Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung

Portugal

Indholdet er leveret af
Portugal

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a – die benannten Gerichte, die befugt sind, einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zu erlassen

Folgende Gerichte sind aufgrund der sachlichen Zuständigkeit und des Streitwerts nach Maßgabe des Gesetzes über die Organisation des Justizwesens (Gesetz Nr. 62/2013 vom 26. August 2013) für Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung in dem jeweiligen Bereich zuständig:

– zentrale Zivilabteilungen (Juízos Centrais Cíveis);

– lokale Zivilabteilungen (Juízos Locais Cíveis) und Abteilungen mit allgemeiner Zuständigkeit (Juízos de competência genérica);

– Abteilungen für Familien- und Jugendangelegenheiten (Juízos de família e menores);

– Abteilungen für Arbeitsangelegenheiten (Juízos do Trabalho);

– Abteilungen für Handelssachen (Juízos de Comércio);

– Vollstreckungsabteilungen (Juízos de Execução);

– Gericht für geistiges Eigentum (Tribunal da Propriedade Intelectual);

– Gericht für Wettbewerb, Regulierung und Aufsicht (Tribunal de Concorrência, Regulação e Supervisão);

– Seerechtsgericht (Tribunal Marítimo).

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b – die benannte Behörde, die befugt ist, Kontoinformationen einzuholen

Die Kammer nicht plädierender Anwälte und Gerichtsvollzieher (Ordem dos Solicitadores e Agentes de Execução – OSAE).

Rua Artilharia 1, no 63

1250-038 Lissabon

Tel.: (+351) 213894200

Fax: (+351) 213534870

E-Mail: geral@osae.pt

http://osae.pt/en/pag/OSAE/OSAE/2/1/1/1

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe c – Methoden zur Einholung von Kontoinformationen

In den nationalen Rechtsvorschriften sind folgende Verfahren vorgesehen:

  • Alle Banken in Portugal sind verpflichtet, offenzulegen, ob der Schuldner bei ihnen ein Konto unterhält (Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe a).
  • Die Auskunftsbehörde kann auf einschlägige Informationen zugreifen, die bei Behörden oder öffentlichen Verwaltungen in Registern oder anderweitig gespeichert sind (Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe b).

Diese Verfahren sind in Artikel 749 der portugiesischen Zivilprozessordnung verankert und in Artikel 17 der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 282/2013 vom 29. August 2013 in der jeweils gültigen Fassung geregelt.

Um Auskunft über bestehende Konten in Portugal zu erhalten, richtet die zuständige Stelle (Ordem dos Solicitadores e Agentes de Execução – OSAE) ein entsprechendes Ersuchen an die portugiesische Zentralbank. Derartige Auskunftsersuchen können in Portugal nur unter Verwendung der Steueridentifikationsnummer (NIF) des Schuldners oder der Identifikationsnummer der juristischen Person (NIPC) gestellt werden. Damit die Anträge rasch bearbeitet werden können, sollten sie folgende Angaben enthalten:

– die Steuer-Identifikationsnummer (NIF) des Schuldners oder

– die Identifikationsnummer der juristischen Person (NIPC), wenn es sich bei dem Schuldner um ein Unternehmen handelt;

– die Anschrift des Schuldners.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe d – die Gerichte, bei denen ein Rechtsbehelf gegen eine Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung eingelegt werden kann

Die Rechtsmittelgerichte (Tribunais da Relação) entscheiden über Rechtsbehelfe.

Nach portugiesischem Recht ist ein Rechtsbehelf bei dem Gericht einzulegen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe e – die benannten Behörden, die befugt sind, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und sonstige Schriftstücke entgegenzunehmen, zu übermitteln und zuzustellen

– Die Gerichte, insbesondere Justizbedienstete;

– Die Kammer nicht plädierender Anwälte und Gerichtsvollzieher (OSAE), insbesondere Gerichtsvollzieher.

Gerichtsvollzieher sind in der Regel zur Vornahme der erforderlichen Mitteilungen befugt.

Nach portugiesischem Verfahrensrecht werden Justizbedienstete nur in folgenden Fällen tätig:

• Vollstreckungen, bei denen der Staat Gläubiger ist

• Vollstreckungen, bei denen die Staatsanwaltschaft (Ministério Público) den Gläubiger vertritt

• Wenn in dem Bezirk, in dem das Vollstreckungsverfahren anhängig ist, kein „Gerichtsvollzieher“ vorhanden ist und der Einsatz eines „Gerichtsvollziehers“ aus einem anderes Bezirk mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Ein solches Tätigwerden wird auf Antrag des Gläubigers von einem Richter angeordnet.

• Wenn die erforderlichen Verfahrensschritte unverhältnismäßig hohe Reisekosten mit sich brächten und in dem Gebiet, in dem diese Verfahrensschritte stattfinden sollen, kein „Gerichtsvollzieher“ vorhanden ist. Ein solches Tätigwerden wird auf Antrag des „Gerichtsvollziehers“ von einem Richter angeordnet.

• Vollstreckungen im Wert bis 10 000 EUR, sofern es sich bei den Gläubigern um natürliche Personen handelt, der Antrag sich nicht auf eine Handels- oder Gewerbetätigkeit bezieht und sofern das Tätigwerden bereits im Vollstreckungsantrag beantragt wird und die einschlägigen Verfahrenskosten gedeckt sind.

• Vollstreckungen im Wert bis 30 000 EUR, sofern der Antrag mit einem Beschäftigungsverhältnis zusammenhängt und die um Vollstreckung ersuchende Partei das Tätigwerden bereits im Vollstreckungsantrag beantragt und die einschlägigen Verfahrenskosten bezahlt.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe f – die für die Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung zuständige Behörde

Die Kammer nicht plädierender Anwälte und Gerichtsvollzieher (OSAE).

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe g – Regelungen in Bezug auf die Möglichkeiten der vorläufigen Pfändung von Gemeinschafts- und Treuhandkonten

Nach portugiesischem Recht wird davon ausgegangen, dass die Beteiligten zu gleichen Teilen am Guthaben beteiligt sind und dass, sofern kein gegenteiliger Beweis vorliegt, jeder Einleger die Hälfte der auf dem Konto hinterlegten Mittel besitzt (Artikel 513 und 516 des Bürgerlichen Gesetzbuches Portugals). Folglich bezieht sich der Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung auf den Anteil des Schuldners am Gemeinschaftskonto, wobei davon ausgegangen wird, dass die Anteile gleich groß sind (Artikel 780 Absatz 5 der Zivilprozessordnung).

Diese Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden. Hierzu muss nachgewiesen werden, dass die auf dem Bankkonto hinterlegten Mittel nur einem Kontoinhaber oder aber einem von mehreren Kontoinhabern gehören, dass die Inhaber unterschiedliche Anteile am Konto besitzen oder sogar, dass die Mittel einem Dritten gehören.

Ist der Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung nur gegen einen Ehepartner ergangen, wird jedoch ein gemeinsames Konto der Eheleute gepfändet, weil vermutet wird, dass der Schuldner über kein ausreichendes Vermögen verfügt, muss der Ehepartner der Person, gegen die der Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung ergangen ist, aufgefordert werden, Gütertrennung zu beantragen oder aber zu erklären, dass er mit einer Aufteilung der Schulden einverstanden ist. Erging der Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung nur gegen einen der Ehepartner und in Bezug auf ein auf dessen Namen lautendes Konto, kann der betreffende Ehepartner geltend machen, dass die Eheleute gemeinsam für die Schulden aufkommen. In diesem Fall kann ein Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung in Bezug auf ein Gemeinschaftskonto der Eheleute ausgestellt werden, sofern sie über ein solches verfügen (Artikel 740 Absatz 1, Artikel 741 Absatz 1 und Artikel 742 Absatz 1 der Zivilprozessordnung).

Ist der Kontoinhaber zugleich der Schuldner, gehören die auf dem Konto befindlichen Mittel jedoch angeblich einem Dritten, kann dieser Dritte Einwände erheben (Artikel 342 Absatz 1 der Zivilprozessordnung). Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Schuldner Eigentümer von Mitteln ist, die auf einem im Besitz eines Dritten befindlichen Konto hinterlegt sind, kann er Rechtsmittel gegen den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung einlegen oder Einwände erheben und sich dabei auf Tatsachen berufen oder Nachweise vorlegen, die das Gericht zuvor nicht berücksichtigt hatte und die die Grundlagen für den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung hinfällig machen könnten (Artikel 372 Absatz 1 der Zivilprozessordnung). Im ersten Fall ist es Sache des Dritten, die Pfändung zu verhindern, im zweiten Fall dagegen Sache des Schuldners.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe h – Vorschriften in Bezug auf von der Pfändung freigestellte Beträge

Laut Artikel 391 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gelten die auf Pfändungen anwendbaren Bestimmungen mit entsprechenden Anpassungen auch für Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung.

Die Pfändung ist auf die Vermögenswerte zu beschränken, die zur Zahlung der vollstreckbaren Schulden und der erwarteten Vollstreckungskosten benötigt werden (Artikel 735 Absatz 3 der Zivilprozessordnung).

Nach Artikel 738 der Zivilprozessordnung sind folgende Beträge von der Pfändung freigesellt: zwei Drittel der Nettoeinkünfte, Gehälter, regelmäßig eingehenden Zahlungen von Altersrenten oder sonstigen Sozialleistungen, von Versicherungen, Unfallentschädigungen oder Leibrenten bzw. sonstigen Zahlungen ähnlicher Art, die der Sicherstellung des Lebensunterhalts des Schuldners dienen. Für die Berechnung des Nettoanteils der vorstehend genannten Zahlungen werden nur gesetzlich vorgeschriebene Beiträge berücksichtigt. Der von der Pfändung freigestellte Höchstbetrag entspricht dem Dreifachen des nationalen Mindestlohns zum Zeitpunkt jeder einzelnen Pfändung. Verfügt der Schuldner über kein anderes Einkommen, entspricht der Mindestbetrag der Höhe eines nationalen Mindestlohns.

Im besonderen Fall der Pfändung von Bankkonten ist der gesamte, dem nationalen Mindestlohn entsprechende Betrag von der Pfändung freigestellt.

Das Gericht kann auf Antrag der Person, gegen die die Vollstreckung betrieben wird, in Anbetracht des Betrags und der Art der Schulden, der Bedürfnisse dieser Person sowie ihrer familiären Lage ausnahmsweise und für die vom Gericht für angemessen erachtete Dauer (jedoch nicht länger als ein Jahr) den pfändbaren Einkommensbetrag senken oder diesen sogar von der Pfändung freistellen.

Freigestellt sind zudem Einlagen, die nach Artikel 739 der Zivilprozessordnung aus der Zahlung einer nicht pfändbaren Forderung stammen.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe i – ob nach ihrem Recht die Banken Gebühren für die Ausführung gleichwertiger Beschlüsse oder die Erteilung von Kontoinformationen erheben dürfen und welche Partei diese Gebühren zu entrichten hat

Banken haben nur dann Anspruch auf eine Vergütung der von ihnen erbrachten Dienstleistungen, wenn es sich um Fälle handelt, in denen der Gläubiger ein gewerbliches Unternehmen ist, das im Vorjahr 200 oder mehr Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz bei einem Gericht, einer Geschäftsstelle oder Kontaktstelle gestellt hat (Artikel 780 Absatz 12 der Zivilprozessordnung).

In der Durchführungsverordnung Nr. 202/2011 vom 20. Mai 2011 in ihrer zuletzt geänderten Fassung werden die Höhe, die Verfahren für Zahlung und Einziehung sowie die Verteilung der dieser Vergütung entsprechenden Beträge festgelegt.

Diese Vergütung bezieht sich auf die Kosten, die allein dem Gläubiger zuzurechnen sind. Sie beinhaltet weder die Gebühren und Aufwendungen des Gerichtsvollziehers noch die Vollstreckungskosten und kann auch nicht als Kosten der Parteien geltend gemacht werden (Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung Nr. 202/2011 vom 20. Mai 2011).

Bei einer Pfändung von Guthaben, das sich auf einem auf den Namen der Person, gegen die die Vollstreckung betrieben wird, lautenden Konto befindet, ist ein Fünftel (1/5) einer Bilanzierungseinheit fällig, d. h. 20,40 EUR.

Ist eine Pfändung nicht möglich (da auf den Namen der Person, gegen die die Vollstreckung betrieben wird, kein Bankkonto betrieben wird bzw. kein Bankguthaben vorhanden ist) ist ein Zehntel (1/10) einer Bilanzierungseinheit fällig, d. h. 10,20 EUR.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe j – die Gebührenskala oder das sonstige Regelwerk, in der bzw. dem die geltenden Gebühren aufgeführt sind, die von einer an der Bearbeitung oder Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung beteiligten Behörde oder sonstigen Stelle erhoben werden

In Portugal erteilen die Banken zu den Bedingungen und Gebühren, auf die in Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe i Bezug genommen wird, Auskünfte über Bankkonten.

Für die Bearbeitung oder Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung werden die folgenden Gebühren erhoben:

– 25 EUR, wenn der Schuldner im Herkunftsmitgliedstaat ansässig ist;

– 51 EUR, wenn der Schuldner in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat ansässig ist.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe k – ob gleichwertigen nationalen Beschlüssen ein bestimmter Rang eingeräumt wird

Entfällt.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe l – die Gerichte oder gegebenenfalls die Vollstreckungsbehörde, die für einen Rechtsbehelf zuständig sind bzw. ist

Rechtsbehelfe gegen einen Beschluss zur vorläufigen Pfändung nach Artikel 33 Absatz 1:

– Zuständig für die Entscheidung über einen Rechtsbehelf ist das erstinstanzliche Gericht, das den Beschluss zur vorläufigen Pfändung erlassen hat.

Rechtsbehelfe gegen die Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung nach Artikel 34:

– zentrale Zivilabteilungen für Vollstreckungen im Wert von mehr als 50 000 EUR*;

– lokale Zivilabteilungen oder, falls nicht vorhanden, Abteilungen mit allgemeiner Zuständigkeit für Vollstreckungen im Wert bis zu 50 000 EUR.

*In diesem Betrag sind das Kapital und die bis zum Datum der Vorlage des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung berechneten Zinsen/Strafgelder enthalten.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe m – die Gerichte, bei denen das Rechtsmittel einzulegen ist, und die Frist, innerhalb derer dieses Rechtsmittel einzulegen ist, sofern eine solche vorgesehen ist

Rechtsmittel sind bei dem Gericht einzulegen, das den angefochtenen Beschluss erlassen hat (Artikel 637 Absatz 1 der Zivilprozessordnung). Anschließend werden die Rechtsmittelanträge zur Prüfung an das Rechtsmittelgericht (Tribunal da Relação) verwiesen.

Rechtsmittel sind innerhalb von 15 Tagen ab der Bekanntgabe des Beschlusses einzulegen (Artikel 638 Absatz 1 und Artikel 363 Absatz 1 der Zivilprozessordnung).

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe n – Gerichtsgebühren

– Im Zusammenhang mit einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes muss die antragstellende Partei Verfahrenskosten in Höhe von 306 EUR zahlen.

– Wird ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss eingelegt, können für den Antragsteller Verfahrenskosten zwischen 306 EUR und 612 EUR anfallen.

Nach Artikel 145 Absatz 1 der Zivilprozessordnung müssen die Verfahrenskosten zu Beginn des jeweiligen Verfahrens entrichtet werden.

Die in Artikel 7 Absatz 1, 4, 5 und 7 der Verfahrenskostenordnung (Gesetzesverordnung Nr. 34/2008 vom 26. Februar 2008 genannten Tabellen II und III sind hier zu finden (auf Portugiesisch und Englisch): http://data.dre.pt/eli/dec-lei/34/2008/p/cons/20161228/pt/html

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe o – die Sprachen, die für die Übersetzung der Schriftstücke zugelassen sind

Entfällt.

Letzte Aktualisierung: 26/02/2024

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.