Kassationsgerichtshof.

    Wird der Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung vor dem Beginn des Gerichtsverfahrens in der Sache beantragt, ist zusätzlich zu den vorstehend aufgeführten Kosten für jedes Verfahren ein pauschaler Vorschuss von 27,00 EUR für die Zustellungskosten zu entrichten.

    (B) Die Gerichtsgebühren für Rechtsmittel gegen Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung betragen immer 147,00 EUR.

    Wird der Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung vor dem Beginn der Hauptverhandlung beantragt, ist zusätzlich zu diesen Kosten für jedes Verfahren ein pauschaler Vorschuss von 27,00 EUR für die Zustellungskosten zu entrichten.

    Die Kosten sind zu Beginn des Verfahrens bei der Antragstellung zu zahlen.

    Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe o – die Sprachen, die für die Übersetzung der Schriftstücke zugelassen sind

    Es werden nur Übersetzungen in die italienische Sprache akzeptiert.

    Letzte Aktualisierung: 08/01/2024

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