Informationen nach Regionen suchen
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Die Friedengerichte (Eirinodikeía) und die Gerichte erster Instanz (Protodikeía).
Das System der Bank- und Zahlungskontenregister (Sýstima Mitróon Trapezikón Logariasmón kai Logariasmón Pliromón) des Finanzministeriums.
Das Generalsekretariat für IT-Systeme (Genikí Grammateía Pliroforiakón Systimáton) des Finanzministeriums, E-Mail: gen-gramm@gsis.gr, Telefon: +30 210 4802000, +30 210 4803284, +30 210 4803267.
Das System der Bank- und Zahlungskontenregister des Finanzministeriums wurde geschaffen, um den Kreditinstituten die Anträge von Behörden und sonstigen Stellen auf Einholung von Kontoinformationen zu übermitteln. Diese Anträge werden über ein sicheres Drittunternehmen (Tiresias) elektronisch an die Kreditinstitute weitergeleitet, die ihre Antworten mit den Kontoinformationen auf demselben Weg übermitteln (Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe a).
Gegen eine ablehnende Entscheidung des Friedensrichters kann ein Rechtsbehelf bei dem mit einem Richter besetzten Gericht erster Instanz (Monomelés Protodikeío) eingelegt werden, gegen eine ablehnende Entscheidung des mit einem Richter besetzten Gerichts erster Instanz ein Rechtsbehelf beim Berufungsgericht (Efeteío).
Für die Übermittlung ist das Gericht erster Instanz zuständig. Für die Entgegennahme und Zustellung des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung und sonstiger Schriftstücke sind die Gerichtsvollzieher (dikastikoí epimelités) zuständig.
Die Gerichtsvollzieher.
Gemeinschaftskonten können vorläufig gepfändet werden, Treuhandkonten jedoch nicht. Für die vorläufige Pfändung von Gemeinschaftskonten gelten keine zusätzlichen Voraussetzungen.
Nach Artikel 982 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (Kódikas Politikís Dikonomías) sind Ansprüche auf Unterhalt, Gehalt, Rente, Versicherungsleistungen usw. von der Pfändung freigestellt. Es gibt keinen Link zur Zivilprozessordnung im Internet. Die betreffenden Beträge sind von der Pfändung freigestellt, ohne dass der Schuldner dies beantragen muss.
Es gibt keine besonderen Bestimmungen, die die Frage der Kosten und Gebühren für die vorläufige Pfändung, die Pfändung von Bankkonten oder die Erteilung von Kontoinformationen regeln. Nach Auffassung des Hellenischen Bankenverbands (Ellinikí Énosi Trapezón) sind Kreditinstitute jedoch berechtigt, die Zahlung der Kosten zu verlangen, soweit dies in den sinngemäß anzuwendenden Artikeln 30a und 30b des Gesetzbuchs für die Einziehung der öffentlichen Einnahmen (Kódikas Eispráxeos Dimosíon Esódon (KEDE) – Gesetzesdekret Nr. 356/1974 in der geänderten und in Kraft befindlichen Fassung) ausdrücklich vorgesehen ist.
Die Unabhängige Behörde für öffentliche Einnahmen (Anexártiti Archí Dimosíon Esódon) erhebt für ihre Beteiligung an der Bearbeitung des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung keine Gebühren. Die Vollstreckung des Beschlusses wird jedoch vom Gerichtsvollzieher durchgeführt, der seine Gebühren dem Auftraggeber in Rechnung stellt. Es gibt keinen Link zu den Gerichtsvollziehergebühren im Internet. Das Finanzministerium erhebt für die Erteilung von Kontoinformationen nach Artikel 14 keine Gebühren.
Der Europäische Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung wird wie eine Sicherungsmaßnahme (asfalistikó métro) nach nationalem Recht behandelt. Für gleichwertige nationale Beschlüsse wird kein Rang eingeräumt.
Für den Rechtsbehelf ist das Gericht zuständig, das den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung erlassen hat, also der Friedensrichter bei Forderungen, die in die Zuständigkeit des Friedensgerichts fallen, und das mit einem Richter besetzte Gericht erster Instanz für alle übrigen Forderungen. Für die in Artikel 34 Absätze 1 und 2 genannten Rechtsbehelfe ist bei Beträgen von bis zu 20 000 EUR das Friedensgericht zuständig. Bei Beträgen von mehr als 20 000 EUR ist das Gericht erster Instanz zuständig.
Gegen eine ablehnende Entscheidung des Friedensrichters kann ein Rechtsmittel bei dem mit einem Richter besetzten Gericht erster Instanz eingelegt werden, gegen eine ablehnende Entscheidung des mit einem Richter besetzten Gerichts erster Instanz ein Rechtsmittel beim Berufungsgericht. Das Rechtsmittel muss innerhalb von 30 Tagen eingelegt werden, nachdem die Entscheidung dem Schuldner zugestellt worden ist.
Als Gerichtsgebühren werden rund vier tausendstel des Forderungsbetrags berechnet. Dies gilt sowohl für Klagen, mit denen ein Beschluss erwirkt werden soll, als auch für Klagen, mit denen ein Rechtsbehelf gegen einen Beschluss geltend gemacht wird.
Schriftstücke werden nur in griechischer Sprache akzeptiert.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.