Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung

Landesspezifische Informationen und Online-Formulare gemäß der Verordnung (EU) Nr. 655/2014

Was ist darunter zu verstehen?

Mit einem Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung kann ein Gericht in einem EU-Mitgliedstaat das Bankkonto eines Schuldners in einem anderen EU-Mitgliedstaat sperren. Das Verfahren kann nur in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug angewendet werden; das heißt, das für das Verfahren zuständige Gericht oder der Wohnsitz des Gläubigers dürfen sich nicht in dem Land befinden, in dem der Schuldner sein Konto führt.

Mit dem Verfahren können Schulden in der EU leichter eingetrieben werden.

Wie ein Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zu beantragen ist, ist in der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 dargelegt.

Das Verfahren stellt eine Alternative zu den in jedem EU-Land bestehenden rechtlichen Verfahren dar.

Es gilt ab dem 18. Januar 2017.

Vorteile

Das Verfahren ist schnell; dabei wird der Schuldner nicht informiert.

Durch den Überraschungseffekt kann der Schuldner sein Geld nicht abheben, verstecken oder ausgeben.

Gilt das Verfahren in allen EU-Ländern?

Nein. Die Verordnung gilt nicht in Dänemark. Das bedeutet,

  • dass in Dänemark ansässige Gläubiger keinen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung beantragen können,
  • dass für ein dänisches Bankkonto kein Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung beantragt werden kann.

Wie kann der Beschluss beantragt werden?

Die Antragsformulare sowie weiterführende Informationen finden Sie hier.

Sie können alle Formblätter online ausfüllen.

Beachten Sie: Sie müssen keine genauen Angaben (z. B. Kontonummer) zu dem Bankkonto machen, das gesperrt werden soll, wenn Ihnen diese Angabe nicht vorliegender Name der Bank, bei der das Konto geführt wird, ist ausreichend. Sollten Sie nicht wissen, bei welcher Bank der Schuldner sein Konto führt, kann gemäß der Verordnung bei Gericht beantragt werden, diese Informationen in Erfahrung zu bringen.

Der Inhalt aller Formblätter für den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1823 der Kommission geregelt.

Link zum Thema

Grenzübergreifende zivilrechtliche Verfahren in der Europäischen Union Leitfaden für den Bürger  PDF (726 Kb) de

Letzte Aktualisierung: 21/03/2022

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