Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung

Испания

Съдържание, предоставено от
Испания

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a – die benannten Gerichte, die befugt sind, einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zu erlassen

Die Gerichte erster Instanz (Juzgados de Primera Instancia).

Das örtlich zuständige Gericht wird anhand der Kriterien bestimmt, die in Artikel 545 Absatz 3 der Zivilprozessordnung (Ley de Enjuiciamiento Civil) für die Vollstreckung auf der Grundlage nichtgerichtlicher Titel festgelegt sind.

Demnach ist in der Regel das Gericht erster Instanz an dem Ort zuständig, der nach den Artikeln 50 und 51 der Zivilprozessordnung bestimmt wird. Die Vollstreckung kann vom Vollstreckungsgläubiger auch beim Gericht erster Instanz an dem im Beschluss angegebenen Erfüllungsort oder an einem Ort beantragt werden, an dem sich pfändbares Vermögen des Vollstreckungsschuldners befindet. Die Vorschriften über die ausdrückliche oder stillschweigende Zuständigkeitsvereinbarung finden in diesen Fällen keine Anwendung. Wenn sich die Vollstreckung gegen mehrere Personen richtet, kann sich der Vollstreckungsgläubiger an eines der Gerichte wenden, die für diese Vollstreckungsschuldner zuständig sind.

Betrifft die Vollstreckung Vermögenswerte, die durch eine Hypothek oder ein sonstiges Pfandrecht besonders gesichert sind, so bestimmt sich das zuständige Gericht nach Artikel 684 der Zivilprozessordnung.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b – die benannte Behörde, die befugt ist, Kontoinformationen einzuholen

Die Untergeneraldirektion für internationale justizielle Zusammenarbeit (Subdirección General de Cooperación Jurídica Internacional) des Justizministeriums.

Kontaktdaten:

sgcji@mjusticia.es

Telefon: +34 91 390 4411

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe c – Methoden zur Einholung von Kontoinformationen

Die Auskunftsbehörde kann auf die einschlägigen Informationen zugreifen, sofern diese bei Behörden oder öffentlichen Verwaltungen in Registern oder anderweitig gespeichert sind.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe d – die Gerichte, bei denen ein Rechtsbehelf gegen eine Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung eingelegt werden kann

Ein Rechtsbehelf ist bei dem Gericht einzulegen, das den Antrag auf Erlass eines Beschlusses abgelehnt hat. Wenn die Entscheidung von einem Gericht erster Instanz oder einem Handelsgericht (Juzgado de lo Mercantil) erlassen wurde, entscheidet das Provinzgericht (Audiencia Provincial) über den Rechtsbehelf. Wenn die Entscheidung von einem Gericht zweiter Instanz erlassen wurde, entscheidet dieses Gericht auch über den Rechtsbehelf.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe e – die benannten Behörden, die befugt sind, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und sonstige Schriftstücke entgegenzunehmen, zu übermitteln und zuzustellen

Das Gericht, das nach Artikel 50 Buchstabe f für die Vollstreckung des Beschlusses zuständig ist.

Zuständiges Gericht für die Zwecke des Artikels 28 Absatz 3 ist das Gericht erster Instanz am Wohnort des Schuldners.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe f – die für die Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung zuständige Behörde

Das Gericht erster Instanz an dem Ort, an dem das Bankkonto geführt wird. Falls an mehreren Orten Konten geführt werden, eines der Gerichte erster Instanz, die für diese Orte zuständig sind.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe g – Regelungen in Bezug auf die Möglichkeiten der vorläufigen Pfändung von Gemeinschafts- und Treuhandkonten

Ein Beschluss zur vorläufigen Pfändung kann gegen Gemeinschaftskonten erlassen werden, deren Mitinhaber der Schuldner ist, sowie gegen Treuhandkonten, deren nomineller Inhaber der Schuldner im Auftrag eines Dritten ist. Ein Beschluss zur vorläufigen Pfändung kann jedoch nicht gegen Konten erlassen werden, deren nomineller Inhaber ein Dritter im Auftrag des Schuldners ist.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe h – Vorschriften in Bezug auf von der Pfändung freigestellte Beträge

Artikel 607 der Zivilprozessordnung enthält die Vorschriften für Gehälter und Pensionen.

https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2000-323&tn=1&p=20151028&vd=#a607

Wenn an einem zivil- oder handelsgerichtlichen Verfahren Behörden aus Gründen beteiligt sind, die nicht mit der Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse zusammenhängen, sind ihre Guthaben auf Bankkonten von der Pfändung freigestellt, soweit ihnen die Mittel für öffentliche Dienstleistungen oder Zwecke zugewiesen wurden.

Diese Beträge sind von der Pfändung freigestellt, ohne dass dies beantragt werden muss.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe i – ob nach ihrem Recht die Banken Gebühren für die Ausführung gleichwertiger Beschlüsse oder die Erteilung von Kontoinformationen erheben dürfen und welche Partei diese Gebühren zu entrichten hat

Es ist nicht vorgesehen, dass für diese Leistungen Gebühren erhoben werden.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe j – die Gebührenskala oder das sonstige Regelwerk, in der bzw. dem die geltenden Gebühren aufgeführt sind, die von einer an der Bearbeitung oder Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung beteiligten Behörde oder sonstigen Stelle erhoben werden

Es werden keine Gebühren erhoben.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe k – ob gleichwertigen nationalen Beschlüssen ein bestimmter Rang eingeräumt wird

Die Beschlüsse werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der Bank bearbeitet.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe l – die Gerichte oder gegebenenfalls die Vollstreckungsbehörde, die für einen Rechtsbehelf zuständig sind bzw. ist

Das Gericht, das den Beschluss erlassen oder vollstreckt hat.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe m – die Gerichte, bei denen das Rechtsmittel einzulegen ist, und die Frist, innerhalb derer dieses Rechtsmittel einzulegen ist, sofern eine solche vorgesehen ist

Das Rechtsmittel ist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.

Wenn die Entscheidung von einem Gericht erster Instanz oder einem Handelsgericht erlassen wurde, beträgt die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels, über das das Provinzgericht entscheidet, 20 Tage. Wenn die Entscheidung von einem anderen Gericht erlassen wurde, muss das Rechtsmittel innerhalb von fünf Tagen eingelegt werden; es entscheidet dasselbe Gericht.

Die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung zu laufen.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe n – Gerichtsgebühren

Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben, außer bei Einlegung eines Rechtsbehelfs, wenn nach Maßgabe der Zusatzbestimmung 15 des Gerichtsverfassungsgesetzes (Ley Orgánica del Poder Judicial – LOPJ) eine Sicherheitsleistung erforderlich ist.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe o – die Sprachen, die für die Übersetzung der Schriftstücke zugelassen sind

Nicht zutreffend.

Letzte Aktualisierung: 26/02/2024

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.