Covid-19 impact on civil and insolvency matters

The coronavirus has brought forth a crisis, which does not stop at borders and affects all areas of our life. European civil justice is not an exception in this regard.

The COVID-19 pandemic has affected the judiciary, national authorities and legal practitioners, as well as businesses and citizens. This page is dedicated to giving an overview of the relevant measures taken within the European Union in response to the pandemic in relation to civil law procedures, including family law and commercial law, and insolvency law.

As the situation is changing rapidly and information on this topic is still evolving, this page will be updated regularly to reflect new developments. The information given in this page is provided and maintained by the national Contact Points of the European Judicial Network in civil and commercial matters.

To obtain information on the measures undertaken in relation to other areas of law, you can consult the following page: Impact of COVID-19 on the justice field.

The Council of Europe has also created a webpage on national measures in the justice area in view of the COVID-19 pandemic. You can consult the page here.

CIVIL LAW

There may be situations where citizens and businesses need to take procedural action in a cross-border case, but are unable to do so due to emergency measures taken in an EU Member State in order to counter the spread of COVID-19. These measures may result in: complete or partial suspension of the work of courts and authorities that citizens and businesses might need, temporary inability to obtain legal aid, difficulty to access information normally provided by the competent authorities, Other practical issues, for instance delays in enforcing a decision in a cross-border context or in serving a judicial document, or temporary adjustments in terms of communication with the public (by email, by phone or by postal mail).

For additional information, please consult the webpages of the Ministry of Justice of the Member State for which you need information.

EFFECT OF COVID-19 PANDEMIC ON TIME LIMITS

Time limits laid down in the EU legislation on civil judicial and commercial matters are not directly affected by special measures adopted by Member States.

Most deadlines governed by EU law do not have direct consequences when they expire [1], and their expiry in most cases will not lead to any direct consequences for authorities, courts, and citizens except causing potential delays.

In a number of other cases, the EU instruments establishing fixed time limits may also provide exemptions in exceptional circumstances [2], which could cover the current extraordinary situation, when for instance authorities or courts activities are seriously disturbed or even came to a standstill.

However, the expiry of other deadlines provided by EU instruments may deprive citizens or courts from the possibility to take procedural steps, such as appealing against a decision, with irreversible consequences in the judicial proceedings [3] and with no scope for an extension or derogation provided in that particular EU instrument. In such cases, it cannot be presumed from the outset that the circumstances resulting from this crisis justify a derogation from applicable Union law on time limits. At the same time it is clear that the COVID-19 crisis creates an exceptional situation which presents significant challenges for citizens and authorities alike, and may create situations where respecting the obligations set out by Union law is temporarily not possible, or is excessively difficult.

For this reason, the preservation of effective access to justice should be an important criterion when assessing: whether a time limit has expired, which procedural consequences may arise from its expiry.

For instance, overall restrictions on societal life affecting courts but also postal services as well as the possibility to consult a lawyer and prepare submissions to a court could jeopardize the access of citizens to justice. As a result, depending on the specific circumstances, it may be justified to not count the duration of the crisis towards procedural time limits. This may vary for different situations: if courts operate normally for urgent family law matters because they are a priority, one may insist also on the same deadlines.

In carrying out this assessment, a Member State’s decision on time limits being interrupted under national law may serve as an important point of reference (even if not directly legally affecting deadlines provided by EU law ) in order to consider whether effective access to justice is hindered to such an extent that the suspension of deadlines may also be considered justified for deadlines provided by EU law.

[1] In particular as regards the cooperation between authorities or courts, for instance deadlines set by Article 6 of 1393/2007 Regulation for the acknowledgement of receipt by the receiving agency or Article 13(4) of Directive 2002/08 on legal aid.

[2] See Article 11(3) of Brussels II a Regulation, or Art 18 of the EAPO Regulation.

[3] See for example Article 15(5) of the Brussels II a Regulation sets a 6 weeks time limit for another court to accept jurisdiction, resulting otherwise in the court first seized to continue to exercise jurisdiction, Article 6 of the Service of documents Regulation sets a one week time limit for the recipient to refuse the service of a document, Article 19(2) of the Maintenance Regulation establishes a 45 days time limit to apply for a review of a maintenance decision etc.

INSOLVENCY LAW

The COVID-19 pandemic and the shutdown of large parts of the economy has led to a drastic drop in the cash-flow of companies and to a threat of mass insolvencies. The table below provides an overview of measures taken by Member States in order to cope with this situation and to prevent insolvencies of viable businesses caused by this temporary shock. Such measures may concern: substantive insolvency law, including the suspension of the duty (for debtors) and the possibility (for creditors) to file for insolvency or moratoria on the enforcement of claims or the termination of contracts, procedural insolvency law relating to the interruption of court proceedings, time-periods and various types of time-limitations, and additional measures directly or indirectly related to insolvency situations of businesses, including, where indicated by Member States, wider measures helping entrepreneurs to get over economic difficulties caused by the COVID-19 pandemic.

Please select the relevant country's flag to obtain detailed national information.

Last update: 21/06/2023

This page is maintained by the European Commission. The information on this page does not necessarily reflect the official position of the European Commission. The Commission accepts no responsibility or liability whatsoever with regard to any information or data contained or referred to in this document. Please refer to the legal notice with regard to copyright rules for European pages.

Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Zivil- und Insolvenzsachen - Belgien

1 Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Zivilverfahren

1.1 Fristen in Zivilverfahren

Verjährungsfristen und Fristen für das Einlegen eines Rechtsbehelfs, die im Zeitraum vom 8. April 2020 bis 17. Mai 2020 auslaufen, werden um einen Monat ab Ende dieses Zeitraums (d. h. bis 17. Juni 2020) verlängert. Bei Bedarf kann die Regierung das Enddatum dieses Zeitraums nach hinten verlegen.

Fristen im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren in Zivilsachen, die im Zeitraum vom 8. April 2020 bis 17. Mai 2020 auslaufen und deren Auslaufen unter Umständen zur Beschlagnahme von Vermögenswerten oder sonstigen Schäden führen könnte, werden um einen Monat ab Ende des Krisenzeitraums (d. h. bis 17. Juni 2020) verlängert. Bei Bedarf kann die Regierung das Enddatum des Krisenzeitraums nach hinten verlegen. Bei dringenden Angelegenheiten gilt diese Regelung nicht.

Verlängerung der Fristen im Zusammenhang mit der gerichtlichen Versteigerung von Grundstücken, die im Zeitraum vom 18. März 2020 bis 3. Juni 2020 ablaufen, um sechs Monate.

Aussetzung einiger Vollstreckungsverfahren gegen Unternehmen im Zeitraum vom 24. April 2020 bis 17. Mai 2020.

1.2 Gerichtsorganisation und Justiz

Termine für Gerichtsanhörungen in Zivilsachen, die im Zeitraum vom 10. April 2020 bis 17. Juni 2020 (dieses Datum kann von der Regierung nach hinten verschoben werden) stattfinden sollten, werden aufgehoben, sofern alle Parteien ihre schriftlichen Anträge übermittelt haben. Vorbehaltlich des Widerspruchs der Parteien entscheidet das Gericht ohne Anhörung allein auf der Grundlage der schriftlichen Anträge. Bei Widerspruch der Parteien wird das Verfahren zurückgestellt.

Die Zivilgerichte greifen bei der weiteren Bearbeitung der Fälle vor Gericht auf Videokonferenz-Tools zurück.

Eide können im Zeitraum vom 4. Mai 2020 bis 3. Juni 2020 aus der Ferne geleistet werden.

Im Notariatsrecht für Sitzungen vorgesehene gesetzliche Fristen, die im Zeitraum vom 18. März 2020 bis 4. August 2020 ablaufen, werden um drei Monate verlängert.

Notariell beglaubigte Vollmachten können aus der Ferne und elektronisch (d. h. auf elektronischem Datenträger und mit einer elektronischen Identifizierung und Unterschrift) empfangen werden.

Bei notariellen Testamenten ist die Anwesenheit von Zeugen bzw. mehreren Notaren im Zeitraum vom 4. Mai 2020 bis 3. Juni 2020 nicht erforderlich.

Notariell beglaubigte Vollmachten, die im Zeitraum vom 13. März 2020 bis 30. Juni 2020 eingehen und die erst im Zeitraum vom 13. März bis 30. Juni 2020 wirksam werden, sind kostenfrei.

1.3 Justizielle Zusammenarbeit in der EU

Die Arbeitsmodalitäten und die Organisation der belgischen Zentralbehörden in Zivilsachen haben sich infolge des COVID-19-Ausbruchs nicht geändert, mit der Ausnahme, dass der Großteil der Sachbearbeiter der belgischen Zentralbehörden Heimarbeit verrichtet. Einige wenige Sachbearbeiter sind weiterhin einen Tag pro Woche anwesend, um sich um die Ein- und Ausgangspost zu kümmern, zum Beispiel um die Zustellung von Dokumenten sicherzustellen.

Über das Europäische Justizielle Netz wurden die Kontaktstellen darüber benachrichtigt, dass Mitteilungen weiterhin ausschließlich per E-Mail an die Sachbearbeiter gesendet werden können. Die belgischen Zentralbehörden sind nach wie vor telefonisch und per E-Mail erreichbar. Es wird empfohlen, neue Anträge in Bezug auf Kindesentführung, Beweisaufnahme, Prozesskostenhilfe, Unterhaltspflichten und Kinderschutz an die Funktionspostfächer zu senden.

Die Bearbeitung einzelner Fälle könnte sich aufgrund des geringeren Personalbestands verzögern. Bislang sind alle Sachbearbeiter weiterhin aktiv, und die Fälle werden – wie vor dem COVID-19-Ausbruch auch – tagesaktuell bearbeitet.

2 Von den Mitgliedstaaten nach Ausbruch der Pandemie erlassene oder geplante insolvenzbezogene Maßnahmen

2.1 Materiellrechtliche Insolvenzmaßnahmen und verbundene Maßnahmen mit Auswirkungen auf Verträge

2.1.1 Insolvenzaussetzung

2.1.1.1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (für Schuldner)

-

2.1.1.2 Schuldnerschutz bezüglich Insolvenzanträgen durch Gläubiger

-

2.1.2 Aussetzung der Forderungsvollstreckung und der Vertragskündigung

2.1.2.1 Allgemeine/spezifische Moratorien für die Zwangsvollstreckung / bestimmte Arten der Zwangsvollstreckung

-

2.1.2.2 Aussetzung der Möglichkeit der Vertragskündigung (allgemeine/spezifische Verträge)

-

2.2 Aussetzung der Arbeit von Zivilgerichten, einschließlich Insolvenzgerichten, und Verfahrensaussetzungen

Fristen im Zusammenhang mit Zwangsversteigerungen und Privatverkäufen in gerichtlich festgelegter Form, die zwischen dem 1. November 2020 und dem 31. März 2021 ablaufen, werden automatisch um sechs Monate verlängert.

2.3 Sonstige Insolvenzmaßnahmen (z. B. im Zusammenhang mit Anfechtungsklagen, Sanierungsplänen, informellen Vereinbarungen und gegebenenfalls Sonstigem)

-

2.4 Verbundene nicht insolvenzbezogene Maßnahmen (Zahlungsstundungen, Bankdarlehen, Sozialabgaben, Krankenversicherung, Unternehmensbeihilfen)

-

Letzte Aktualisierung: 21/10/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Zivil- und Insolvenzsachen - Bulgarien

1 Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Zivilverfahren

1.1 Fristen in Zivilverfahren

Spezifische Rechtsvorschriften:

Gesetz über die Maßnahmen und Handlungen während des Notstands, erklärt durch einen Beschluss der Nationalversammlung vom 13. März 2020, sowie zur Überwindung der Folgen – im Folgenden „Notstandsgesetz“.

Je nach Maßnahmen und Handlungen werden zwei Zeiträume unterschieden: Zeitraum des Notstands (vom 13. März 2020 bis 13. Mai 2020) und zweimonatiger Zeitraum nach Aufhebung des Notstands (ab 14. Mai 2020):

A) Maßnahmen und Handlungen während des Notstands: 13. März – 13. Mai 2020

(Ursprünglich wurde der Notstand für den Zeitraum vom 13. März bis 13. April 2020 ausgerufen. Dieser Zeitraum wurde bis 13. Mai 2020 verlängert.)

Verfahrensfristen:

- Aussetzung von Fristen:

Sämtliche Verfahrensfristen im Zusammenhang mit zivilgerichtlichen, schiedsgerichtlichen und Vollstreckungsverfahren werden ausgesetzt, ausgenommen der folgenden zivilrechtlichen Fälle und handelsrechtlichen Streitfälle:

  1. Fälle betreffend die Ausübung der elterlichen Rechte (nur in Bezug auf vorläufige Maßnahmen);
  2. Fälle im Rahmen des Gesetzes zum Schutz vor häuslicher Gewalt, die lediglich die Anordnung des sofortigen Schutzes oder dessen Änderung betreffen, sowie Fälle, in denen das Schutzgesuch abgewiesen wurde;
  3. Bewilligungen für das Abheben von Geldern von Sparbüchern von Kindern;
  4. vorläufige Verfahren;
  5. Fälle der Beweissicherung;
  6. Anträge nach dem Gesetz über die elektronische Kommunikation und im Zusammenhang mit der Beendigung von Registrierungsverfahren auf der Grundlage eines Rechtsaktes des Gerichts nach dem Gesetz über das Handelsregister und das Register gemeinnütziger juristischer Personen;
  7. Fälle gemäß Artikel 62 Absatz 3 des Gesetzes über Kreditinstitute betreffend die Unterzeichnung einer Erklärung zur Wahrung des Bankgeheimnisses.

Die Verjährungsfristen, bei deren Ablauf Rechte für private Einrichtungen erlöschen oder erworben werden, werden ausgesetzt.

B) Maßnahmen und Handlungen für den zweimonatigen Zeitraum nach Aufhebung des Notstands (ab 14. Mai 2020):

- Aussetzung von Fristen:

Innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Aufhebung des Notstands werden alle öffentlichen Versteigerungen und Zwangsbeschlagnahmen von Besitztümern, die von öffentlichen und privaten Vollzugsbeamten gegenüber Einzelpersonen angekündigt werden, ausgesetzt und ohne Erhebung von Gebühren oder Ausgaben auf einen anderen Termin festgesetzt. Auf Antrag einer Einzelperson, der vor Ablauf der im vorstehenden Satz genannten Frist gestellt wird, werden öffentliche Versteigerungen und Zwangsbeschlagnahmen von Besitztümern verschoben, ohne dass Gebühren und Ausgaben anfallen.

- Fristverlängerungen:

Gesetzlich festgelegte Fristen, die während der Dauer des Notstands ablaufen und die mit der Ausübung der Rechte und Pflichten von Privatpersonen und privaten Einrichtungen in Zusammenhang stehen, werden (außer in den vorgenannten Fällen) um einen Monat ab Ende des Notstands verlängert.

- Besondere Fälle:

Für die Dauer des Notstands und für bis zu zwei Monate danach sind Bankkonten von Einzelpersonen und medizinischen Einrichtungen, Gehälter und Renten sowie medizinische Geräte und Ausrüstungen von Sicherungs- bzw. Schutzmaßnahmen ausgenommen. Es erfolgt keine Bestandsaufnahme von beweglichem Eigentum und unbeweglichem Vermögen von Einzelpersonen, mit Ausnahme von Verbindlichkeiten für Unterhalt, von Verbindlichkeiten für Schäden infolge unerlaubter Handlungen, von Unterhaltsforderungen, von Forderungen für Schäden infolge unerlaubter Handlungen und von Gehaltsforderungen. Für den Zeitraum von zwei Monaten nach Aufhebung des Notstands werden keine Beschlagnahmen von Bankkonten von Gemeinden verhängt.

Bis zu zwei Monate nach Aufhebung des Notstands werden im Falle des Zahlungsverzugs durch private Einrichtungen oder durch Schuldner im Rahmen von Kreditverträgen und anderen Finanzierungsformen, die von Finanzinstituten nach Artikel 3 des Gesetzes über Kreditinstitute angeboten werden, Tochterunternehmen der Banken ausgenommen, keine Zinsen erhoben und keine Sanktionen auferlegt, und zwar auch dann, wenn Forderungen von anderen Banken, Finanzinstituten oder Dritten erworben werden. Die Verbindlichkeit kann nicht auf Antrag als früher fällig oder zahlbar erklärt und der Vertrag nicht aufgrund von Säumnis gekündigt werden.

1.2 Gerichtsorganisation und Justiz

Gerichtsverhandlungen

Bis zur Aufhebung des Notstands können Gerichtsverhandlungen aus der Ferne abgehalten werden, wodurch die direkte und virtuelle Teilnahme der Verfahrensparteien und -beteiligten sichergestellt wird. Über die abgehaltenen Sitzungen wird Protokoll geführt, und die Sitzungsprotokolle werden unverzüglich veröffentlicht und bis zum Ablauf der Frist für die Änderung bzw. Fertigstellung der Protokolle aufbewahrt. Das Gericht teilt den Parteien mit, wann die Verhandlung aus der Ferne stattfinden wird.

Der Oberste Justizrat hat Anordnungen zur Ergreifung der notwendigen Vorsichtsmaßnahmen erlassen, um die Ausbreitung des Virus in Gerichtsgebäuden zu verhindern. Zudem hat er Anordnungen zur Einreichung von Dokumenten bei Gerichten per Post oder auf elektronischem Weg und zur telefonischen oder elektronischen Beratung erlassen. Bei den genannten Verhandlungen erfolgt die Vorladung telefonisch oder elektronisch.

Registrierungsverfahren

Die Dienste des Handelsregisters, des Registers der gemeinnützigen juristischen Personen sowie anderer Register sind online zugänglich.

Notarielle Verfahren

Notarielle Verfahren sind ausschließlich auf Notfallverfahren zur Regelung dringender Angelegenheiten beschränkt, wobei die Hygienevorschriften einzuhalten sind. Die Notarkammer stellt diensthabende Notare für den betreffenden Tätigkeitsbereich in einem Verhältnis von mindestens einem Notar pro 50 000 Einwohner zur Verfügung.

1.3 Justizielle Zusammenarbeit in der EU

Vom Justizministerium und von den Gerichten wird zwar weiterhin internationale Rechtshilfe geleistet, es muss jedoch mit Verzögerungen gerechnet werden.

2 Von den Mitgliedstaaten nach Ausbruch der Pandemie erlassene oder geplante insolvenzbezogene Maßnahmen

2.1 Materiellrechtliche Insolvenzmaßnahmen und verbundene Maßnahmen mit Auswirkungen auf Verträge

2.1.1 Insolvenzaussetzung

2.1.1.1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (für Schuldner)

Laut nationalem Gesetz ist der Schuldner (bzw. seine Geschäftsführung) verpflichtet, binnen 30 Tagen ab Eintritt der Insolvenz/Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen (Art. 626 Abs. 1 des Handelsgesetzes).

Der Notstand ist am 13. Mai 2020 für das gesamte Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien beendet worden. Die Fristen für die Umsetzung aller spezifischen Maßnahmen, die im Rahmen des Notstandsgesetzes ergriffen wurden, sind abgelaufen. Entsprechend sind die spezifischen Maßnahmen nicht mehr anwendbar.

2.1.1.2 Schuldnerschutz bezüglich Insolvenzanträgen durch Gläubiger

-

2.1.2 Aussetzung der Forderungsvollstreckung und der Vertragskündigung

2.1.2.1 Allgemeine/spezifische Moratorien für die Zwangsvollstreckung / bestimmte Arten der Zwangsvollstreckung

Der Notstand ist am 13. Mai 2020 für das gesamte Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien beendet worden. Die Fristen für die Umsetzung aller spezifischen Maßnahmen, die im Rahmen des Notstandsgesetzes ergriffen wurden, sind abgelaufen. Entsprechend sind die spezifischen Maßnahmen nicht mehr anwendbar.

2.1.2.2 Aussetzung der Möglichkeit der Vertragskündigung (allgemeine/spezifische Verträge)

-

2.2 Aussetzung der Arbeit von Zivilgerichten, einschließlich Insolvenzgerichten, und Verfahrensaussetzungen

Der Notstand ist am 13. Mai 2020 für das gesamte Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien beendet worden. Die Fristen für die Umsetzung aller spezifischen Maßnahmen, die im Rahmen des Notstandsgesetzes ergriffen wurden, sind abgelaufen. Entsprechend sind die spezifischen Maßnahmen nicht mehr anwendbar.

2.3 Sonstige Insolvenzmaßnahmen (z. B. im Zusammenhang mit Anfechtungsklagen, Sanierungsplänen, informellen Vereinbarungen und gegebenenfalls Sonstigem)

-

2.4 Verbundene nicht insolvenzbezogene Maßnahmen (Zahlungsstundungen, Bankdarlehen, Sozialabgaben, Krankenversicherung, Unternehmensbeihilfen)

Bei Zahlungsverzug im Zusammenhang mit Bankkrediten und anderen Finanzierungsarten (Factoring, Forfaitierung etc.), die von Banken und Finanzinstituten ausgegeben werden, sowie im Zusammenhang mit Mietverträgen dürfen bis zur Aufhebung des Notstands keine Zinsen oder Bußgelder erhoben werden. Ferner darf die Leistung einer Verbindlichkeit/Zahlung nicht früher verlangt werden und der Vertrag darf nicht wegen Nichterfüllung gekündigt werden (Art. 6 des Notstandsgesetzes in der geänderten und ergänzten Fassung vom 6. April 2020).

Die oben genannte Maßnahme wurde im Zuge der Änderung des Notstandsgesetzes wie folgt überarbeitet:

Für einen Zeitraum von zwei Monaten nach Aufhebung des Notstands werden bei verspäteter Zahlung von Verbindlichkeiten privatrechtlicher Körperschaften und von Schuldnern im Rahmen von Kreditverträgen oder anderen Finanzierungsformen, die von Finanzinstituten – mit Ausnahme der Tochtergesellschaften von Banken – bereitgestellt werden, keine Zinsen und Sanktionen auferlegt, auch wenn die Forderungen von Banken, Finanzinstituten oder Dritten erworben werden. Die Verpflichtung kann nicht vorzeitig für fällig erklärt werden, und der Vertrag kann nicht wegen Nichterfüllung annulliert werden.

Nach einer neuen Bestimmung im Notstandsgesetz, die am 17. Februar 2021 in Kraft getreten ist, dürfen in Bezug auf Mittel, die auf der Grundlage eines Gesetzes des Ministerrats im Zusammenhang mit der Bewältigung der Folgen der COVID-19-Epidemie Arbeitnehmern als Entschädigung gezahlt wurden, innerhalb von zwei Monaten nach Aufhebung des Epidemienotstands keine Sicherungsmaßnahmen getroffen und keine Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden; Pfändungsbeschlüsse in Bezug auf die Ansprüche von Arbeitnehmern nach Satz 1, einschließlich auf Bank- oder sonstigen Zahlungskonten, dürfen nicht vollstreckt werden (Art. 5 Abs. 5 des Notstandsgesetzes in der geänderten und ergänzten Fassung vom 17. Februar 2021).

Letzte Aktualisierung: 21/10/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Zivil- und Insolvenzsachen - Tschechien

1 Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Zivilverfahren

1.1 Fristen in Zivilverfahren

Es wurden verschiedene Maßnahmen ergriffen, um die dringendsten Schwierigkeiten für die Bürger im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren, Vollstreckungen oder Insolvenzverfahren zu mildern. Umfassende Nutzung der bestehenden Bestimmungen der Verfahrensordnungen über den Verzicht auf versäumte Fristen in Gerichtsverfahren, wenn die Fristversäumnis auf die Beschränkungen aufgrund der außerordentlichen Maßnahmen (obligatorische Quarantäne, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und des Zusammentreffens von Personen) zurückgeführt werden kann.

1.2 Gerichtsorganisation und Justiz

Das Justizministerium empfiehlt, alle Gerichtsverhandlungen zu verschieben. Wenn eine Verschiebung nicht möglich ist, müssen Gerichtsanhörungen strikt in Übereinstimmung mit der Notstandsverordnung der Regierung erfolgen. Die Öffentlichkeit ist von Gerichtsverhandlungen ausgeschlossen und ihre Bewegungsfreiheit innerhalb des Gerichtsgebäudes eingeschränkt.

Die Gerichte erteilen per Telefon bzw. E-Mail Auskunft.

Verzögerungen in Gerichtsverfahren, die sich aus der Anwendung dieser Empfehlungen ergeben, werden vom Justizministerium nicht als Verzögerungen bei der Ausübung seiner Aufsichtsbefugnisse betrachtet.

Notardienste stehen der Öffentlichkeit nach wie vor zur Verfügung, die Arbeiten werden jedoch eingeschränkt durchgeführt.

1.3 Justizielle Zusammenarbeit in der EU

Link öffnet neues FensterAmt für internationalen Rechtsschutz von Kindern (Brüssel-IIa-Verordnung und Unterhaltsregelung): Die Umsetzung der Tagesordnung des Amtes erfolgt im Notstandsmodus; jeglicher persönliche Kontakt mit dem Amt wird durch schriftlichen (d. h. per Post oder elektronisch) und telefonischen Kontakt ersetzt; die Bürozeiten sind auf Montag und Mittwoch, 9 bis 12 Uhr beschränkt.

Tschechisches Justizministerium (gemäß den entsprechenden Verordnungen, Zentralbehörde für die Zustellung von Schriftstücken und die Beweisaufnahme): Die Mitarbeiter (einschließlich aller Kontaktstellen) arbeiten derzeit überwiegend von zu Hause aus. Elektronische Kommunikation bzw. Fernkommunikation wird dringend empfohlen. Sämtliche Fristen sollten beibehalten werden.

Die einzige Komplikation besteht in der zunehmenden Beschränkung der Postdienste in einigen Staaten. Im Einvernehmen mit dem Außenministerium wird versucht, diese Komplikation durch die Benutzung der Diplomatenpost für die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke zu überwinden. Ausländische Zentralbehörden sollten den Gerichten bzw. zuständigen Behörden raten, sämtliche Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken und Beweisaufnahme direkt, d. h. nicht über die Zentralbehörde (das Justizministerium), an die zuständigen Gerichte zu richten, da sich das Zeitfenster für eine erfolgreiche Erledigung des Ersuchens derzeit so erheblich verkürzen lässt.

2 Von den Mitgliedstaaten nach Ausbruch der Pandemie erlassene oder geplante insolvenzbezogene Maßnahmen

2.1 Materiellrechtliche Insolvenzmaßnahmen und verbundene Maßnahmen mit Auswirkungen auf Verträge

2.1.1 Insolvenzaussetzung

2.1.1.1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (für Schuldner)

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht des Schuldners (bei coronabedingtem Konkurs innerhalb von sechs Monaten ab Ende der staatlichen Sondermaßnahmen).

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde bis 30.6.2021 verlängert.
2.1.1.2 Schuldnerschutz bezüglich Insolvenzanträgen durch Gläubiger

Aussetzung des Rechts des Gläubigers auf Stellen eines Insolvenzantrags gegen den Schuldner bis 31.8.2020.

2.1.2 Aussetzung der Forderungsvollstreckung und der Vertragskündigung

2.1.2.1 Allgemeine/spezifische Moratorien für die Zwangsvollstreckung / bestimmte Arten der Zwangsvollstreckung

Vollstreckungsbescheide und die Durchsetzung von Sicherungsrechten wurden durch ein Sondermoratorium ausgesetzt. Schuldner können diese Regelung einfach in Anspruch nehmen, da die Zustimmung der Gläubiger in den ersten drei Monaten nicht zwingend erforderlich ist; für eine weitere Verlängerung um drei Monate ist die Zustimmung der Gläubiger erforderlich.

Die zweite Phase für die Beantragung eines Sondermoratoriums wurde am 13.11.2020 (bis zum 30.6.2021 und nur für Erstantragsteller) eröffnet. Die Verlängerung des Sondermoratoriums aus der ersten Phase bedarf nicht der Zustimmung der Gläubiger.

2.1.2.2 Aussetzung der Möglichkeit der Vertragskündigung (allgemeine/spezifische Verträge)

Das Sondermoratorium schützt auch den Schuldner vor der Kündigung von Lieferverträgen für Strom, Rohstoffe, Güter und Dienstleistungen und berechtigt ihn zur bevorzugten Begleichung von Zahlungsverpflichtungen, die unmittelbar der Betriebserhaltung dienen, vor der Begleichung von Altschulden.

2.2 Aussetzung der Arbeit von Zivilgerichten, einschließlich Insolvenzgerichten, und Verfahrensaussetzungen

Das Justizministerium empfiehlt, soweit möglich alle Gerichtsanhörungen zu verschieben. Fristversäumnisse in Gerichtsverfahren werden entschuldigt, sofern sie auf die derzeitigen Einschränkungen (wie zwingende Quarantäne oder Bewegungseinschränkungen) zurückzuführen sind.

2.3 Sonstige Insolvenzmaßnahmen (z. B. im Zusammenhang mit Anfechtungsklagen, Sanierungsplänen, informellen Vereinbarungen und gegebenenfalls Sonstigem)

Solange die Insolvenzantragspflicht von Schuldnern ausgesetzt ist, ist auch der Fristenlauf für Rückforderungen im Zusammenhang mit Konkursanfechtungsklagen gehemmt. Es wurde ein verbesserter Schutz der Schuldner vor der Annullierung laufender Entschuldungsverfahren aufgrund von Einkommenseinbußen beschlossen.

2.4 Verbundene nicht insolvenzbezogene Maßnahmen (Zahlungsstundungen, Bankdarlehen, Sozialabgaben, Krankenversicherung, Unternehmensbeihilfen)

Von April bis Oktober 2020 fällige Kreditraten können gestundet werden und die Laufzeit von Verträgen wird automatisch verlängert. Während des Schutzzeitraums dürfen weder Bußgelder noch Verzugszinsen erhoben werden.

Die meisten Arten einzelner Vollstreckungsmaßnahmen, die von Gerichtsvollziehern durchgeführt werden, wurden bis zum 31.1.2021 ausgesetzt.

Letzte Aktualisierung: 21/10/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Zivil- und Insolvenzsachen - Dänemark

1 Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Zivilverfahren

1.1 Fristen in Zivilverfahren

In Bezug auf Gerichtsverfahren wurden bislang keine Maßnahmen eingeführt.

1.2 Gerichtsorganisation und Justiz

Die dänischen Gerichte haben ein Notfallverfahren für bestimmte Bereiche mit besonderer Dringlichkeit eingerichtet. Bei diesen Fällen, die weiterhin von den Gerichten vor Ort bearbeitet werden, handelt es sich insbesondere um Fälle, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zeitkritisch sind, bzw. um Fälle, die besonders zudringlich sind.

Es ist Sache der Gerichte, jeden Fall separat dahingehend zu beurteilen, ob er die Voraussetzungen der besonderen Dringlichkeit erfüllt. Die Arbeitsorganisation unter Berücksichtigung der Umstände obliegt ebenfalls den Gerichten.

Die Entscheidung, Fällen mit besonderer Dringlichkeit Vorrang einzuräumen, hat zur Folge, dass verschiedene wichtige Arten von Fällen, darunter Fälle mit physischen Gerichtssitzungen, hintenanstehen. Diese Fälle werden bis auf weiteres vertagt.

Die dänischen Gerichte sind bestrebt, dass während des Zeitraums der Notlage so viel Arbeit wie möglich in Heimarbeit erledigt wird. Die dänische Gerichtsverwaltung hat die Möglichkeit der Einrichtung von Heimarbeitsplätzen für alle Arbeitnehmer sichergestellt. Darüber hinaus können die Mitarbeiter der Gerichte (in begrenztem Umfang) im Gerichtsgebäude persönlich anwesend sein, um dafür zu sorgen, dass sie selbst und andere Personen Aufgaben von zu Hause aus erledigen können.

Die Gerichte greifen bei der Vorbereitung von Fällen in verschiedenen Rechtsbereichen, unter anderem in Zivilsachen und Zwangsvollstreckungsfällen, nach Möglichkeit auf Telefonkonferenzen zurück. Die Familiengerichte bearbeiten Fälle so weit wie möglich ohne persönliche Anwesenheit. Auch bei bestimmten Nachlassfällen ist eine telefonische Bearbeitung möglich.

Der Krisenausschuss (bestehend aus der dänischen Gerichtsverwaltung und einer Gruppe von Gerichtspräsidenten) hat zudem die Gerichte aufgefordert, nach Möglichkeit zu prüfen, ob die derzeitige Situation zu einer weiteren Nutzung von Videokonferenzen führt, wenn dies unter dem Blickwinkel der Rechtsstaatlichkeit für sinnvoll erachtet wird.

1.3 Justizielle Zusammenarbeit in der EU

Allgemein gilt: Die dänischen Gerichte sind bestrebt, dass während des Zeitraums der Notlage so viel Arbeit wie möglich in Heimarbeit erledigt wird.

2 Von den Mitgliedstaaten nach Ausbruch der Pandemie erlassene oder geplante insolvenzbezogene Maßnahmen

2.1 Materiellrechtliche Insolvenzmaßnahmen und verbundene Maßnahmen mit Auswirkungen auf Verträge

2.1.1 Insolvenzaussetzung

2.1.1.1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (für Schuldner)

Entfällt

2.1.1.2 Schuldnerschutz bezüglich Insolvenzanträgen durch Gläubiger

Entfällt

2.1.2 Aussetzung der Forderungsvollstreckung und der Vertragskündigung

2.1.2.1 Allgemeine/spezifische Moratorien für die Zwangsvollstreckung / bestimmte Arten der Zwangsvollstreckung

Entfällt

2.1.2.2 Aussetzung der Möglichkeit der Vertragskündigung (allgemeine/spezifische Verträge)

Entfällt

2.2 Aussetzung der Arbeit von Zivilgerichten, einschließlich Insolvenzgerichten, und Verfahrensaussetzungen

Die dänischen Gerichte haben ein Notfallverfahren für bestimmte Bereiche mit besonderer Dringlichkeit eingerichtet. Bei diesen Fällen, die weiterhin von den Gerichten vor Ort bearbeitet werden, handelt es sich insbesondere um Fälle, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zeitkritisch oder besonders invasiv sind.

2.3 Sonstige Insolvenzmaßnahmen (z. B. im Zusammenhang mit Anfechtungsklagen, Sanierungsplänen, informellen Vereinbarungen und gegebenenfalls Sonstigem)

Entfällt

2.4 Verbundene nicht insolvenzbezogene Maßnahmen (Zahlungsstundungen, Bankdarlehen, Sozialabgaben, Krankenversicherung, Unternehmensbeihilfen)

Das dänische Parlament hat mehrere Konjunkturpakete verabschiedet.

Letzte Aktualisierung: 21/10/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Zivil- und Insolvenzsachen - Deutschland

1 Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Zivilverfahren

1.1 Fristen in Zivilverfahren

Bislang wurden keine Maßnahmen in Bezug auf zivilrechtliche Fristen getroffen; die einzigen Bestimmungen betrafen längere Unterbrechungen von Strafverfahren. Das deutsche Zivilprozessrecht enthält flexible Bestimmungen über die Verlängerung von Fristen, die Aussetzung von Verfahren und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die bei Rechtsstreitigkeiten während der COVID-19-Krise helfen.

Weitere Informationen über gesetzgeberische Maßnahmen bietet die Link öffnet neues FensterWebsite des Bundesministeriums der Justiz.

1.2 Gerichtsorganisation und Justiz

Mit den gesetzlichen Bestimmungen für Zivilverfahren wird den Gerichten bereits ein weiter Spielraum eingeräumt, um flexibel auf Ausnahmesituationen zu reagieren. Es ist Sache der jeweiligen Gerichte und Richter zu entscheiden, welche verfahrensleitenden Maßnahmen im Einzelfall ergriffen werden, z. B. schriftliches Verfahren oder Beweisaufnahme im Weg einer Videokonferenz. Die Unabhängigkeit der Justiz wird gewahrt.

1.3 Justizielle Zusammenarbeit in der EU

Zusammenarbeit in Familienangelegenheiten (Verordnung (EU) 2019/1111):

Die Zentralbehörde nach der Verordnung (EU) 2019/1111 ist voll funktionsfähig. Anträge können in Papierform eingereicht werden.

Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (Verordnung (EG) Nr. 4/2009):

Die Zentralbehörde nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 ist voll funktionsfähig. Anträge können in Papierform eingereicht werden.

Beweisaufnahme (Verordnung (EU) 2020/1783) und Zustellung von Schriftstücken (Verordnung (EU) 2020/1784):

Der Justizbetrieb unterliegt keinen Einschränkungen. Zustellungs- und Beweisaufnahmeersuchen werden erledigt.

2 Von den Mitgliedstaaten nach Ausbruch der Pandemie erlassene oder geplante insolvenzbezogene Maßnahmen

2.1 Materiellrechtliche Insolvenzmaßnahmen und verbundene Maßnahmen mit Auswirkungen auf Verträge

2.1.1 Insolvenzaussetzung

2.1.1.1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags für Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften ohne unbeschränkt haftenden Gesellschafter sowie Vereine und Stiftungen ist seit dem 1. Mai 2021 nicht mehr ausgesetzt. Einige Rechtsfolgen aus der Aussetzung gelten allerdings noch fort, insbesondere der erweiterte Schutz vor Anfechtungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 des Gesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen (SanInsKG) in der aktuellen Fassung.

2.1.1.2 Schuldnerschutz bezüglich Insolvenzanträgen durch Gläubiger

Die Einschränkung des Rechts eines Gläubigers, einen Insolvenzantrag zu stellen, galt nur bis zum 28. Juni 2020. Seit dem 29. Juni 2020 ist die Stellung eines Gläubigerantrags wieder uneingeschränkt zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft macht.

2.1.2 Aussetzung der Forderungsvollstreckung und der Vertragskündigung

2.1.2.1 Allgemeine/spezifische Moratorien für die Zwangsvollstreckung / bestimmte Arten der Zwangsvollstreckung
2.1.2.2 Aussetzung der Möglichkeit der Vertragskündigung (allgemeine/spezifische Verträge)

Vermieter waren nicht berechtigt, Mietverträge für Grundstücke oder Räumlichkeiten mit der Begründung zu kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit keine Mietzahlungen geleistet hat, sofern die Nichtzahlung eine Folge der COVID-19-Pandemie war. Die Kündigung wurde bis Juni 2022 ausgesetzt.

2.2 Aussetzung der Arbeit von Zivilgerichten, einschließlich Insolvenzgerichten, und Verfahrensaussetzungen

Bislang gibt es keine Maßnahmen zu Fristen in Zivilverfahren. Es ist nicht erforderlich, spezifische Maßnahmen zu ergreifen, da die Rechtslage in Deutschland es den Richtern ermöglicht, angemessen auf die Auswirkungen von COVID-19 auf laufende Gerichtsverfahren zu reagieren.

2.3 Sonstige Insolvenzmaßnahmen (z. B. im Zusammenhang mit Anfechtungsklagen, Sanierungsplänen, informellen Vereinbarungen und gegebenenfalls Sonstigem)

Für die Dauer der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht waren die Haftungsrisiken für Geschäftsleiter, Gläubiger und Vertragspartner insolventer Unternehmen gemindert, um die Bereitstellung von zusätzlichem Kapital sowie die Fortführung der Geschäftsbeziehungen zu fördern, siehe § 2 SanInsKG. Einzelne Erleichterungen gelten noch fort, wie beispielsweise die Klarstellung, dass die Rückgewähr von im Aussetzungszeitraum gewährten neuen Krediten noch bis zum 30. September 2023 als nicht gläubigerbenachteiligend gilt (§ 2 Absatz 1 Nummer 2 SanInsKG). Auch Zahlungen auf Forderungen, die bis zum 28. Februar 2021 gestundet wurden, galten bis zum 31. März 2022 als nicht gläubigerbenachteiligend, sofern bis zum 18. Februar 2021 noch kein Insolvenzverfahren eröffnet war (§ 2 Absatz 1 Nummer 5 SanInsKG). Der Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung war gemäß § 4 SanInsKG bis zum 31. Dezember 2021 verkürzt und für Eigenverwaltungsverfahren und die sogenannten Schutzschirmverfahren galten in demselben Zeitraum verschiedene Zugangserleichterungen (vgl. §§ 5 und 6 SanInsKG).

2.4 Verbundene nicht insolvenzbezogene Maßnahmen (Zahlungsstundungen, Bankdarlehen, Sozialabgaben, Krankenversicherung, Unternehmensbeihilfen)

Die Verbindlichkeiten von Verbrauchern in Bezug auf Verbraucherkredite wurden – unter bestimmten Bedingungen – ab dem 1. April 2020 für einen Zeitraum von drei Monaten gestundet; die Regelung lief am 30. Juni 2020 aus.

Die Fristen für die Einberufung von Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften wurden von April 2020 bis zum 31. August 2022 verkürzt; Aktiengesellschaften konnten in diesem Zeitraum ihre Hauptversammlungen virtuell, das heißt ohne Anwesenheit der Aktionäre vor Ort unter besonderen Teilnahmebedingungen abhalten. Entsprechende Abweichungen galten für verwandte Rechtsformen und Genossenschaften.

Verbrauchern und Kleinstunternehmen, die infolge der Krise zahlungsunfähig wurden, wurde ein Leistungsverweigerungsrecht für „die Erfüllung wesentlicher Dauerschuldverhältnisse“ (einschließlich der, aber nicht beschränkt auf die Versorgung mit Gas, Wasser, Strom und Telekommunikationsdienstleistungen) eingeräumt, sofern diese Verträge vor dem 8. März 2020 abgeschlossen wurden. Diese Regelung ist am 30. Juni 2020 ausgelaufen.

Letzte Aktualisierung: 07/08/2023

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Zivil- und Insolvenzsachen - Estland

1 Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Zivilverfahren

1.1 Fristen in Zivilverfahren

Allgemeine Informationen (in englischer Sprache) sind auf der Link öffnet neues FensterWebsite der Regierung verfügbar.

Die Verfahrensfristen werden von den Gerichten auf Einzelfallbasis verlängert. Die Gerichte werden die Mehrbelastung sowie die zusätzlichen Aufgaben oder Schwierigkeiten berücksichtigen, die den Verfahrensparteien aufgrund der Krise entstehen.

Da bezüglich Fristverlängerungen gesetzlich nichts festgelegt ist, können die Richter zukünftig nach eigenem Ermessen längere Fristen setzen oder bestehende Fristen verlängern.

Um Körperkontakt zu vermeiden und so die Ausbreitung des Coronavirus in Pflegeeinrichtungen zu verhindern, wurden die Bedingungen, zu denen psychisch Kranke in ein psychiatrisches Krankenhaus oder eine Anstalt für soziale Vorsorge eingewiesen werden, ausgesetzt bzw. wurde die Dauer ihrer Einweisung aufgehoben, und zwar:

  • im Falle eines verlängerten vorläufigen Schutzes, für die Dauer der Notlage;
  • im Falle einer Einweisung, für die Dauer der Notlage und bis zu zwei Monate nach Beendigung der Notlage.

Dies gilt unbeschadet der Verpflichtung, jede Einweisung und jeden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu beenden, wenn die Voraussetzungen für die Einweisung nicht mehr gegeben sind oder wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Einweisung nie erfüllt waren.

Im Bereich des Schuldrechts gibt es derzeit keine grundlegenden Änderungen. Das Justizministerium hat verschiedene rechtliche Optionen analysiert, die bereits im estnischen Recht vorgesehen sind und die in dieser schwierigen Zeit genutzt werden könnten. Der Schwerpunkt lag auf der Bereitstellung von Erläuterungen und der Beantwortung von Auskunftsersuchen. Es wurden auch Vorschläge zur Änderung bestimmter Vorschriften im Bereich des Schuldrechts vorgelegt, diese Diskussion ist jedoch noch im Gange.

1.2 Gerichtsorganisation und Justiz

Für den Zeitraum vom 12. März 2020 bis 17. Mai 2020 wurde der Notstand ausgerufen.

Es wurden virtuelle Besprechungsräume geschaffen, um die Kapazität des Justizministeriums, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsanstalten für die Durchführung von Videokonferenzen zu erhöhen. Diese Lösung kann auch für mündliche Anhörungen von Verfahrensbeteiligten genutzt werden. Darüber hinaus wurde die verfügbare Videokonferenzausrüstung verlagert, um der steigenden Nachfrage in Gerichtsgebäuden und Justizvollzugsanstalten gerecht zu werden.

In Bezug auf Gerichtsverfahren gibt es keine Gesetzesänderungen. Der Rat für die Verwaltung der Gerichte hat Empfehlungen ausgesprochen. Die Arbeit der estnischen Gerichte wurde neu organisiert: Die Kanzleien sind von 9 Uhr bis 13 Uhr und die Gerichtsgebäude an Werktagen bis 14 Uhr geöffnet.

Nach Möglichkeit werden die Fälle schriftlich über das Informationssystem der Gerichte und mittels einer Anwendung für digitale Gerichtsakten bearbeitet.

Dringende Anhörungen und dringende Verhandlungen erfolgen mithilfe elektronischer Kommunikationsmittel. Falls dies nicht möglich ist, entscheidet das Gericht von Fall zu Fall, ob eine Anhörung oder eine Verhandlung im Gericht stattfindet. Folgende Fälle können als dringend eingestuft werden: Unterbringung einer Person in einer geschlossenen Einrichtung; Trennung eines Kindes von seiner Familie; Einrichtung einer Vormundschaft für einen Erwachsenen. In nicht dringenden Fällen kann das Gericht zwar elektronische Kommunikationsmittel (oder jedes andere notwendige Mittel) nutzen, allgemein wird aber empfohlen, dass die Gerichte Anhörungen und/oder Verfahren vertragen.

Nach der Zivilprozessordnung kann das Gericht in außergewöhnlichen und dringenden Fällen im Zusammenhang mit Kindern auch ohne Anhörung des Kindes vorläufige Anordnungen bzw. Schutzanordnungen erlassen. Zahlreiche Richter haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Es wird empfohlen, Verfahrensdokumente vorzugsweise per e-File und E-Mail zuzustellen.

Die Notarkammer hat die Notare ermächtigt, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, etwa den Fernbeurkundungsdienst „e-Notar“ zu nutzen, der die Vornahme notarieller Beurkundungen über eine Videobrücke ermöglicht. Während bis 6. April 2020 nur bestimmte Arten von Beurkundungen aus der Ferne erfolgen konnten (Vollmachten, Verkauf von Anteilen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung u. a.), können ab dem 6. April 2020 nahezu alle Arten von Beurkundungen aus der Ferne vorgenommen werden (die einzigen Ausnahmen sind Eheschließungen und Ehescheidungen). So können auch Immobilienverkäufe und -übertragungen online beurkundet werden. Dies wird auch nach Beendigung der Notlage der Fall sein. Überdies hat die estnische Anwaltskammer ihre Mitglieder zur Fernarbeit und zur Nutzung aller technischen Kommunikationsmittel ermutigt, um weiterhin Rechtsberatung leisten zu können. Sie hat auch betont, wie wichtig es ist, die Wahrung des Anwaltsgeheimnisses zu gewährleisten. Die Anwaltskammer hat ferner hervorgehoben, dass Einschränkungen von Rechten, die aufgrund der Notlage auferlegt werden, gerechtfertigt sein müssen und angefochten werden sollten, wenn dies in einem bestimmten Fall erforderlich ist. Rechtsanwälte müssen sich zudem schnell an Veränderungen in der Arbeitsumgebung anpassen, Flexibilität zeigen und innovativ sein und darüber hinaus sicherstellen, dass die Möglichkeiten für die Beantragung von Fristverlängerungen nicht missbraucht werden.

Des Weiteren hat die Kammer der Gerichtsvollzieher und Konkursverwalter bekannt gegeben, dass die Arbeit der Gerichtsvollzieher und Konkursverwalter neu organisiert wurde, um Möglichkeiten der Fernarbeit zu schaffen.

1.3 Justizielle Zusammenarbeit in der EU

Die estnische Zentralbehörde leistet seit dem 13. März Telearbeit. Die Kommunikation (d. h. die Übermittlung von Mitteilungen und Dokumenten) erfolgt (in Zivilsachen und den meisten Strafsachen) per E-Mail. Falls erforderlich, werden die Originaldokumente nach Beendigung der Notlage per Luftpost zugestellt.

2 Von den Mitgliedstaaten nach Ausbruch der Pandemie erlassene oder geplante insolvenzbezogene Maßnahmen

2.1 Materiellrechtliche Insolvenzmaßnahmen und verbundene Maßnahmen mit Auswirkungen auf Verträge

2.1.1 Insolvenzaussetzung

2.1.1.1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (für Schuldner)

-

2.1.1.2 Schuldnerschutz bezüglich Insolvenzanträgen durch Gläubiger

-

2.1.2 Aussetzung der Forderungsvollstreckung und der Vertragskündigung

2.1.2.1 Allgemeine/spezifische Moratorien für die Zwangsvollstreckung / bestimmte Arten der Zwangsvollstreckung

-

2.1.2.2 Aussetzung der Möglichkeit der Vertragskündigung (allgemeine/spezifische Verträge)

-

2.2 Aussetzung der Arbeit von Zivilgerichten, einschließlich Insolvenzgerichten, und Verfahrensaussetzungen

-

2.3 Sonstige Insolvenzmaßnahmen (z. B. im Zusammenhang mit Anfechtungsklagen, Sanierungsplänen, informellen Vereinbarungen und gegebenenfalls Sonstigem)

Die Notwendigkeit weiterer Änderungen im Insolvenzbereich (beispielsweise in Bezug auf Reorganisationspläne), die zur Bewältigung der Krise beitragen könnten, wird derzeit geprüft.

2.4 Verbundene nicht insolvenzbezogene Maßnahmen (Zahlungsstundungen, Bankdarlehen, Sozialabgaben, Krankenversicherung, Unternehmensbeihilfen)

-

Letzte Aktualisierung: 31/01/2023

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Zivil- und Insolvenzsachen - Irland

1 Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Zivilverfahren

1.1 Fristen in Zivilverfahren

In Bezug auf Fristen sind keine spezifischen Rechtsvorschriften beschlossen. Durchführung von Verfahren, bei denen die gesetzliche Frist für die Ausstellung der Klageschrift mit Ladung vor Ende der „Beschränkung“ abläuft, gelten als wesentliche Angelegenheiten (siehe zweite Spalte).

1.2 Gerichtsorganisation und Justiz

Die Gerichtsbüros bleiben geöffnet und nehmen dringende Papiere entgegen. Es werden Ablagefächer für Dokumente bereitgestellt, um die Interaktion mit dem Personal am Schalter zu verringern. Die Kontaktaufnahme zu den Gerichtsbüros ist weiterhin per E-Mail oder per Post möglich.

Zivilsachen können mit Zustimmung per E-Mail vertagt werden. In den kommenden Wochen werden lediglich dringende Fälle bearbeitet.

Bearbeitet werden etwa Anträge im Zusammenhang mit dringenden familienrechtlichen Angelegenheiten, einschließlich Schutzanordnungen, einstweilige Sperranordnungen, dringende Sperranordnungen und die Verlängerung von Anordnungen.

Auch für wesentliche Angelegenheiten wie dringende Vormundschaftsfälle oder dringende gerichtliche Überprüfungen können Anträge gestellt werden.

Auf Anordnung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs wird Personen, die sich derzeit in Haft befinden, die Teilnahme per Videoübertragung ermöglicht.

Gegenwärtig läuft ein Pilotprojekt, um Gerichtsanhörungen mit Zustimmung der Parteien aus der Ferne und per Video abzuhalten.

1.3 Justizielle Zusammenarbeit in der EU

Die Mitarbeiter des Ministeriums für Justiz und Gleichberechtigung und der Zentralbehörden arbeiten zum Großteil von zu Hause aus. Kommunikation ausschließlich per E-Mail wird bevorzugt.

2 Von den Mitgliedstaaten nach Ausbruch der Pandemie erlassene oder geplante insolvenzbezogene Maßnahmen

2.1 Materiellrechtliche Insolvenzmaßnahmen und verbundene Maßnahmen mit Auswirkungen auf Verträge

2.1.1 Insolvenzaussetzung

2.1.1.1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (für Schuldner)

-

2.1.1.2 Schuldnerschutz bezüglich Insolvenzanträgen durch Gläubiger

Mit dem irischen Unternehmensgesetz „Companies (Miscellaneous Provisions) (COVID-19) Act 2020“ werden vorübergehende Änderungen am Gesetz aus dem Jahr 2014 („Companies Act 2014“) und den „Industrial and Provident Societies Acts 1893-2014“ eingeführt, um Problemen zu begegnen, die infolge der COVID-19-Pandemie aufgetreten sind.

Insbesondere für die Konkursprüfung (präventive Restrukturierung) werden Bestimmungen über die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens eingeführt, indem der Prüfungszeitraum von 100 auf 150 Tage verlängert und der Schwellenwert, ab dem ein Unternehmen als zahlungsunfähig gilt, von 10 000 EUR für einen einzelnen Gläubiger und 20 000 EUR insgesamt auf 50 000 EUR für jeden Gläubiger angehoben wird.

Die Maßnahmen im Rahmen des Gesetzes sollen am 31. Dezember 2020 auslaufen, jedoch wird derzeit über eine Verlängerung dieser Bestimmungen beraten.

2.1.2 Aussetzung der Forderungsvollstreckung und der Vertragskündigung

2.1.2.1 Allgemeine/spezifische Moratorien für die Zwangsvollstreckung / bestimmte Arten der Zwangsvollstreckung

-

2.1.2.2 Aussetzung der Möglichkeit der Vertragskündigung (allgemeine/spezifische Verträge)

-

2.2 Aussetzung der Arbeit von Zivilgerichten, einschließlich Insolvenzgerichten, und Verfahrensaussetzungen

Es wurden Maßnahmen zur Unterstützung der reibungslosen Fortführung der Insolvenzmechanismen beschlossen, u. a. die Lockerung bestimmter Gerichtsvorschriften und Zahlungsstundungen, soweit angezeigt.

Weiterführende Informationen finden Sie unter Link öffnet neues Fensterhttps://www.courts.ie/covid-19-notices.

2.3 Sonstige Insolvenzmaßnahmen (z. B. im Zusammenhang mit Anfechtungsklagen, Sanierungsplänen, informellen Vereinbarungen und gegebenenfalls Sonstigem)

Banken und bankfremde Geldgeber kündigten im März abgestimmte und flexible Stundungsmaßnahmen an, um Kunden zu unterstützen, die von Einkommenseinbußen durch COVID-19 betroffen waren. Dazu gehörten Zahlungsunterbrechungen für Hypotheken und andere Darlehen von ursprünglich drei Monaten (später auf sechs Monate verlängert), bei denen ein Antrag vor dem 30. September 2020 gestellt wurde.

Im Oktober endete die überwiegende Mehrheit dieser Zahlungsunterbrechungen.

Seit dem 1. Oktober basiert die Stundung auf einer individuellen oder einzelfallbezogenen Beurteilung der finanziellen Verhältnisse der Kreditnehmer durch die Kreditgeber. Kreditnehmern wurde eine zusätzliche finanzielle Unterstützung/Stundung gewährt oder sie füllen einen Finanzbogen („Standard Financial Statement“, SFS) aus, um die für sie am besten geeignete Stundungsart zu bestimmen. Dies kann kurzfristige Maßnahmen, beispielsweise weitere Zahlungsunterbrechungen, oder längerfristige Maßnahmen umfassen.

2.4 Verbundene nicht insolvenzbezogene Maßnahmen (Zahlungsstundungen, Bankdarlehen, Sozialabgaben, Krankenversicherung, Unternehmensbeihilfen)

Finanzielle Unterstützung, Schulungen und Beratung stehen zur Verfügung, um Unternehmen dabei zu helfen, die Auswirkungen von COVID-19 zu mildern und sicher in den Arbeitsmarkt zurückzukehren.

Die Lohnkostenzuschuss-regelung für Beschäftigung („Employment Wage Subsidy Scheme“, EWSS) sieht einen Pauschalzuschuss zur Unterstützung von Arbeitgebern aus dem Privatsektor vor, die von erheblichen wirtschaftlichen Störungen betroffen sind. Die EWSS ersetzt die vorübergehende Lohnkostenzuschuss-regelung und läuft bis zum 31. März 2021.

Eine Regelung zur Unterstützung der COVID-19-Beschränkungen („COVID Restrictions Support Scheme“, CRSS) soll Unternehmen, die aufgrund der Beschränkungen, die ihnen als Reaktion auf COVID-19 auferlegt wurden, zur Schließung oder zum Handel gezwungen sind, eine gezielte, zeitnahe und befristete sektorspezifische Unterstützung bieten.

Die COVID-19-Kreditgarantieregelung („COVID-19 Credit Guarantee Scheme“) ermöglicht bis zu 2 Mrd. EUR bei der Kreditvergabe an förderfähige Unternehmen. Die im Rahmen der Regelung gewährten Darlehen reichen von 10 000 EUR bis zu 1 Mio. EUR mit einer Laufzeit von bis zu fünfeinhalb Jahren.

COVID-19-Geschäftskredite von bis zu 25 000 EUR stehen über Microfinance Ireland zur Verfügung, wobei die ersten sechs Monate tilgungs- und zinsfrei und weitere sechs Monate unter bestimmten Bedingungen zinsfrei sind.

Weitere Informationen über das Spektrum der bestehenden Unternehmensförderung finden Sie unter Link öffnet neues Fensterhttps://dbei.gov.ie/en/What-We-Do/Supports-for-SMEs/COVID-19-supports/.

Für bestimmte Steuern wurde eine Schulden-Warehousing-Regelung („Debt Warehousing Scheme“) eingeführt. Im Rahmen dieser Regelung können Arbeitgeber die Mehrwert- und Lohnsteuerschulden, die während der durch COVID-19 verursachten eingeschränkten Geschäftstätigkeit entstanden sind, für zwölf Monate nach Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit zinslos „parken“. Am Ende des zwölfmonatigen zinsfreien Zeitraums kann die „zwischengelagerte“ Schuld vollständig beglichen werden, ohne dass eine Zinsbelastung anfällt, oder im Rahmen einer gestaffelten Zahlungsvereinbarung zu einem deutlich ermäßigten Zinssatz von 3% pro Jahr gezahlt werden. Im Vergleich dazu beträgt der Standardsatz, der andernfalls für solche Schulden gelten würde, 10% pro Jahr.

Letzte Aktualisierung: 12/04/2023

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Zivil- und Insolvenzsachen - Griechenland

1 Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Zivilverfahren

1.1 Fristen in Zivilverfahren

-

1.2 Gerichtsorganisation und Justiz

Per Ministerialbeschluss werden alle Verfahren vor den griechischen Gerichten und ihren Dienststellen mit Ausnahme dringender und wichtiger Maßnahmen und Fälle bis 15. Mai 2020 ausgesetzt.

Die Verfahren vor Bezirksgerichten für Zivilsachen und ihren Dienststellen sind bis 10. Mai 2020 ausgesetzt worden.

Die Tätigkeit der Gerichtsdienste ist auf notwendige Maßnahmen zur Durchführung der notwendigen Arbeiten und auf dringende Fälle beschränkt.

Sitzungen und alle anderen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Arbeitsweise des Justizwesens werden nach Möglichkeit aus der Ferne unter Einsatz technischer Mittel durchgeführt. IT-Kommunikationsmittel und -anwendungen wurden bereitgestellt, um für Richter, Staatsanwälte und andere juristisch tätige Personen Videokonferenzen und Telearbeit sicherzustellen.

An einigen größeren Gerichten können Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen elektronisch gestellt werden. In diesem Fall können Bürgerinnen und Bürger sowie Anwälte die betreffenden Bescheinigungen elektronisch über ein Webportal erhalten.

1.3 Justizielle Zusammenarbeit in der EU

Die griechische Regierung hat Vorsichts- und Eindämmungsmaßnahmen ergriffen, um der Gefahr der Ausbreitung des Coronavirus und seinen sozioökonomischen Auswirkungen zu begegnen und das reibungslose Funktionieren des Marktes und des öffentlichen Sektors zu gewährleisten.

Das Justizministerium hat in seiner Eigenschaft als Zentralbehörde im Rahmen zivilrechtlicher Übereinkommen bzw. Verträge und in Übereinstimmung mit den EU-Verordnungen über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen ein kombiniertes System eingeführt, das abwechselnd Fernarbeit und die physische Anwesenheit am Arbeitsplatz umfasst.

Bislang ist die Zentralbehörde beinahe voll funktionsfähig, auch wenn gelegentliche Verzögerungen bei der Bearbeitung bestimmter Anträge aufgrund der anhaltenden Gesundheitskrise unvermeidlich sind.

2 Von den Mitgliedstaaten nach Ausbruch der Pandemie erlassene oder geplante insolvenzbezogene Maßnahmen

2.1 Materiellrechtliche Insolvenzmaßnahmen und verbundene Maßnahmen mit Auswirkungen auf Verträge

2.1.1 Insolvenzaussetzung

2.1.1.1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (für Schuldner)

Alle einschlägigen Verfahren wurden vom 7. bis zum 30. November 2020 ausgesetzt.

2.1.1.2 Schuldnerschutz bezüglich Insolvenzanträgen durch Gläubiger

Alle einschlägigen Verfahren wurden vom 7. bis zum 30. November 2020 ausgesetzt.

2.1.2 Aussetzung der Forderungsvollstreckung und der Vertragskündigung

2.1.2.1 Allgemeine/spezifische Moratorien für die Zwangsvollstreckung / bestimmte Arten der Zwangsvollstreckung

Alle Vollstreckungsverfahren wurden vom 7. bis zum 30. November 2020 ausgesetzt.

2.1.2.2 Aussetzung der Möglichkeit der Vertragskündigung (allgemeine/spezifische Verträge)

-

2.2 Aussetzung der Arbeit von Zivilgerichten, einschließlich Insolvenzgerichten, und Verfahrensaussetzungen

Alle Gerichtsverhandlungen wurden zum Schutz der öffentlichen Gesundheit vorübergehend ausgesetzt.

vom 7. bis zum 30. November 2020 ausgesetzt. Aussetzung von Insolvenzverfahren vom 7. bis zum 30. November 2020.

2.3 Sonstige Insolvenzmaßnahmen (z. B. im Zusammenhang mit Anfechtungsklagen, Sanierungsplänen, informellen Vereinbarungen und gegebenenfalls Sonstigem)

Die Union griechischer Banken und der Finanzminister haben sich darauf verständigt, dass die Banken auf die Rückzahlung von Kapitalraten im Rahmen von Kreditverträgen mit Unternehmen, die von der Corona-Pandemie betroffen sind, verzichten, sofern ein entsprechender Antrag des Schuldners vorliegt.

2.4 Verbundene nicht insolvenzbezogene Maßnahmen (Zahlungsstundungen, Bankdarlehen, Sozialabgaben, Krankenversicherung, Unternehmensbeihilfen)

Für Unternehmen, die von der Corona-Pandemie betroffen sind, und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (sowie Privatpersonen, die Grundstücke oder Geschäftsräume an solche Unternehmen vermieten), gilt folgende Regelung:

  • Stundung von Steuerzahlungen, ohne dass Zinsen oder Bußgelder erhoben werden
  • Stundung von Sozialversicherungsbeträgen
Letzte Aktualisierung: 21/10/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Zivil- und Insolvenzsachen - Spanien

1 Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Zivilverfahren

1.1 Fristen in Zivilverfahren

Alle Fristen werden ausgesetzt, und die in den Verfahrensgesetzen für alle gerichtlichen Anordnungen vorgesehenen Fristen werden ausgesetzt und unterbrochen. Die Fristen werden erneut berechnet, wenn die Verlängerungen gemäß dem Königlichen Erlass 463/2020 ihre Gültigkeit verlieren.

Die Aussetzung der Verfahrensfristen gilt nicht für eine Reihe spezifischer Verfahren, einschließlich Verfahren betreffend den Schutz von Kindern.

Der Richter oder das Gericht kann vereinbaren, alle gerichtlichen Verfahren durchzuführen, die notwendig sind, um eine irreparable Schädigung der Rechte und legitimen Interessen der Verfahrensparteien zu vermeiden.

Um sich über den aktuellen Stand der Maßnahmen zu informieren, die von den spanischen Behörden ergriffen wurden, um die Ausbreitung des Virus zu verhindern, hat der Allgemeine Rat der rechtsprechenden Gewalt auf seiner Website einen Link öffnet neues FensterAbschnitt mit allgemeinen Informationen zu COVID-19 (General information COVID-19) veröffentlicht.

Diese Website bietet umfassende Informationen, darunter allgemeine Informationen, Leitlinien und Protokolle, Vereinbarungen des Ständigen Ausschusses (vom 11. März 2020 bis 5. Mai 2020), Fallrecht, Informationen des Justizministeriums und der Generalstaatsanwaltschaft, Informationen des Gesundheitsministeriums, des Staatsoberhaupts und des Überwachungsausschusses der Obergerichte der Autonomen Gemeinschaften.

1.2 Gerichtsorganisation und Justiz

Der Umfang der in den Gerichtsgebäuden durchgeführten Tätigkeiten wurde erheblich reduziert. Informationstechnologische Lösungen und Kommunikationsmittel wurden bereitgestellt oder verstärkt, um Richtern, Staatsanwälten und anderen juristisch tätigen Personen Telearbeit zu ermöglichen.

Notarleistungen und öffentliche Registrierungen gelten als wesentliche öffentliche Dienste und sind gesichert.

1.3 Justizielle Zusammenarbeit in der EU

Die spanische Zentralbehörde kann nicht garantieren, dass eingehende Anträge (insbesondere Anträge in Papierform) wie sonst bearbeitet werden. Anträge müssen auf elektronischem Weg eingereicht werden.

  • Beweisaufnahme (Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001): Eilige bzw. dringende Anträge, die umgehend bearbeitet zu bearbeiten sind, müssen per E-Mail an folgende Adresse gesendet werden: Link öffnet neues Fensterrogatoriascivil@mjusticia.es. Alle anderen Anträge müssen gemäß dem üblichen Verfahren in Papierform direkt an das zuständige Gericht geschickt werden.
  • Kindesentführung und Beitreibung von Unterhaltsforderungen: Die Bearbeitung von Anträgen kann nur dann garantiert werden, wenn sie per E-Mail eingehen. Die Vollstreckung unterliegt der Dringlichkeit, wobei die den Bürgern auferlegte Einschränkung der Bewegungsfreiheit zu berücksichtigen ist (Link öffnet neues Fenstersustraccionmenores@mjusticia.es) (Link öffnet neues FensterSGCJIAlimentos@mjusticia.es).

2 Von den Mitgliedstaaten nach Ausbruch der Pandemie erlassene oder geplante insolvenzbezogene Maßnahmen

2.1 Materiellrechtliche Insolvenzmaßnahmen und verbundene Maßnahmen mit Auswirkungen auf Verträge

2.1.1 Insolvenzaussetzung

2.1.1.1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (für Schuldner)

Solange der Notstand in Kraft ist, wird die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt (selbst wenn ein Schuldner das Vorinsolvenzverfahren laut Artikel 5 bis des spanischen Insolvenzgesetzes beantragt hat).

Artikel 5 bis des Konkursgesetzes wurde durch die Artikel 583 bis 594 der konsolidierten Fassung des Konkursgesetzes ersetzt, die am 5. Mai 2020 im Amtsblatt veröffentlicht wurde und am 1. September 2020 in Kraft tritt.

In Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes 3/2020 vom 18. September heißt es: „Hat der Schuldner bis einschließlich 31. Dezember 2020 die Aufnahme von Verhandlungen mit den Gläubigern über eine Refinanzierungsvereinbarung, eine außergerichtliche Zahlungsvereinbarung oder den Beitritt zu einem vorgezogenen Vergleichsvorschlag mitgeteilt, gilt die allgemeine gesetzliche Regelung.“

2.1.1.2 Schuldnerschutz bezüglich Insolvenzanträgen durch Gläubiger

Während des Notstands oder in den beiden darauffolgenden Monaten gestellte Anträge auf notwendige Insolvenzverfahren durch Gläubiger/Dritte werden für einen Zeitraum von zwei Monaten nach Aufhebung des Notstands von den Insolvenzgerichten nicht zugelassen.

Insolvenzanträge, die in den beiden Monaten nach Aufhebung des Notstands vom Schuldner selbst gestellt werden, werden vom Gericht vorrangig berücksichtigt.

In Artikel 6 des Gesetzes 3/2020 vom 18. September heißt es: „Bis einschließlich 31. Dezember 2020 lassen die Richter keine Anträge auf ein notwendiges Insolvenzverfahren zu, die seit dem 14. März 2020 von Gläubigern/Dritten eingereicht wurden. Hat der Schuldner bis einschließlich 31.12.2020 einen Antrag auf ein Verfahren für freiwillige Insolvenz (concurso volontario) gestellt, so wird dieser bevorzugt zur Bearbeitung zugelassen, auch wenn er nach dem Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung des Verfahrens für eine notwendige Insolvenz (concurso necesario) gestellt wird.“

Mit der Königlichen Gesetzesverordnung 34/2020 vom 17. November wurde dieses Moratorium bis zum 14. März 2021 verlängert.

2.1.2 Aussetzung der Forderungsvollstreckung und der Vertragskündigung

2.1.2.1 Allgemeine/spezifische Moratorien für die Zwangsvollstreckung / bestimmte Arten der Zwangsvollstreckung

-

2.1.2.2 Aussetzung der Möglichkeit der Vertragskündigung (allgemeine/spezifische Verträge)

-

2.2 Aussetzung der Arbeit von Zivilgerichten, einschließlich Insolvenzgerichten, und Verfahrensaussetzungen

Allgemeine Aussetzung von Verfahrensfristen. Abhalten von Gerichtsanhörungen nur in dringenden Fällen.

Die Aussetzung von Verfahren wurde Ende Juni beendet. Angesichts des durch die Pandemie verschärften Zusammenbruchs im Bereich der Handelsgerichtsbarkeit wurde mit dem Gesetz 3/2020 vom 18. September die bevorzugte Bearbeitung bestimmter dringender Fälle im Rahmen des Insolvenzverfahrens eingeführt (Artikel 9).

2.3 Sonstige Insolvenzmaßnahmen (z. B. im Zusammenhang mit Anfechtungsklagen, Sanierungsplänen, informellen Vereinbarungen und gegebenenfalls Sonstigem)

Darüber hinaus wurde mit der Königlichen Gesetzesverordnung vom 31. März, welche dringende Zusatzmaßnahmen für die Bewältigung der Coronakrise im Sozialwesen und in der Wirtschaft enthält, für insolvente Unternehmen die Möglichkeit geschaffen, ein vorübergehendes Entlassungsverfahren (ERTE) aufgrund von höherer Gewalt oder aus organisatorischen, technischen, wirtschaftlichen oder produktionstechnischen Gründen in Verbindung mit der Coronakrise zu beantragen:

Mit der Maßnahme soll verhindert werden, dass die durch COVID-19 hervorgerufene Wirtschaftskrise eine weitere Hürde für die Existenzfähigkeit eines insolventen Unternehmens schafft, die es davon abhält, einem Gläubigervergleich nachzukommen und es dadurch zur Abwicklung zwingt, oder die den Verkauf einer bestandsfähigen Geschäftseinheit erschwert.

Entsprechende Anträge oder Schreiben dürfen von einem insolventen Unternehmen nur mit Zustimmung des Insolvenzverwalters übermittelt werden oder müssen unmittelbar vom Insolvenzverwalter selbst übermittelt werden, je nachdem, ob eine Insolvenz in Eigenverwaltung vorliegt oder nicht.

In ähnlicher Weise handelt der Insolvenzverwalter auch im Rahmen des Konsultationszeitraums als eigenständige Partei. Kommt es in dem Zeitraum zu keiner Einigung, muss der Insolvenzverwalter dem Beschluss zur Anwendung eines ERTE zustimmen oder dieser vom Insolvenzverwalter selbst beschlossen werden, je nachdem, ob eine Insolvenz in Eigenverwaltung vorliegt oder nicht.

In jedem Fall muss das Insolvenzgericht umgehend telematisch über den Antrag, den Beschluss und die getroffenen Maßnahmen informiert werden.

Falls die Arbeitsbehörde dem Vorliegen höherer Gewalt nicht zustimmt, darf das Unternehmen bei den Sozialgerichten Einspruch gegen diese Entscheidung erheben.

Beschwerden gegen den Beschluss aufgrund von Betrug, Täuschung, Zwang oder Rechtsmissbrauch oder falls die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen den Beschluss des Unternehmens oder gegen den Beschluss der Arbeitsbehörde über das ERTE-Verfahren Beschwerde einlegen, falls sie zu Unrecht Leistungen beziehen wollten, werden vom Insolvenzgericht angehört. Derartige Beschwerden folgen dem Verfahren eines Insolvenzvorfalls in Arbeitssachen und gegen das ergangene Urteil kann ein Rechtsmittel (suplicación) eingelegt werden.

Sowohl das Gesetz 3/2020 vom 18. September als auch die Königliche Gesetzesverordnung 34/2020 vom 17. November (D. F. 10 zur Änderung des Gesetzes 3/2020 vom 18. September über verfahrenstechnische und organisatorische Maßnahmen zur Bewältigung von COVID-19 im Bereich der Justizverwaltung) enthalten Maßnahmen, um die Feststellung der Nichteinhaltung von Vereinbarungen oder Refinanzierungsvereinbarungen zu verhindern und in beiden Fällen eine Änderung der Bedingungen solcher Vereinbarungen zu ermöglichen.

2.4 Verbundene nicht insolvenzbezogene Maßnahmen (Zahlungsstundungen, Bankdarlehen, Sozialabgaben, Krankenversicherung, Unternehmensbeihilfen)

Die spanische Regierung hat Maßnahmen erlassen, mit denen Vertragsverbindlichkeiten aus hypothekarischen Darlehen, die von Einzelpersonen in finanziell schwieriger Lage bedient werden müssen, vorübergehend ausgesetzt werden.

Das Moratorium für Hypothekarschulden gilt ausschließlich für:

  • gewöhnliche Wohnungen (d. h. Ferien- oder Wochenendhäuser sind ausgeschlossen);
  • wirtschaftlich genutzte Immobilien, die von Unternehmern oder Selbständigen gebaut wurden; und
  • eine andere als die gewöhnliche Wohnung, für die ein Mietverhältnis besteht und für die der Hypothekarschuldner, der eine natürliche Person und Eigentümer und Vermieter der Wohnung sein muss, seit Inkrafttreten des Alarmzustands keine Mieteinnahmen mehr hat oder diese Mieteinnahmen binnen eines Monats nach Aufhebung des Alarmzustands nicht erhält.

Mit der Gewährung des Moratoriums werden die Ratenzahlungen für Hypothekarschulden (Kapitalsumme und Zinsen) für einen Zeitraum von drei Monaten ausgesetzt und die vorzeitige Rückzahlung hypothekarischer Darlehen wird ebenfalls ausgesetzt. Verzugszinsen werden ebenfalls nicht erhoben.

Als Schuldner in finanziell schwieriger Lage gelten:

  • Personen, die arbeitslos geworden sind, oder Unternehmer und Selbständige mit erheblichen Einkommens- oder Umsatzverlusten (über 40%).
  • Personen, deren familiäres Gesamteinkommen im Monat vor Anwendung des Moratoriums die dreifache Summe des monatlichen Einkommensindikators (IPREM) (537,84 EUR x3) nicht übersteigt. Bei Kindern, Personen über 65 sowie Personen mit einer Behinderung, Abhängigkeit oder Krankheit wird ein höherer Betrag angesetzt.
  • Personen, deren Darlehensraten zuzüglich Ausgaben und Grundversorgungskosten höher liegen als 35% des Nettoeinkommens der Gesamtfamilie und
  • Personen einer Familie, deren wirtschaftliche Situation sich aufgrund des COVID19-Notstands insofern erheblich verändert hat, als dass es nunmehr einer deutlich größeren Anstrengung bedarf, sich eine Wohnung zu leisten (der Anteil der Hypothekenrate am Familieneinkommen ist um ein Drittel gestiegen).

Die Schuldner können das Moratorium einen Monat nach Aufhebung des Alarmzustands (derzeit gilt der Termin vom 27. Mai) innerhalb von 15 Tagen beantragen. Die Kreditgeber müssen das Moratorium spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Antragstellung umsetzen und es der Bank von Spanien melden.

Für die Wirksamkeit der Aussetzung ist weder eine Vereinbarung zwischen den Parteien noch eine Vertragsänderung erforderlich, allerdings muss die Verlängerung der Laufzeit des Darlehens öffentlich beurkundet und im Grundregister eingetragen werden.

Letzte Aktualisierung: 21/10/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Zivil- und Insolvenzsachen - Frankreich

1 Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Zivilverfahren

1.1 Fristen in Zivilverfahren

Verfahrensfristen, einschließlich Verjährungsfristen, die zwischen dem 12. März 2020 und einem Monat nach Beendigung des Notstands ablaufen, werden verlängert. Nach Ablauf des vorgenannten Zeitraums laufen alle Fristen normal weiter, jedoch nur für zwei Monate. Durch den längeren Zeitraum werden die Parteien jedoch nicht daran gehindert, Rechtsmittel einzulegen oder ihre Klagerechte während der Dauer des Notstands so weit wie möglich auszuüben.

Grundsätzlich bleiben die in den Verträgen vorgesehenen Erfüllungspflichten und -fristen unberührt, wobei für besondere Umstände (höhere Gewalt usw.) das nationale Recht Anwendung findet. Vertragliche Sanktionen bei Nichterfüllung seitens des Schuldners (Strafklausel, Kündigungsklausel usw.) werden jedoch vorübergehend aufgehoben, um Schwierigkeiten bei der Vollstreckung Rechnung zu tragen.

Gesetzlich vorgesehene Vertragsstrafen, Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen werden ebenfalls ausgesetzt bzw. verlängert.

1.2 Gerichtsorganisation und Justiz

Zwischen dem 17. März 2020 und dem 10. Mai 2020 haben sich die Gerichte nur mit dringenden Fällen befasst (Anhörungen betreffend bürgerliche Freiheiten und Sorgerechtsfragen in Zivilsachen, Vollstreckungen, Kinderschutz, dringende Fälle von Familiengerichten, einschließlich Schutzanordnungen, und dringende Verfahren wegen einstweiliger Anordnungen).

Ab dem 11. Mai 2020 haben die Gerichte ihre Tätigkeit in allen Rechtssachen schrittweise wieder aufgenommen.

Falls ein Gericht seine Arbeit nicht ausführen kann, kann ein anderes Gericht bestimmt werden, das sich mit dringenden Fällen befasst.

Gerichtsentscheidungen werden den Parteien über sämtliche Kommunikationskanäle, insbesondere per E-Mail oder Telefon, mitgeteilt (gelten aber nicht als dem Empfänger zugestellt).

Was Schutzmaßnahmen für Kinder und Erwachsene betrifft, so werden diejenigen Maßnahmen, die während des Notstands auslaufen, automatisch verlängert, sofern der Richter nicht anders entscheidet.

Fristen für Untersuchungs- und Mediationsmaßnahmen werden ausgesetzt und um weitere drei Monate bis 23. Juni 2020 verlängert.

Die Gerichtspräsidenten können den Zustrom von Menschen in die Gerichte regulieren und die Zahl der Personen festlegen, die einen Gerichtssaal betreten dürfen, damit die Regeln zur räumlichen Distanzierung eingehalten werden.

Sie können auch auf jeglichem Weg angerufen werden, wenn Personen in Fällen, in denen der Zugang begrenzt ist, die Teilnahme an einer Anhörung ersuchen.

Werden für eine Anhörung audiovisuelle oder andere elektronische Kommunikationsmittel genutzt, findet die Anhörung unter Umständen an mehreren Orten statt.

Und nicht zuletzt sei daran erinnert, dass die genutzten Kommunikationsmittel die Geheimhaltung der Beratungen gewährleisten müssen.

1.3 Justizielle Zusammenarbeit in der EU

Was die justizielle Zusammenarbeit betrifft, so werden Ersuchen in der üblichen Weise behandelt.

Zusammenarbeit in Familienangelegenheiten (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003): Im Bereich der internationalen Kindesentführung und des Schutzes von Kindern arbeiten die Sachbearbeiter der französischen Zentralbehörde die meiste Zeit in Telearbeit und kommen mindestens einen Tag in der Woche in das Büro. Das bedeutet, dass neue Ersuchen per Post, Fax oder E-Mail übermittelt werden können.

Beweisaufnahme (Verordnung (EG) Nr. 1206/2001): Die Ersuchen werden in der üblichen Weise bearbeitet. Die Bearbeitungszeit ist unter Umständen etwas länger, da der Sachbearbeiter in Telearbeit arbeitet und nur einen Tag in der Woche im Büro ist, um die per Post oder Fax eingegangenen Ersuchen zu bearbeiten.

Zustellung von Schriftstücken (Verordnung (EG) Nr. 1393/2007): Unter den gegenwärtigen Umständen kann die Zustellung von Schriftstücken verlangsamt sein. Die Zustellung auf elektronischem Weg ist unter der Voraussetzung möglich, dass der Empfänger im Vorfeld seine Zustimmung gegeben hat.

Die Kommunikation mit der französischen Zentralbehörde gemäß diesen drei Verordnungen (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003, Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 und Verordnung (EG) Nr. 1393/2007) erfolgt weiterhin per E-Mail (Link öffnet neues Fensterentraide-civile-internationale@justice.gouv.fr), aber auch per Post oder Fax.

Für die Kommunikation mit der französischen Zentralbehörde gemäß Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über Unterhaltssachen kann folgende E-Mail verwendet werden: Link öffnet neues Fensterobligation.alimentaire@diplomatie.gouv.fr.

2 Von den Mitgliedstaaten nach Ausbruch der Pandemie erlassene oder geplante insolvenzbezogene Maßnahmen

2.1 Materiellrechtliche Insolvenzmaßnahmen und verbundene Maßnahmen mit Auswirkungen auf Verträge

2.1.1 Insolvenzaussetzung

2.1.1.1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (für Schuldner)

-

2.1.1.2 Schuldnerschutz bezüglich Insolvenzanträgen durch Gläubiger

-

2.1.2 Aussetzung der Forderungsvollstreckung und der Vertragskündigung

2.1.2.1 Allgemeine/spezifische Moratorien für die Zwangsvollstreckung / bestimmte Arten der Zwangsvollstreckung

In der Verordnung 2020-596 ist festgelegt, dass der Schuldner beim Gerichtspräsidenten eine allgemeine Aussetzung für die Dauer des Vergleichsverfahrens beantragen kann. In diesem Verfahren werden auch die Bedingungen für die Gewährung einer „Nachfrist“ geltend gemacht.

Siehe Verordnung 2020-596 - 20. Mai 2020.

Anmerkung (Maßnahmen, die nicht direkt im Zusammenhang mit COVID-19 erlassen wurden):

Im Rahmen eines gerichtlichen Sanierungsverfahrens (procédures de sauvegarde ou de redressement judiciaire) gilt eine generelle Aussetzung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen (mit besonderen Ausnahmen).

Vor der Eröffnung eines Liquidationsverfahrens (procédure de liquidation judiciaire) oder eines gerichtlichen Sanierungsverfahrens (procédure de sauvegarde ou redressement judiciaire) kann auf Antrag des Schuldners ein informelles und vertrauliches Verfahren (Vergleichsverfahren) eingeleitet werden. Geht ein Gläubiger während des Schlichtungsverfahrens außergerichtlich oder gerichtlich gegen den Schuldner vor, so kann der Schuldner beim Präsidenten des Gerichts beantragen, ihm eine „Nachfrist“ zu gewähren.

2.1.2.2 Aussetzung der Möglichkeit der Vertragskündigung (allgemeine/spezifische Verträge)

Anmerkung (Maßnahmen, die nicht direkt im Zusammenhang mit COVID-19 erlassen wurden):

Im Rahmen eines gerichtlichen Sanierungsverfahrens (procédures de sauvegarde ou de redressement judiciaire) werden Gläubiger durch die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs daran gehindert, wesentliche noch zu erfüllende Verträge zum Nachteil des Schuldners zu kündigen oder zu ändern.

2.2 Aussetzung der Arbeit von Zivilgerichten, einschließlich Insolvenzgerichten, und Verfahrensaussetzungen

-

2.3 Sonstige Insolvenzmaßnahmen (z. B. im Zusammenhang mit Anfechtungsklagen, Sanierungsplänen, informellen Vereinbarungen und gegebenenfalls Sonstigem)

Durch die Verordnung 2020-596 hat das Gericht die Möglichkeit, dem Schuldner eine Änderung und Verlängerung der Laufzeit seines gerichtlichen Sanierungskonzepts zu gewähren.

Geber von neuen Finanzierungen oder Zwischenfinan-zierungen können während eines gerichtlichen Sanierungsverfahrens Anspruch auf Zahlungsvorrang haben (Zahlungsvorrang bei anschließender Insolvenz). Diese Vorrangstellung wird vom Gericht unter bestimmten Voraussetzungen gewährt.

Es werden vereinfachte Liquidationsverfahren für Einzelunternehmer und kleine Unternehmen ermöglicht.

Siehe Verordnung 2020-596 - 20. Mai 2020.

2.4 Verbundene nicht insolvenzbezogene Maßnahmen (Zahlungsstundungen, Bankdarlehen, Sozialabgaben, Krankenversicherung, Unternehmensbeihilfen)

Die wichtigsten symbolträchtigen Maßnahmen sind:

wirtschaftliche und finanzielle Maßnahmen zur Unterstützung von Geschäftstätigkeiten: eine staatliche Garantieregelung gilt für neue Geldkredite, die von Finanzinstituten gewährt werden (wobei bestimmte Bedingungen erfüllt sein müssen).

Sozialpolitische Maßnahmen: Unternehmen können unter außergewöhnlichen Umständen eine Kurzarbeitsregelung beantragen.

Weiterführende Informationen: Link öffnet neues Fensterhttps://www.economie.gouv.fr/covid19-soutien-entreprises/les-mesures

Letzte Aktualisierung: 21/10/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Kroatisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.

Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Zivil- und Insolvenzsachen - Kroatien

1 Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Zivilverfahren

1.1 Fristen in Zivilverfahren

Am 18. April 2020 traten Änderungen des Gesetzes über die Vollstreckung von monetären Vermögenswerten in Kraft: Die Kontenpfändung bei natürlichen Personen wurde für drei Monate ausgesetzt (mit einer möglichen Verlängerung um weitere drei Monate). Die Berechnung der gesetzlichen Zinsen wurde für diesen Zeitraum ebenfalls ausgesetzt.

Seit dem 19. Oktober 2020 werden Zwangsvollstreckungen wieder regelmäßig durchgeführt. Das Justiz- und Verwaltungsministerium richtete jedoch Empfehlungen an die öffentlichen Notare, in denen darum ersucht wird, die in den letzten sechs Monaten eingeleiteten Vollstreckungsfälle in drei Phasen – beginnend mit dem 19. Oktober, 20. November und 20. Januar – zu behandeln. In der ersten Phase werden Vollstreckungsentscheidungen auf der Grundlage der bis 30. Juni eingegangenen Anträge erlassen, entsprechende Entscheidungen auf der Grundlage der bis 31. August bzw. bis 18. Oktober eingegangenen Anträge werden in der zweiten bzw. dritten Phase erlassen.

1.2 Gerichtsorganisation und Justiz

Alle Justizbehörden setzen ihre Arbeit fort. Allerdings werden nur solche Verfahren unter Anwendung geeigneter Sicherheitsmaßnahmen geführt, die als dringend eingestuft wurden. Anhörungen und andere nicht dringende Fälle werden bis auf weiteres vertagt.

In Fällen, in denen die Richter als Einzelrichter entscheiden können oder in denen keine Anhörung erforderlich ist, werden Entscheidungen im Homeoffice getroffen und von dort aus versandt. Die Vorsitzenden der Justizbehörden haben den Mitarbeitern nach Möglichkeit die Arbeit von zu Hause aus zu ermöglichen.

Die Kommunikation mit den Verfahrensparteien und -beteiligten erfolgt soweit möglich auf elektronischem Weg. Sofern Treffen oder Anhörungen notwendig sind, sollten dabei sämtliche von den Gesundheitsbehörden vorgeschriebene Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden. In jeder Situation sollten die den Richtern und Gerichten zur Verfügung stehenden technischen Mittel zur Fernkommunikation, auch innerhalb des Gerichts (E-Mail, Videolink usw.), genutzt werden.

Es wird auch empfohlen, Vollstreckungsverfahren, insbesondere die Vollstreckung im Zusammenhang mit der Räumung und Übergabe von Immobilien, zurückzustellen.

Aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Epidemie in Kroatien wurden alle anstehenden elektronischen öffentlichen Versteigerungen im Rahmen von Vollstreckungs- und Insolvenzfällen zurückgestellt, mit Ausnahme derjenigen, die spätestens am 24. März 2020 begonnen haben und gemäß den für die jeweilige Versteigerung veröffentlichten Bedingungen abgeschlossen werden.

Alle nach dem 13. März 2020 eingegangenen Kaufaufträge, die noch nicht bearbeitet wurden, werden nach Beendigung der besonderen Umstände der COVID-19-Epidemie bearbeitet. Alle veröffentlichten Anzahlungsaufforderungen und Aufrufe zur Teilnahme an der elektronischen öffentlichen Versteigerung werden außer Kraft gesetzt und bis zum Ende der besonderen Umstände der COVID-19-Epidemie unter den gleichen Verkaufsbedingungen erneut veröffentlicht.

1.3 Justizielle Zusammenarbeit in der EU

Die Parteien müssen ihre Ersuchen, Anforderungen und Anträge während der regulären Bürozeiten per E-Mail, Telefon oder Post an das Justizministerium richten.

Internationale Rechtshilfe wird zwar weiterhin geleistet, es muss jedoch mit Verzögerungen gerechnet werden.

2 Von den Mitgliedstaaten nach Ausbruch der Pandemie erlassene oder geplante insolvenzbezogene Maßnahmen

2.1 Materiellrechtliche Insolvenzmaßnahmen und verbundene Maßnahmen mit Auswirkungen auf Verträge

2.1.1 Insolvenzaussetzung

2.1.1.1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (für Schuldner)

Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die unter den aktuellen besonderen Umständen auftreten, sind für den Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens nicht stichhaltig. Auslöser für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind Insolvenz und Überschuldung, aber keiner dieser Auslöser ist anwendbar, wenn sie unter den aktuellen besonderen Umständen eintreten. Ausnahmen sind Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die vom Schuldner, Finanzamt oder von Gläubigern nur aus Gründen des Schutzes der Interessen und der Sicherheit der Republik Kroatien, der Natur, der menschlichen Umwelt und der menschlichen Gesundheit gestellt werden können.

2.1.1.2 Schuldnerschutz bezüglich Insolvenzanträgen durch Gläubiger

-

2.1.2 Aussetzung der Forderungsvollstreckung und der Vertragskündigung

2.1.2.1 Allgemeine/spezifische Moratorien für die Zwangsvollstreckung / bestimmte Arten der Zwangsvollstreckung

Am 1. Mai 2020 trat das Gesetz über Interventionsmaßnahmen in Vollstreckungs- und Insolvenzverfahren in Kraft.

Diesem Gesetz zufolge werden Vollstreckungsverfahren für 3 Monate ausgesetzt (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um weitere 3 Monate). Unter den aktuellen besonderen Umständen werden Arbeitgeber und staatliche Pensionskassen das Gehalt/die Rente nicht zugunsten der Gläubiger einbehalten (mit Ausnahme der Ansprüche auf Kindesunterhalt, der Ansprüche von Arbeitnehmern und von einstweiligen Maßnahmen nach dem Strafprozessrecht).

Die Berechnung der gesetzlichen Zinsen wird ebenfalls für denselben Zeitraum ausgesetzt.

2.1.2.2 Aussetzung der Möglichkeit der Vertragskündigung (allgemeine/spezifische Verträge)

-

2.2 Aussetzung der Arbeit von Zivilgerichten, einschließlich Insolvenzgerichten, und Verfahrensaussetzungen

Aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Epidemie in Kroatien wurden alle anstehenden elektronischen öffentlichen Versteigerungen im Rahmen von Vollstreckungs- und Insolvenzfällen zurückgestellt, mit Ausnahme derjenigen, die spätestens am 24. März 2020 begonnen haben und gemäß den für die jeweilige Versteigerung veröffentlichten Bedingungen abgeschlossen werden.

Alle nach dem 13. März 2020 eingegangenen Kaufaufträge, die noch nicht bearbeitet wurden, werden nach Beendigung der besonderen Umstände der COVID-19-Epidemie bearbeitet. Alle veröffentlichten Anzahlungsaufforderungen und Aufrufe zur Teilnahme an der elektronischen öffentlichen Versteigerung werden außer Kraft gesetzt und bis zum Ende der besonderen Umstände in Verbindung mit der COVID-19-Epidemie unter den gleichen Verkaufsbedingungen erneut veröffentlicht.

2.3 Sonstige Insolvenzmaßnahmen (z. B. im Zusammenhang mit Anfechtungsklagen, Sanierungsplänen, informellen Vereinbarungen und gegebenenfalls Sonstigem)

-

2.4 Verbundene nicht insolvenzbezogene Maßnahmen (Zahlungsstundungen, Bankdarlehen, Sozialabgaben, Krankenversicherung, Unternehmensbeihilfen)

-

Letzte Aktualisierung: 21/10/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Zivil- und Insolvenzsachen - Italien

1 Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Zivilverfahren

1.1 Fristen in Zivilverfahren

Die Fristen für die Vollziehung der Verfahrensschritte bei Zivilverfahren wurden zunächst für den Zeitraum vom 9. März 2020 bis 22. März 2020 und dann bis 15. April 2020 ausgesetzt.

Mit dem Gesetzesdekret Nr. 23 vom 8. April 2020 wurden die Verschiebung der Anhörungen und die Aussetzung der Verfahrensfristen bis 11. Mai 2020 verlängert.

Bei Fristen, die normalerweise während des Zeitraums der Aussetzung beginnen würden, wird der Beginn bis zum Ende des letztgenannten Zeitraums hinausgeschoben.

Ausnahmen: Kindesadoptionen, unbegleitete Minderjährige, Unterbringung in einer Pflegefamilie, Verfahren zum Schutz von Minderjährigen und Unterhaltsverfahren, sofern der Schutz wesentlicher Bedürfnisse beeinträchtigt ist; obligatorische Gesundheitsbehandlung, freiwilliger Schwangerschaftsabbruch, vorläufige Vollstreckbarkeit, Wahlverfahren und sämtliche Angelegenheiten, die das Risiko beinhalten, dass den Parteien ein ernsthafter Nachteil entsteht.

1.2 Gerichtsorganisation und Justiz

Die meisten Anhörungen in Zivilverfahren, die für den Zeitraum vom Tag nach dem Inkrafttreten des Gesetzesdekrets (9. März 2020) bis 22. März 2020 (dann 15. April 2020 und schließlich 11. Mai 2020) anberaumt wurden, müssen vertagt werden.

Alle während der Krisenzeit anberaumten Anhörungen werden (außer in dringenden Fällen) verschoben.

Amtsgerichte können eigene organisatorische Maßnahmen ergreifen (eingeschränkter Zugang zu Gebäuden, Büroschließungen).

Insbesondere in Fällen, die nicht ausgesetzt werden (d. h. solche, die im Einzelfall für dringlich erklärt werden oder denen per Gesetz oberste Priorität eingeräumt wird), können Anhörungen in Zivilsachen, die lediglich die Anwesenheit der Anwälte oder Parteien erfordern, vorbehaltlich der Einhaltung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens und der wirksamen Teilnahme der Parteien per Fernzuschaltung durchgeführt werden. Dazu ist ein Beschluss der Vorsitzenden der Gerichte nach Anhörung des Rates der Anwaltskammer erforderlich.

Im Zeitraum vom 11. Mai bis 31. Juli 2020 sollen die Vorsitzenden der Gerichte eine Reihe organisatorischer Maßnahmen ergreifen, um enge Menschenansammlungen und Kontakte in den einzelnen Arbeitszimmern zu vermeiden.

Diese Maßnahmen können Folgendes umfassen:

  • Durchführung von Anhörungen in Zivilsachen per Fernzuschaltung, falls nur Anwälte oder die Parteien oder die dem Richter beigeordneten Personen anwesend sein müssen und solange der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und die wirksame Teilnahme der Parteien eingehalten werden sowie unter der Voraussetzung, dass der Richter persönlich im Gericht anwesend ist;
  • Zurückstellung von Anhörungen bis 31. Juli 2020;
  • Durchführung von Anhörungen in Zivilsachen, die ausschließlich die Teilnahme der Angeklagten im Schriftverfahren erfordern.

1.3 Justizielle Zusammenarbeit in der EU

Ein beträchtlicher Teil der Mitarbeiter des Justizministeriums arbeitet von zu Hause aus.

Die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen wird für einen unvorhersehbaren Zeitraum beeinträchtigt sein. Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit (einschließlich Ersuchen nach dem 1968 in London geschlossenem Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht) sind elektronisch zu übermitteln. Bei in Papierform zugesandten Dokumenten ist mit erheblichen Verzögerungen bei der Bearbeitung zu rechnen.

Sämtliche Kommunikation ist an folgende E-Mail-Adresse zu richten: Link öffnet neues Fensterufficio2.dgcivile.dag@giustizia.it

2 Von den Mitgliedstaaten nach Ausbruch der Pandemie erlassene oder geplante insolvenzbezogene Maßnahmen

2.1 Materiellrechtliche Insolvenzmaßnahmen und verbundene Maßnahmen mit Auswirkungen auf Verträge

2.1.1 Insolvenzaussetzung

2.1.1.1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (für Schuldner)

Konkurs- und generell Insolvenzverfahren sind in den allgemeinen Aussetzungsbestimmungen enthalten, wobei weiterhin die Möglichkeit besteht, im Einzelfall zu entscheiden, ob eine Aussetzung im Sinne des Schutzes der betroffenen Parteien möglich ist oder nicht.

Mit Artikel 10 des Gesetzesdekrets Nr. 23 vom 8. April 2020 wurden folgende spezifische Insolvenzmaßnahmen erlassen:

  • Anfechtungen von Insolvenzverfahren, die zwischen dem 9. März und dem 30. Juni 2020 erfolgen, sind unzulässig, mit Ausnahme von Anfechtungen, die seitens der Staatsanwaltschaft erfolgen, sofern Vorsichts- oder Vorsorgemaßnahmen zum Schutz des Vermögens oder des Unternehmens beantragt werden, seitens des Unternehmers selbst, wenn die Insolvenz keine Folge der COVID-19-Epidemie ist, und seitens anderer Personen aufgrund besonderer Bestimmungen des Vergleichsverfahrens (Artikel 162 Absatz 2, Artikel 173 Absätze 2 und 3 und Artikel 180 Absatz 7 des italienischen Insolvenzgesetzes).
  • Folgt auf eine Unzulässigkeitserklärung eine Konkursanmeldung, wird die Dauer der Unzulässigkeit nicht auf den Ablauf der Fristen gemäß Artikel 10 und 69 bis des Konkursgesetzes angerechnet, welche vorschreiben, zu welchem Zeitpunkt im Jahresverlauf der Konkurs des aus dem Handelsregister gestrichenen Unternehmens erklärt werden muss bzw. welche Fristen für etwaige Anfechtungsklagen gelten.
2.1.1.2 Schuldnerschutz bezüglich Insolvenzanträgen durch Gläubiger

Siehe Spalte 1.1.A links.

2.1.2 Aussetzung der Forderungsvollstreckung und der Vertragskündigung

2.1.2.1 Allgemeine/spezifische Moratorien für die Zwangsvollstreckung / bestimmte Arten der Zwangsvollstreckung

Die Fristen für den Vollzug sämtlicher Verfahrensschritte in Zivil- und Strafverfahren einschließlich Vollstreckungsverfahren in Zivilsachen wurden vorerst vom 9. März bis zum 15. April, und schließlich bis zum 11. Mai 2020 ausgesetzt.

Für diesen Zeitraum vorgesehene Anhörungen in Zivilverfahren, und damit auch Anhörungen in Vollstreckungsver-fahren, werden automatisch auf einen Zeitpunkt nach dem 11. Mai 2020 verschoben, und bis dahin sind auch alle Fristen für den Vollzug von Verfahrensschritten in Zivilverfahren ausgesetzt.

Was die Vollstreckung betrifft, ist zu beachten, dass Anträge auf Aussetzung der Vollstreckbarkeit bzw. der Vollstreckung eines angefochtenen Urteils (Art. 283 der italienischen Zivilprozessordnung) sowie Anträge auf Aussetzung der Vollstreckung eines Urteils, gegen das eine Beschwerde beim Kassationsgericht eingelegt wurde (Art. 373 der italienischen Zivilprozessordnung), sowie Verfahren, deren verzögerte Bearbeitung den Parteien ernsthaft schaden könnte, auch während des Notstands bearbeitet werden dürfen. Im letzten Fall ist eine Dringlichkeitserklärung des Vorsitzenden des zuständigen Gerichts oder seines Stellvertreters erforderlich, bei laufenden Verfahren eine Anordnung des Richters oder des Vorsitzenden des Richtergremiums. Um die negativen Auswirkungen des epidemiologischen Notstands aufgrund von COVID-19 einzudämmen, wird im gesamten Staatsgebiet bis zum 31. Dezember 2020 jedes Vollstreckungsverfahren für die Zwangsvollstreckung von Immobilien ausgesetzt, das den Hauptwohnsitz des Schuldners betrifft.

Bis zum 31. Dezember 2020 werden Vollstreckungs-verfahren in Bezug auf Darlehen, die Opfern von Zinswucher gewährt wurden, ebenfalls ausgesetzt.

2.1.2.2 Aussetzung der Möglichkeit der Vertragskündigung (allgemeine/spezifische Verträge)

Laut der allgemeinen Bestimmung in Art. 3, Abs. 6 bis des Gesetzes Nr. 6/2020 wird die Einhaltung der Beschränkungsmaßnahmen immer dahin gehend geprüft, ob die Haftung des Schuldners ausgeschlossen werden kann, und zwar auch im Hinblick auf Beschlagnahmen oder Bußgelder in Verbindung mit einer verspäteten oder unterlassenen Leistung.

Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit vertraglichen Verpflichtungen, bei denen die Einhaltung der Eindämmungs-maßnahmen oder in jedem Fall der Maßnahmen, die während des epidemiologischen Notstands aufgrund von COVID-19 erlassen wurden, gemäß Absatz 6 bis bewertet werden kann, ist das Mediationsverfahren eine Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags vor Gericht.

Im Hinblick auf einzelne Verträge wurde im Artikel 56 Abs. 2 Buchstaben b und c des Gesetzesdekrets Nr. 18/2020 festgelegt, dass die Laufzeiten endfälliger Kredite ohne Weiteres bis zum 30. September 2020 verlängert werden, die Ratenzahlungen für Kredite und Leasingverträge ausgesetzt werden und die Rückzahlungspläne für ausgesetzte Raten- oder Leasingzahlungen zeitlich nach hinten verschoben werden.

Für das Jahr 2020 werden die Hypotheken-zahlungen, die Opfern von Zinswucher gewährt wurden, ausgesetzt.

2.2 Aussetzung der Arbeit von Zivilgerichten, einschließlich Insolvenzgerichten, und Verfahrensaussetzungen

Alle Verfahren (einschließlich Insolvenzverfahren) wurden vorerst von Amts wegen bis zum 15.4. bzw. bei entsprechendem Beschluss der leitenden Angestellten bis zum 30.6. zurückgestellt, mit Ausnahme jener Verfahren, die im Einzelfall vom Richter als dringend erklärt wurden oder von Gesetzes wegen oberste Priorität haben.

Die Verfahrensfristen (einschließlich bei Vollstreckungs-verfahren) wurden zunächst vom 9.3. bis zum 15.4. und schließlich bis zum 11.5. ausgesetzt.

Bei nicht ausgesetzten Tätigkeiten dürfen Anhörungen in Zivilsachen, die nur die Anwesenheit von Anwälten oder der Parteien erfordern, über eine Fernzuschaltung stattfinden, sofern der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und die wirksame Teilnahme der Parteien eingehalten werden.

Zwischen dem 11. Mai und dem 30. Juni 2020 sollen die Vorsitzenden der Gerichte eine Reihe organisatorischer Maßnahmen ergreifen, um enge Menschenansammlungen und Kontakte in den einzelnen Arbeitszimmern zu vermeiden.

Diese Maßnahmen können Folgendes umfassen:

  • Durchführung von Anhörungen in Zivilsachen per Fernzuschaltung, falls nur Anwälte oder die Parteien anwesend sein müssen und solange der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und die wirksame Teilnahme der Parteien eingehalten werden;
  • Aufschub von Anhörungen nach dem 30. Juni 2020;
  • Durchführung von Anhörungen in Zivilsachen, die ausschließlich die Teilnahme der Angeklagten im Schriftverfahren erfordern.

Gemäß Artikel 221 des Gesetzesdekrets Nr. 34 von 2020 (Decreto Rilancio) kann der Richter anordnen, dass Anhörungen in Zivilsachen, bei denen nur die Anwesenheit der Verteidiger der Parteien erforderlich ist, durch die elektronische Einreichung von Schriftsätzen, die nur den Sachverhalt und Schlussfolgerungen enthalten, ersetzt werden. Die Teilnahme einer oder mehrerer Parteien oder eines Verteidigers oder mehrerer Verteidiger an Anhörungen in Zivilsachen kann auf Antrag der betroffenen Partei auch per Videokonferenz erfolgen. Diese Bestimmungen wurden bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

2.3 Sonstige Insolvenzmaßnahmen (z. B. im Zusammenhang mit Anfechtungsklagen, Sanierungsplänen, informellen Vereinbarungen und gegebenenfalls Sonstigem)

Die Fristen für Anfechtungsklagen beginnen nicht zu laufen, solange die Ablage von Insolvenzerklärungen unzulässig ist.

Darüber hinaus sieht Art. 9 des Gesetzesdekrets Nr. 23/2020 vor, dass die Fristen für die Erfüllung früherer Vereinbarungen sowie genehmigter Sanierungsvereinbarungen, die nach dem 23. Februar 2020 auslaufen, um sechs Monate verlängert werden.

Bei laufenden Verfahren zur Genehmigung von Vergleichsvereinbarungen darf der Schuldner – bis zur Anberaumung der Anhörung für die Genehmigung – die Gewährung einer Frist von bis zu 90 Tagen beantragen, um einen neuen Plan und einen neuen Vorschlag oder eine neue Sanierungsvereinbarung vorzulegen.

Darüber hinaus dürfen Schuldner laut Art. 9 die Gewährung einer neuen Frist oder eine weitere Verlängerung bereits gewährter Fristen beantragen.

2.4 Verbundene nicht insolvenzbezogene Maßnahmen (Zahlungsstundungen, Bankdarlehen, Sozialabgaben, Krankenversicherung, Unternehmensbeihilfen)

Mit dem Gesetzesdekret Nr. 18/2020 wurde ein Maßnahmenpaket zur Förderung der Liquidität durch das Bankensystem (Titel III) sowie zur Förderung der Liquidität von Haushalten und Unternehmen (Titel IV) beschlossen.

Einige der ersten davon, nämlich die Maßnahmen laut Art. 56, sind dabei besonders bemerkenswert. Sie beinhalten finanzielle Hilfsmaßnahmen für Kleinst-, kleine und mittelständische Unternehmen und verbieten es, bereits bewilligte Beträge zurückgenommener Kreditfazilitäten sowie von Krediten, die gegen eine Kreditanzahlung gewährt wurden, zurückzunehmen; außerdem die formlose Verlängerung bis zum 31. Januar 2021 von Verträgen im Zusammenhang mit endfälligen Krediten, deren Laufzeit vor dem 31. Januar 2021 endet; sowie die Aussetzung bis zum 31. Januar 2021 von Ratenkrediten und der Zahlung anderer Darlehens- und Leasingraten sowie die Zurückstellung von Tilgungsplänen für Ratenzahlungen oder ausgesetzte Ratenzahlungen.

Bei Letzteren ist die Überweisung von Geldbeträgen an die öffentliche Verwaltung einschließlich Sozialversicherungs-beträgen und Versicherungsbeiträgen für Pflichtversicherungen zu nennen, ebenso wie die Aussetzung von Quellensteuerzahlungen, Sozialversicherungsbeträgen und Versicherungsbeträgen für Pflichtversicherungen sowie die Aussetzung der Fristen für Steuer- und Beitragsverpflichtungen und -zahlungen.

Laut Artikel 11 des Gesetzesdekrets Nr. 23/2020 werden die Fristen für Schuldverschreibungen, die im Zeitraum vom 9. März bis zum 30. April 2020, später verlängert bis zum 31. August 2020, auslaufen, ausgesetzt.

Letzte Aktualisierung: 21/10/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Zivil- und Insolvenzsachen - Zypern

1 Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Zivilverfahren

1.1 Fristen in Zivilverfahren

Die Verfahrensfristen sind bis 30. April 2020 ausgesetzt.

1.2 Gerichtsorganisation und Justiz

Alle Verhandlungen und sonstigen Verfahren sind bis 30. April 2020 ausgesetzt. Ausnahmen: Anträge auf äußerst dringende einstweilige Anordnungen, Auslieferungsverfahren und andere Verfahren, die Einschränkungen der persönlichen Freiheit betreffen (z. B. unrechtmäßige Inhaftierung, Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung).

Der Kanzler akzeptiert die Erhebung einer Klage nur dann, wenn sie durch einen Antrag auf einstweilige Anordnung unterstützt wird und sofern eine Verhandlung dringend notwendig ist. Die Dringlichkeitsfrage ist vom Richter zu prüfen und zu entscheiden.

1.3 Justizielle Zusammenarbeit in der EU

-

2 Von den Mitgliedstaaten nach Ausbruch der Pandemie erlassene oder geplante insolvenzbezogene Maßnahmen

2.1 Materiellrechtliche Insolvenzmaßnahmen und verbundene Maßnahmen mit Auswirkungen auf Verträge

2.1.1 Insolvenzaussetzung

2.1.1.1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (für Schuldner)

-

2.1.1.2 Schuldnerschutz bezüglich Insolvenzanträgen durch Gläubiger

-

2.1.2 Aussetzung der Forderungsvollstreckung und der Vertragskündigung

2.1.2.1 Allgemeine/spezifische Moratorien für die Zwangsvollstreckung / bestimmte Arten der Zwangsvollstreckung

-

2.1.2.2 Aussetzung der Möglichkeit der Vertragskündigung (allgemeine/spezifische Verträge)

Räumungsverfahren und die Vollstreckung von Räumungsbescheiden wegen in dieser Zeit entstandener Mietrückstände wurden bis 31.5.2020 ausgesetzt.

2.2 Aussetzung der Arbeit von Zivilgerichten, einschließlich Insolvenzgerichten, und Verfahrensaussetzungen

- Gerichtsverhandlungen, die im Zeitraum vom 16.3.2020 bis 30.4.2020 stattfinden sollten, wurden mit folgenden Ausnahmen ausgesetzt:

Zivilsachen

i) Anträge auf einstweilige Verfügungen in besonders dringenden Fällen,

ii) Beschwerden gegen Versteigerungsverfahren im Zusammenhang mit Immobilien (etc.)

- Aussetzung sämtlicher Verfahrensfristen laut Zivilprozessordnung sowie aller anderen in Urteilen und gerichtlichen Verfügungen festgesetzten Fristen bis 30.4.2020.

2.3 Sonstige Insolvenzmaßnahmen (z. B. im Zusammenhang mit Anfechtungsklagen, Sanierungsplänen, informellen Vereinbarungen und gegebenenfalls Sonstigem)

Die Insolvenzbehörde hat Änderungen im Gesetz über Privatinsolvenz vorgenommen und Klauseln über die Verlängerung/Erneuerung der gerichtlich angeordneten Aussetzung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund besonderer Bedingungen hinzugefügt. Zudem wurde eine Bestimmung für Online-Gläubigerversammlungen vereinfacht. Die Gesetzesänderungen sind im August 2020 in Kraft getreten.

Darüber hinaus wurde die laufende Vereinfachung von Verfahren, einschließlich der Anwendung von Online-Formularen und Online-Zahlungen, beschleunigt. Es wird jedoch erwartet, dass die Online-Angebote der Öffentlichkeit erst im zweiten Halbjahr 2021 zur Verfügung stehen werden.

2.4 Verbundene nicht insolvenzbezogene Maßnahmen (Zahlungsstundungen, Bankdarlehen, Sozialabgaben, Krankenversicherung, Unternehmensbeihilfen)

-

Letzte Aktualisierung: 07/12/2023

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Zivil- und Insolvenzsachen - Lettland

1 Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Zivilverfahren

1.1 Fristen in Zivilverfahren

Es sind schriftliche Zivilverfahren möglich, wenn die Rechte der Parteien nicht verletzt werden und die Gerichte dies für praktikabel halten. Anstatt Gerichtsverhandlungen zurückzustellen, hat Lettland auf schriftliche Gerichtsverfahren umgestellt, außer eine echte Gerichtsverhandlung ist unabdingbar oder es besteht eine hohe Dringlichkeit, den Fall zu prüfen, oder ein hohes Risiko einer schwerwiegenden Rechtsverletzung.

Ausschluss- bzw. Verjährungsfristen werden im Zeitraum vom 12. März 2020 bis 1. Juli 2020 ausgesetzt.

Vollstreckungsverfahren: Die maximale Frist für die freiwillige Erfüllung der Verpflichtungen aus Urteilen bezüglich der Rückgabe von Waren, der Eintreibung von Schulden oder der Räumung wird von 10 Tagen auf 60 Tage verlängert, außer in den Fällen, in denen das Urteil sofort vollstreckt werden sollte.

Handelspfand: Die Frist für Entscheidungen über die Leistung des Handelspfands wird von 30 auf 60 Tage verlängert.

1.2 Gerichtsorganisation und Justiz

Die Republik Lettland hat Richtlinien für die Organisation der Arbeit der Bezirks- (Stadt-) und Regionalgerichte während des Notstands herausgegeben. In diesen Leitlinien wird empfohlen, Anhörungen in dringenden Fällen nach Möglichkeit über Videokonferenz abzuhalten.

Wenn die Anhörung der persönlichen Anwesenheit bedarf, ist für den notwendigen Abstand zwischen den Personen zu sorgen und es müssen weitere Sicherheitsvorkehrungen (Lüftung der Räume usw.) getroffen werden.

Ab 12. Mai 2020 können die Gerichte bei der Überprüfung von Fällen wieder Gerichtsverhandlungen mit persönlicher Anwesenheit durchführen, wobei die vom Ministerkabinett erlassenen Vorgaben bezüglich der Ansammlung von Personen in geschlossenen Räumen zu beachten sind.

1.3 Justizielle Zusammenarbeit in der EU

Während des Notstands werden alle elektronisch (per E-Mail) übermittelten Ersuchen und dazugehörigen Unterlagen akzeptiert, wobei die Glaubwürdigkeit gewahrt werden muss. Rechtshilfeersuchen werden eingescannt, in PDF-Format umgewandelt und von der offiziellen E-Mail-Adresse des Justizministeriums an die entsprechenden Länder weitergeleitet. Rechtshilfeersuchen aus anderen Ländern können ebenfalls an die offizielle E-Mail-Adresse des Justizministeriums übermittelt werden.

Die justizielle Zusammenarbeit ist weiterhin gewährleistet, beispielsweise die Erledigung von Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken oder Anhörungen per Videokonferenz.

2 Von den Mitgliedstaaten nach Ausbruch der Pandemie erlassene oder geplante insolvenzbezogene Maßnahmen

2.1 Materiellrechtliche Insolvenzmaßnahmen und verbundene Maßnahmen mit Auswirkungen auf Verträge

2.1.1 Insolvenzaussetzung

2.1.1.1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (für Schuldner)

-

2.1.1.2 Schuldnerschutz bezüglich Insolvenzanträgen durch Gläubiger

Gläubigern ist es bis zum 1. März 2021 nicht gestattet, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen eine juristische Person zu stellen, außer in Fällen, die mit der Nichterfüllung des Rechtsschutzverfahrens des Schuldners zusammenhängen (Sanierungs-verfahren).

Bis zum 30. Juni 2021 ist der Schuldner nicht verpflichtet, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen eine juristische Person zu stellen, es sei denn, 1) die Insolvenz wurde zu Beginn oder während der Liquidation festgestellt, 2) der Schuldner ist nicht in der Lage, den Plan des Rechtsschutzverfahrens einzuhalten, oder 3) der Schuldner hat dem Arbeitnehmer keinen vollen Lohn, keine Entschädigung für Schäden aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gezahlt oder innerhalb von zwei Monaten nach dem für die Zahlung des Lohns vorgesehenen Tag keine Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung geleistet.

2.1.2 Aussetzung der Forderungsvollstreckung und der Vertragskündigung

2.1.2.1 Allgemeine/spezifische Moratorien für die Zwangsvollstreckung / bestimmte Arten der Zwangsvollstreckung

Das Moratorium für die Schuldenrückzahlung gilt nicht für verwaltungsrechtliche Beschlüsse, die bereits vollstreckt werden können, sobald sie in Kraft sind, d. h. schon vor Eintritt der Bestandskraft. Wird in einem Vollstreckungsverfahren eine Anordnung über die Pfändung der dem Schuldner zustehenden Gelder erlassen und wurde festgestellt, dass der Schuldner COVID-19 hat oder unter Quarantäne gestellt wurde, so kann der vereidigte Gerichtsvollzieher auf Antrag des Schuldners die dem Kreditinstitut oder einem anderen Zahlungsdienstleister übermittelte Anordnung über die Pfändung des Geldes aufheben. Nachdem eine Krankschreibung des Schuldners abgeschlossen ist, setzt der vereidigte Gerichtsvollzieher in diesem Fall die Einziehung der Barmittel des Schuldners bei dem Kreditinstitut oder einem anderen Zahlungsdienstleister fort, indem er eine neue Anordnung über die Pfändung des Geldbetrags vorbereitet und an das Kreditinstitut oder einen anderen Zahlungsdienstleister übermittelt, sofern dies durch die Umstände des konkreten Vollstreckungsfalls bestimmt wird.

In Vollstreckungsverfahren, die die Inbesitznahme von unbeweglichem Vermögen betreffen, und in Fällen, die die Räumung von Personen und Sachen von Grundstücken oder aus Räumlichkeiten betreffen, die in der in der Zivilprozessordnung festgelegten Mitteilung an den Schuldner über die Pflicht zur Vollstreckung eines Gerichtsurteils und zur Räumung des Grundstücks oder der Räumlichkeiten enthalten sind, legt der Gerichtsvollzieher eine Frist von mindestens 30 Tagen fest. Wird das Grundstück bzw. werden die Räumlichkeiten nicht innerhalb der vom vereidigten Gerichtsvollzieher gesetzten Frist geräumt oder ist der Schuldner nicht zu dem angegebenen Zeitpunkt dort anzutreffen, so bestimmt der vereidigte Gerichtsvollzieher ein Datum frühestens am dreißigsten Tag nach der Übermittlung der Mitteilung des vereidigten Gerichtsvollziehers.

2.1.2.2 Aussetzung der Möglichkeit der Vertragskündigung (allgemeine/spezifische Verträge)

-

2.2 Aussetzung der Arbeit von Zivilgerichten, einschließlich Insolvenzgerichten, und Verfahrensaussetzungen

Anstatt Gerichtsanhörungen zurückzustellen, hat Lettland auf schriftliche Gerichtsverfahren umgestellt, außer es ist eine ordnungsgemäße Gerichtsanhörung erforderlich. Das Gericht entscheidet, ob die Durchführung von Gerichtsanhörungen zunächst per Videokonferenz erfolgen soll, insbesondere, wenn juristische Personen teilnehmen, sowie in Fällen, in denen die Sache von einem Rechtsanwalt geführt wird.

Darüber hinaus dürfen Anträge auf Rechtsschutzverfahren, Insolvenzverfahren gegen juristische Personen und Insolvenzverfahren gegen natürliche Personen, solange die epidemiologische Sicherheit im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 gefährdet ist, elektronisch gestellt werden.

2.3 Sonstige Insolvenzmaßnahmen (z. B. im Zusammenhang mit Anfechtungsklagen, Sanierungsplänen, informellen Vereinbarungen und gegebenenfalls Sonstigem)

Die Durchsetzung von Schuldentilgungs-plänen (Teil eines Insolvenzverfahrens gegen eine natürliche Person) kann bis zum 30. Juni 2021 ausgesetzt werden; die Frist für die Umsetzung solcher Pläne wird um den Aussetzungszeitraum verlängert.

Sitzungen des Gläubigerausschusses können aus der Ferne stattfinden (gilt noch immer, wurde jedoch in das Insolvenzgesetz als ständige Bestimmung aufgenommen).

Bis zum 30 Juni 2021 kann die Umsetzung von Maßnahmenplänen bei Rechtsschutzverfahren für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren (bei neuen Plänen oder solchen, die bislang noch nicht verlängert wurden) festgelegt werden, solange die Mehrheit der in dem Insolvenzgesetz genannten Gläubiger zustimmt. Bis zum 30. Juni 2021 können Maßnahmenpläne bei Rechtsschutzverfahren, die bereits einmal verlängert oder ursprünglich für vier Jahre festgelegt wurden, um ein weiteres Jahr verlängert werden, solange die Mehrheit der im Insolvenzgesetz genannten Gläubiger zustimmt.

Darüber hinaus werden bei der Entscheidung über die Befriedigung von Arbeitnehmer-forderungen, die staatlich abgesichert sind, auch Einschränkungen für Insolvenzanträge durch Gläubiger berücksichtigt.

2.4 Verbundene nicht insolvenzbezogene Maßnahmen (Zahlungsstundungen, Bankdarlehen, Sozialabgaben, Krankenversicherung, Unternehmensbeihilfen)

Die Steuerzahler, die aufgrund der Verbreitung von COVID-19 die Frist für die Zahlung von Steuern versäumt haben, haben das Recht, bis zum 30. Juni 2021 bei der staatlichen Steuerbehörde eine Stundung der Steuern (für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren) zu beantragen. In diesem Fall wird kein Säumniszuschlag erhoben.

Die lokalen Gebietskörperschaften haben das Recht, andere Fristen für die Zahlung der Grundsteuer in den Jahren 2020 und 2021 festzulegen, die sich von den im Gesetz über die Grundsteuer festgelegten Fristen unterscheiden, und diese auf einen späteren Zeitraum innerhalb des jeweiligen Steuerjahres verschieben. Die lokalen Gebietskörperschaften erheben in diesem Fall keinen Säumniszuschlag.

Programm zur Verringerung der administrativen und finanziellen Hürden für Unternehmen aufgrund der langsamen Erstattung zu viel gezahlter Mehrwertsteuer, wodurch das verfügbare Betriebskapital der Unternehmen erhöht wird.

Verlängerung der Zahlungsfrist für die Grundsteuer (verfügbar 2020, 2021)

Für die von COVID-19 betroffenen Unternehmen und ihre Beschäftigten stehen mehrere Hilfsprogramme zur Verfügung, um die Erholung und das Wachstum zu gewährleisten:

  1. Zuschüsse für Steuerzahler in Leerlaufzeit im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, damit sie ihre Tätigkeiten fortsetzen können (verfügbar bis zum 30. Juni 2021),
  2. Zuschüsse für Steuerzahler zur Fortsetzung ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise (verfügbar bis zum 30. Juni 2021),
  3. Zuschüsse für Unternehmen, die von der COVID-19-Krise betroffen sind, um den Fluss des Betriebskapitals sicherzustellen (verfügbar bis zum 30. Juni 2021),
  4. Garantien für Großunternehmen, die von der COVID-19-Ausbreitung betroffen sind (verfügbar bis zum 30. Juni 2021),
  5. Darlehen und entsprechende Zinszuschüsse für Unternehmen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit,
  6. Kleinstkredite und Start-up-Darlehen für Kapitalströme und Investitionen für KMU (verfügbar bis zum 31. Dezember 2023),
  7. Garantien für Reiseveranstalter (verfügbar bis zum 31. Dezember 2023),
  8. Aufschubgarantien für Darlehen (verfügbar bis zum 30. Juni 2021),
  9. Betriebskapital-darlehen (verfügbar bis zum 30. Juni 2021),
  10. Ausfuhrkreditbürgschaften (verfügbar bis zum 30. Juni 2021),
  11. Kapitalfonds für Großunternehmen (verfügbar bis zum 30. Juni 2021),
  12. Unterstützungs-programm zur Förderung der Beschäftigung in von COVID-19-Krisen betroffenen Ausfuhrunternehmen (verfügbar bis zum 31. November 2020),
  13. Unterstützungs-programm zur Förderung der Beschäftigung in von COVID-19 betroffenen Unternehmen der Tourismusbranche,
  14. Hilfen in Bezug auf die Betriebskosten für Hotels (verfügbar bis zum 18. Dezember 2020),
  15. Vergütung der Ausfallzeiten aufgrund der COVID-19-Ausbreitung und behördlicher Auflagen (verfügbar bis zum 30. Juni 2020),
  16. Programm zur Förderung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit und von Ausfuhren (verfügbar bis zum 31. Dezember 2023),
  17. Fortbildungsmaßnahmen zur Verbesserung der Kompetenzen der Beschäftigten (verfügbar bis zum 31. Dezember 2023).
Letzte Aktualisierung: 27/04/2023

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Zivil- und Insolvenzsachen - Litauen

1 Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Zivilverfahren

1.1 Fristen in Zivilverfahren

Litauen hat keine offiziellen Rechtsakte zur Aussetzung oder Verlängerung von Verfahrensfristen in Zivilsachen verabschiedet. Die Erneuerung oder Verlängerung von Verfahrensfristen wird auf Einzelfallbasis von dem Gericht entschieden, das den Fall verhandelt.

Der Justizrat hat Empfehlungen an die Gerichte herausgegeben und diese darin aufgefordert, Anträge von Einzelpersonen auf Verlängerung einer versäumten Frist für die Einreichung eines Verfahrensdokuments oder auf Vollziehung einer Verfahrenshandlung während und nach der Quarantänezeit flexibel zu prüfen, wenn diese Handlungen durch den in der Republik Litauen ausgerufenen Notstand und die in der Folge geänderte Arbeitsorganisation in den staatlichen Institutionen behindert wurden. Der Steller eines Antrags auf Verlängerung versäumter Fristen muss dem Gericht zusammen mit dem Antrag die Daten vorlegen, die die entsprechenden Umstände belegen.

1.2 Gerichtsorganisation und Justiz

Der Justizrat hat Empfehlungen an die Vorsitzenden der Gerichte bezüglich der Arbeitsorganisation in den jeweiligen Gerichten während der Quarantänezeit ausgesprochen, wobei die genaue Umsetzung im Ermessen jedes einzelnen Vorsitzenden liegt.

Zivilverfahren, wenn möglich im schriftlichen Verfahren, finden auf dem üblichen Weg statt. In Zivilsachen, in denen eine mündliche Verhandlung obligatorisch ist und die Parteien ihre Bereitschaft zur Teilnahme an der Anhörung kundgetan haben, werden die anberaumten mündlichen Anhörungen auf unbestimmte Zeit vertagt, wobei die Verfahrensbeteiligten entsprechend informiert und mögliche vorläufige Anhörungstermine mit den Parteien vereinbart werden.

Mündliche Gerichtsverfahren sind beschränkt auf Zivilsachen, die der sofortigen Verhandlung bedürfen, etwa Zivilsachen betreffend die Erlaubnis des Gerichts zur Verlängerung einer nicht freiwilligen Hospitalisierung und/oder Behandlung, die Verbringung eines Kindes aus einer unsicheren Umgebung, Fälle gemäß der Zivilprozessordnung und Fälle, in denen der Organisation von mündlichen Sitzungen aus der Ferne Vorrang eingeräumt wird, wenn das Gericht die Mittel dazu hat.

In dringenden Fällen werden während der mündlichen Verhandlung Sicherheitsempfehlungen befolgt (soziale Distanzierung, Desinfektion des Gerichtssaals).

Gerichtliche Verfahrensentscheidungen werden mittels elektronischer Kommunikationsmittel übermittelt, wobei dem gerichtlichen Informationssystem Vorrang eingeräumt wird. In Ausnahmefällen werden Dokumente per E-Mail und auf dem normalen Postweg an Personen versandt, die keinen Zugang zum gerichtlichen Informationssystem haben. Verfahrensdokumente und sonstige Korrespondenz werden an Nichtverfahrensbeteiligte (z. B. Gerichtsvollzieher, Notare) über das staatliche elektronische Zustellungssystem oder per E-Mail und nur in Ausnahmefällen per Post versandt. Die Kommunikation bzw. Zusammenarbeit erfolgt mithilfe elektronischer Kommunikationsmittel, per Telefon.

Nach der Aussetzung der persönlichen Zustellung werden Verfahrensdokumente elektronisch empfangen oder per Post versandt.

Gerichtsvollzieher: Trotz des Übergangs zur Telearbeit ab 16. März 2020 leisten Gerichtsvollzieher während der Quarantänezeit weiterhin den Großteil ihrer regulären Dienste für Gläubiger und Schuldner. Da der direkte Kontakt begrenzt ist, erfolgt die Kommunikation zwischen den Gerichtsvollziehern bzw. ihren Mitarbeitern und den Verfahrensbeteiligten per Telefon, E-Mail, über die Website Link öffnet neues Fensterhttp://www.antstoliai.lt/ oder auf dem Postweg. Auch stellt die derzeitige Quarantäne kein Hindernis für die Übermittlung neuer Vollstreckungsbescheide dar: Schriftliche Vollstreckungsbescheide können den Gerichtsvollziehern per Post und elektronische Vollstreckungsbescheide per E-Mail oder über das Online-Informationssystem für Gerichtsvollzieher unter Link öffnet neues Fensterhttp://www.antstoliai.lt/ übermittelt werden. Während der Quarantänezeit sehen die Gerichtsvollzieher auch davon ab, neue Versteigerungen anzukündigen.

Was die Arbeitsorganisation bei Notaren betrifft, so werden derzeit Entwürfe zur Änderung des Gesetzes über den Notarberuf und des Zivilgesetzbuches ausgearbeitet. Darin ist vorgesehen, dass der Großteil der Notardienste online angeboten und aus der Ferne erbracht wird. In den Änderungsentwürfen wird vorgeschlagen, den Notaren das Recht einzuräumen, notarielle Beurkundungen aus der Ferne vorzunehmen und die entsprechenden Dokumente in elektronischer Form auszustellen. Die Informationen werden in staatliche Register und Informationssysteme eingepflegt. Besuche in Notarkanzleien wären ausschließlich der unmittelbaren Personenidentifizierung oder Testamentszwecken vorbehalten. Zudem sollen Notare ihre Beteiligung bei der Genehmigung bestimmter einfacherer Mandate ablehnen können, und es soll die elektronische Registrierung von Mandaten ermöglicht werden, die keiner notariellen Form bedürfen. Von den Fernbeurkundungsdiensten ausgeschlossen sind die Beurkundung und Verwahrung von Testamenten noch die Beglaubigung von Erklärungen, dass eine Person am Leben ist. Darüber hinaus sollten Notare keine Ferndienste erbringen, wenn sie der Meinung sind, dass sie die berechtigten Interessen eines Mandanten nur dann besser schützen können, wenn sie mit ihm persönlich zusammentreffen oder wenn sie das Testament einer Person aufsetzen, die Folgen notarieller Akte erläutern oder die Identität einer Person feststellen müssen.

Hinsichtlich der Bereitstellung von staatlich garantierter Prozesskostenhilfe wurden auf der entsprechenden Website Empfehlungen veröffentlicht. Es wird dringend empfohlen, persönlichen Kontakt zu vermeiden und die Bereitstellung von Prozesskostenhilfe mit Hilfe von Fernarbeitsmitteln zu organisieren, d. h. sämtliche Anträge sollten per E-Mail übermittelt werden und die Beratung sollte telefonisch, online oder mithilfe anderer Telekommunikationsmittel erfolgen. In dringenden Fällen, in denen die Beteiligung eines Anwalts an bestimmten Voruntersuchungen oder Gerichtsverfahren erforderlich ist, muss dieser gebührende Sorgfalt walten lassen, die nationalen Richtlinien zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (Sicherheitsabstand, Hygiene usw.) befolgen und die Beteiligung am Verfahren verweigern, sofern keine angemessenen Schutzmaßnahmen getroffen werden (z. B. wenn der Raum nicht ausreichend belüftet wird, kein Desinfektionsmittel vorhanden ist oder Zweifel im Hinblick auf die Gesundheit anderer im Raum befindlicher Personen bestehen).

Die litauische Anwaltskammer hat ähnliche Empfehlungen für alle praktizierenden Rechtsanwälte in Litauen veröffentlicht.

1.3 Justizielle Zusammenarbeit in der EU

Der Großteil der behördlichen Mitarbeiter leistet Fernarbeit. Internationale Rechtshilfe wird zwar weiterhin geleistet, es muss jedoch bisweilen mit Verzögerungen gerechnet werden.

2 Von den Mitgliedstaaten nach Ausbruch der Pandemie erlassene oder geplante insolvenzbezogene Maßnahmen

2.1 Materiellrechtliche Insolvenzmaßnahmen und verbundene Maßnahmen mit Auswirkungen auf Verträge

2.1.1 Insolvenzaussetzung

2.1.1.1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (für Schuldner)

Am 21. April hat das Parlament das Gesetz über die Auswirkungen von COVID-19 auf die Insolvenz juristischer Personen erlassen:

Für einen Zeitraum von drei Monaten nach Aufhebung des Notstands Aussetzung der Pflicht des Schuldners, ein Insolvenz- oder Sanierungsverfahren zu beantragen.

Die Regierung ist befugt, diesen Zeitraum bis Ende 2020 zu verlängern.

2.1.1.2 Schuldnerschutz bezüglich Insolvenzanträgen durch Gläubiger

Das Gesetz über die Auswirkungen von COVID-19 auf die Insolvenz juristischer Personen umfasst folgende Maßnahmen:

Insolvenzanträge durch Gläubiger sind für die Dauer der Quarantäne eingeschränkt.

2.1.2 Aussetzung der Forderungsvollstreckung und der Vertragskündigung

2.1.2.1 Allgemeine/spezifische Moratorien für die Zwangsvollstreckung / bestimmte Arten der Zwangsvollstreckung

-

2.1.2.2 Aussetzung der Möglichkeit der Vertragskündigung (allgemeine/spezifische Verträge)

-

2.2 Aussetzung der Arbeit von Zivilgerichten, einschließlich Insolvenzgerichten, und Verfahrensaussetzungen

Im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise haben die litauischen Gerichte nach Möglichkeit das schriftliche Verfahren zur Verhandlung der Fälle angewandt. Zivilverfahren, wenn möglich im schriftlichen Verfahren, finden auf dem üblichen Weg statt. Es sei darauf hingewiesen, dass nach dem Gesetz über die Insolvenz juristischer Personen dem schriftlichen Verfahren Vorrang eingeräumt werden sollte. Mündliche Anhörungen in Insolvenzfällen sollten, soweit erforderlich, aus der Ferne unter Einsatz moderner Technologien organisiert werden.

2.3 Sonstige Insolvenzmaßnahmen (z. B. im Zusammenhang mit Anfechtungsklagen, Sanierungsplänen, informellen Vereinbarungen und gegebenenfalls Sonstigem)

Das Gesetz über die Auswirkungen von COVID-19 auf die Insolvenz juristischer Personen umfasst folgende Maßnahmen:

Die Berechnung von Fristen in Fällen, wo der Schuldner außerstande ist, den genehmigten Sanierungsplan einzuhalten und die Sanierung dadurch zum Stillstand kommen könnte, wird für einen Zeitraum von drei Monaten nach Aufhebung der Quarantäne ausgesetzt.

Die Regierung ist befugt, diesen Zeitraum bis Ende 2020 zu verlängern.

2.4 Verbundene nicht insolvenzbezogene Maßnahmen (Zahlungsstundungen, Bankdarlehen, Sozialabgaben, Krankenversicherung, Unternehmensbeihilfen)

Maßnahmen der Steuerbehörden:

  1. Stundung von Steuerzahlungen oder deren Zahlung in Raten entsprechend dem vereinbarten Zahlungsplan ohne Erhebung von Zinsen.
  2. Aussetzung der Maßnahmen zur Einholung von Steuerrückständen entsprechend den Plausibilitätskriterien.
  3. Freistellung der Steuerzahler von Bußgeldern und Verzugszinsen für die versäumte Erfüllung von Steuerpflichten.

Laut dem Immobilienkreditgesetz und dem Verbraucherkreditgesetz ist der Kreditgeber auf Antrag des Kreditnehmers unter bestimmten Bedingungen (z. B. bei Arbeitsplatzverlust oder Einkommenseinbußen von mindestens einem Drittel) dazu verpflichtet, die Zahlung der Kreditraten (außer Zinsen) bis zu drei Monate auszusetzen. Diese Verpflichtung der Verbraucherkreditgeber gilt seit Änderung des Verbraucherkreditgesetzes vom 19. März 2020.

Darüber hinaus hat die litauische Regierung ein umfassendes Konjunkturpaket für Unternehmen (mit Beihilfen, verschiedenen Freibeträgen und Zuschüssen, Steuer- und Kreditstundungen etc.) aufgelegt.

Letzte Aktualisierung: 21/10/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Zivil- und Insolvenzsachen - Luxemburg

1 Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Zivilverfahren

1.1 Fristen in Zivilverfahren

Der Krisenzustand, der mit der Link öffnet neues Fenstergroßherzoglichen Verordnung vom 18. März 2020 zur Einführung einer Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 ausgerufen wurde, wurde per Link öffnet neues FensterGesetz vom 24. März 2020 um drei Monate verlängert.

Das Parlament kann während des Krisenzustands nicht aufgelöst werden, behält alle seine Gesetzgebungsbefugnisse und kann jederzeit innerhalb der drei Monate ein Gesetz zur Beendigung des Krisenzustands verabschieden. Die in diesem Zeitraum rechtmäßig erlassenen Dekrete werden an dem Tag, an dem der Krisenzustand endet, unwirksam.

Am 25. März 2020 erließ die Regierung im Regierungsrat eine vom Link öffnet neues FensterJustizministerium ausgearbeitete Link öffnet neues Fenstergroßherzogliche Verordnung zur Aussetzung der Fristen in gerichtlichen Angelegenheiten und zur vorübergehenden Anpassung bestimmter anderer Verfahrensregelungen.

Danach werden sämtliche Fristen in Verfahren vor dem Verfassungsgericht, den ordentlichen Gerichten, den Verwaltungs- und Militärgerichten ausgesetzt. Vorgesehen sind bestimmte Ausnahmen bei Freiheitsentzug, wo schnell entschieden werden muss.

Fristen in Zivil- und Handelssachen

Luxemburg hat die Fristen für Gerichtsverfahren ausgesetzt und in einzelnen Verfahren bestimmte Fristen verlängert.

Für dringende Angelegenheiten, bei denen eine Aussetzung der Fristen nicht möglich ist, gelten Ausnahmen.

Rechtsmittel- und Einspruchsfristen sind ebenfalls ausgesetzt.

  • In Mietsachen wurde die Vollstreckung von Räumungsurteilen ausgesetzt. Danach dürfen angeordnete Räumungen im Fall von vermietetem Wohnraum vorläufig nicht vollgestreckt werden. Ausgesetzt wurden auch die Fristen für die Räumung von gewerblich genutzten Räumen sowie die Fristen für Zwangsvollstreckungen und Zwangsversteigerungen.
  • Bei Personenstandsangelegenheiten wird die Frist für die Meldung von Geburten (fünf Tage) ausgesetzt. Bei Heiratsurkunden entfällt durch die Möglichkeit, auf das Aufgebot zu verzichten, jeglicher Zeitdruck.
  • Eine besondere Bestimmung sieht die Aussetzung der Fristen bei Nachlasssachen ohne Gerichtsverfahren vor. Es ist wichtig, die Rechte der Bürgerinnen und Bürger zu wahren, da die Abwicklung von Nachlässen ein sehr formalistisches Verfahren mit vielen Verzögerungen ist.
  • Die Fristen für die Einreichung und Veröffentlichung von Jahresabschlüssen, konsolidierten Abschlüssen und Lageberichten sollen um drei Monate verlängert werden. Dies gilt jedoch nur für Geschäftsjahre, die am Tag des Endes des Krisenzustands abgeschlossen sind und für die die Fristen für die Einreichung und Veröffentlichung zum 18. März 2020 noch nicht abgelaufen waren.

1.2 Gerichtsorganisation und Justiz

Die Justizverwaltung hat die in diesem Stadium der Pandemie notwendigen Maßnahmen ergriffen, um einerseits einen – wenn auch eingeschränkten – funktionsfähigen Dienst zu gewährleisten und andererseits die Gesundheit aller Mitarbeiter so weit wie möglich zu schützen.

Diese Maßnahmen wurden unter strenger Einhaltung der Verfassung und der internationalen Verpflichtungen Luxemburgs, insbesondere in Bezug auf die Grundrechte, getroffen. Sie werden im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip angewandt.

Zur Bekämpfung des Coronavirus haben viele Mitgliedstaaten die Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Auch Luxemburg hat solche Maßnahmen erlassen, es gelten jedoch bestimmte Ausnahmen (z. B. für Arbeitnehmer im Gesundheitssektor und in anderen systemrelevanten Sektoren).

Zu diesen Ausnahmen zählt, dass getrennt lebende Eltern ihre Wohnung zur Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwortung, insbesondere zur Ausübung ihres Umgangsrechts, weiterhin verlassen dürfen.

Die luxemburgischen Link öffnet neues FensterGerichte arbeiten zwar eingeschränkt, jedoch so, dass wichtige und dringende Angelegenheiten bearbeitet werden. Während der Dauer des Krisenzustands werden die an die Kammern des Rates der Bezirksgerichte und des Berufungsgerichts gerichteten Anträge und Ersuchen im schriftlichen Verfahren geprüft.

Die Link öffnet neues FensterNotare setzen ihre Tätigkeit fort. Es wurden Ausnahmeregelungen für bestimmte rechtliche Verfahren erlassen, um die physischen Kontakte zu verringern.

Auch Link öffnet neues FensterRechtsanwälte und Juristen setzen ihre Tätigkeit fort und sind während der Krise dazu angehalten, für die Kommunikation mit den Gerichten elektronische Mittel zu nutzen.

Um physischen Kontakt zu vermeiden, stellen die Link öffnet neues FensterGerichtsvollzieher Dokumente nicht mehr persönlich zu, sondern legen sie in den Briefkasten des Empfängers.

1.3 Justizielle Zusammenarbeit in der EU

Im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen werden alle Urkunden von der Zentralbehörde, d. h. dem Generalstaatsanwalt, ausgefertigt und unterzeichnet. Das Arbeitstempo hat sich etwas verlangsamt, damit möglichst viele Mitarbeiter von zu Hause aus arbeiten können.

2 Von den Mitgliedstaaten nach Ausbruch der Pandemie erlassene oder geplante insolvenzbezogene Maßnahmen

2.1 Materiellrechtliche Insolvenzmaßnahmen und verbundene Maßnahmen mit Auswirkungen auf Verträge

2.1.1 Insolvenzaussetzung

2.1.1.1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (für Schuldner)

Die Pflicht der Unternehmen, im Fall der Zahlungseinstellung binnen einem Monat eine formale Erklärung bei Gericht abzugeben, was zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens führen würde, wurde per Gesetz ausgesetzt.

2.1.1.2 Schuldnerschutz bezüglich Insolvenzanträgen durch Gläubiger

Es gibt kein allgemeines Moratorium für Konkursanträge, sodass Gläubiger weiterhin berechtigt sind, einen Konkursantrag zu stellen, und Unternehmen weiterhin Konkurs anmelden können.

2.1.2 Aussetzung der Forderungsvollstreckung und der Vertragskündigung

2.1.2.1 Allgemeine/spezifische Moratorien für die Zwangsvollstreckung / bestimmte Arten der Zwangsvollstreckung

-

2.1.2.2 Aussetzung der Möglichkeit der Vertragskündigung (allgemeine/spezifische Verträge)

-

2.2 Aussetzung der Arbeit von Zivilgerichten, einschließlich Insolvenzgerichten, und Verfahrensaussetzungen

Nur dringende Fälle werden von den luxemburgischen Insolvenzgerichten bearbeitet.

Luxemburg hat die Fristen für Gerichtsverfahren ausgesetzt und bestimmte Fristen in einzelnen Verfahren verlängert.

2.3 Sonstige Insolvenzmaßnahmen (z. B. im Zusammenhang mit Anfechtungsklagen, Sanierungsplänen, informellen Vereinbarungen und gegebenenfalls Sonstigem)

Die parlamentarische Kontrolle der Umsetzung der Richtlinie 2019/1023 wurde vorübergehend ausgesetzt. Derzeit wird vom Justizministerium allerdings geprüft, ob bestimmte Elemente der Richtlinie in der derzeitigen Situation hilfreich sein und kurzfristig eingeführt werden könnten (z. B. eine vereinfachte Aussetzung des Vollstreckungsmechanismus oder der Vorschriften zum Schutz neuer Finanzierungen).

2.4 Verbundene nicht insolvenzbezogene Maßnahmen (Zahlungsstundungen, Bankdarlehen, Sozialabgaben, Krankenversicherung, Unternehmensbeihilfen)

Die Vollstreckung von Räumungsurteilen in Mietsachen wurde aus offenkundigen Gründen ausgesetzt.

Nach dem Ausnahmezustand wurden die COVID-19-Maßnahmen mehrfach überarbeitet, um sie der Entwicklung der Gesundheitskrise anzupassen.

So hat das Justizministerium inzwischen einige der Sofortmaßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 aufgehoben, angepasst oder verlängert.

Aktuelle oder ergänzende Informationen zu diesen COVID-19-Maßnahmen finden Sie auf der entsprechenden Seite des Justizministeriums:

Link öffnet neues Fensterhttps://mj.gouvernement.lu/fr/dossiers/2020/Covid-19/faq-mj.html

oder

das Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg:

Link öffnet neues Fensterdas Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg – Legilux (public.lu)

Letzte Aktualisierung: 13/06/2022

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Zivil- und Insolvenzsachen - Ungarn

1 Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Zivilverfahren

1.1 Fristen in Zivilverfahren

Der Zugang zur Justiz und die Fortsetzung anhängiger Verfahren müssen sichergestellt werden. Es ist deshalb nicht vorgesehen, dass die ungarischen Gerichte ihre Arbeit unterbrechen. Es gelten spezielle Verfahrensregeln, um ihre Tätigkeit zu erleichtern, beispielsweise im Falle epidemiologischer Maßnahmen. Der Gerichtsbetrieb läuft überall weiter.

Grundsätzlich laufen die Fristen während der ausgerufenen Gefahrenlage weiter.

1.2 Gerichtsorganisation und Justiz

Der Zugang zur Justiz und die Kontinuität der anhängigen Verfahren sind sichergestellt und die Arbeit der ungarischen Gerichte wird nicht unterbrochen.

Der Zugang zur Justiz und die Kontinuität der anhängigen Verfahren sind sichergestellt und die Arbeit der ungarischen Gerichte wird nicht unterbrochen. Während der Gefahrenlage dürfen grundsätzlich keine Verfahrensschritte an Orten durchgeführt werden, die einer epidemiologischen Maßnahme unterliegen. Darüber hinaus kann die Anhörung, wenn dies durch epidemiologische Maßnahmen gerechtfertigt ist, über ein elektronisches Kommunikationsnetz oder andere elektronische Mittel zur Übertragung von Bild und Ton stattfinden.

1.3 Justizielle Zusammenarbeit in der EU

Die Zentralbehörden sind funktionsfähig.

Die Erledigung von Rechtshilfeersuchen kann sich im Vergleich zu normalen Umständen verzögern.

2 Von den Mitgliedstaaten nach Ausbruch der Pandemie erlassene oder geplante insolvenzbezogene Maßnahmen

2.1 Materiellrechtliche Insolvenzmaßnahmen und verbundene Maßnahmen mit Auswirkungen auf Verträge

2.1.1 Insolvenzaussetzung

2.1.1.1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (für Schuldner)

-

2.1.1.2 Schuldnerschutz bezüglich Insolvenzanträgen durch Gläubiger

Maßnahmen in Bezug auf Unternehmen:

  • Liquidationsverfahren dürfen erst 75 Tage nach Ablauf der in der Zahlungsaufforderung genannten Zahlungsfrist eingeleitet werden.
  • Liquidationsverfahren dürfen lediglich für Forderungen von mehr als 400 000 HUF eingeleitet werden.
  • In Verfahren zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit darf das Handelsregistergericht keine Gesellschaft auflösen.
  • Verfahren zur Erklärung der Auflösung einer Gesellschaft, die aufgrund der Löschung der Steuernummer eingeleitet wurden, werden bis zum 30. Juni 2021 ausgesetzt.
  • Grundsätzlich werden obligatorische Löschungsverfahren bis zum 30. Juni 2021 ausgesetzt und können aufgrund des Versäumnisses, ein Liquidationsverfahren abzuschließen, nicht eingeleitet werden.

2.1.2 Aussetzung der Forderungsvollstreckung und der Vertragskündigung

2.1.2.1 Allgemeine/spezifische Moratorien für die Zwangsvollstreckung / bestimmte Arten der Zwangsvollstreckung

Für Schuldner von Kredit-, Darlehens- und Finanzierungsleasingverträgen wird bis zum 31. Dezember 2020 ein gesetzlicher Zahlungsaufschub eingeführt.

Mit dem Gesetz CVII. von 2020 wird die Frist für Schuldner bestimmter sozialer Gruppen (Arbeitslose, ehemalige Begünstigte von öffentlichen Beschäftigungsprogrammen, Eltern, die Kinder erziehen, Rentner, von persönlichen Insolvenzverfahren betroffene Personen) bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

Nach dieser Regelung wird allen Schuldnern bestehender Verträge, die vor dem 19.3.2020 abgeschlossen und ausbezahlt wurden, ein Moratorium für die Rückzahlung von Kapital sowie die Zahlung von Zinsen und Gebühren gewährt.

Dieses Moratorium gilt bis Ende des Jahres.

Rückzahlungsfristen sollen um die Dauer des Moratoriums verlängert werden und auch die Verträge selbst sollen verlängert werden, falls der Kreditvertrag normalerweise während des Moratoriums enden würde. Auch Garantien werden um denselben Zeitraum (9 Monate) verlängert.

Das Schuldenmoratorium gilt ausschließlich für Kreditfazilitäten, die von inländischen Finanzinstituten ausgegeben wurden; für Kredite internationaler Finanzinstitute kann diese Regelung demnach nicht in Anspruch genommen werden.

Das Schuldenmoratorium gilt darüber hinaus auch für Darlehen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Außerdem gilt das Schuldenmoratorium für Schuldner in (streitigen und außergerichtlichen) Privatinsolvenzverfahren sowie für Schuldentilgungspläne, die auf außergerichtlichen Vergleichsvereinbarungen, gerichtlichen Vergleichsverfahren oder einem Gerichtsurteil beruhen.

Zinsen und Gebühren, die während des Moratoriums nicht gezahlt werden, werden nicht kapitalisiert, sondern sollen nach Ende des Moratoriums in gleichmäßigen Beträgen und unter den gleichen Bedingungen zurückgezahlt werden; die Zins- und Gebührenbelastung soll sich nicht aufgrund des Moratoriums erhöhen. Die Rückzahlungsfrist wird entsprechend verlängert.

2.1.2.2 Aussetzung der Möglichkeit der Vertragskündigung (allgemeine/spezifische Verträge)

Aussetzung der Vertragskündigung bei Zahlungsausfall bis zum 30. Juni 2021 (Darlehens-, Kredit- und Finanzierungsleasingverträge, die im Rahmen der Geschäftstätigkeit des Kreditgebers gewährt wurden) – besondere Verpflichtung zum Versuch einer Neuverhandlung des Vertrags (Gesetz CVII von 2020, in Kraft getreten am 1. Januar 2021).

2.2 Aussetzung der Arbeit von Zivilgerichten, einschließlich Insolvenzgerichten, und Verfahrensaussetzungen

Der Zugang zur Justiz und die Fortsetzung anhängiger Verfahren müssen sichergestellt werden. Es ist deshalb nicht vorgesehen, dass die ungarischen Gerichte ihre Arbeit unterbrechen. Es gelten spezielle Verfahrensregeln, um ihre Tätigkeit zu erleichtern, beispielsweise im Falle epidemiologischer Maßnahmen. Der Gerichtsbetrieb läuft überall weiter.

Während der Gefahrenlage dürfen grundsätzlich keine Verfahrensschritte an Orten durchgeführt werden, die einer epidemiologischen Maßnahme unterliegen.

2.3 Sonstige Insolvenzmaßnahmen (z. B. im Zusammenhang mit Anfechtungsklagen, Sanierungsplänen, informellen Vereinbarungen und gegebenenfalls Sonstigem)

-

2.4 Verbundene nicht insolvenzbezogene Maßnahmen (Zahlungsstundungen, Bankdarlehen, Sozialabgaben, Krankenversicherung, Unternehmensbeihilfen)

-

Letzte Aktualisierung: 15/01/2024

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Zivil- und Insolvenzsachen - Malta

1 Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Zivilverfahren

1.1 Fristen in Zivilverfahren

Seit 16. März 2020 sind alle gesetzlichen und richterlichen Fristen einschließlich Verjährungsfristen in Zivilsachen und Ausschlussfristen bis sieben Tage nach Aufhebung der Verordnung zur Schließung der Gerichte ausgesetzt.

Überdies wurden auch alle ex lege auferlegten Fristen für Notare während der Zeit, in der die Gerichte geschlossen sind, ausgesetzt. Die Aufhebung der Fristen für Notare gilt bis zum 20. Tag nach Aufhebung der Verordnung zur Schließung der Gerichte.

Die am 16. März 2020 erlassene Aussetzung der Fristen für den Abschluss eines Verkaufs gemäß einer registrierten Verkaufszusage wurde am 22. Mai 2020 aufgehoben. Bezüglich einer Verkaufszusage gilt eine Fristaussetzung für zwanzig Tage ab dem 22. Mai 2020; danach läuft die restliche Frist weiter.

Am 5. Juni 2020 wurde die Verordnung zur Schließung der Gerichte aufgehoben. Somit laufen alle gesetzlichen und gerichtlichen Fristen, einschließlich der Verjährung in Zivilsachen und etwaiger Ausschlussfristen, weiter. Zum Schutz der Rechte der Verfahrensbeteiligten traten am 5. Juni 2020 kurze Aussetzungen in Kraft: i) eine zwanzigtägige Aussetzung der gesetzlichen und gerichtlichen Fristen für diejenigen Spruchkörper, Kammern, Kommissionen, Ausschüsse oder andere Einrichtungen, die nicht in den Gerichtsgebäuden ansässig sind; ii) eine siebentägige Aussetzung der gesetzlichen und gerichtlichen Fristen für diejenigen Spruchkörper, Kammern, Kommissionen, Ausschüsse oder andere Einrichtungen, die in den Gerichtsgebäuden ansässig sind.

1.2 Gerichtsorganisation und Justiz

Die Gerichtshöfe und Register wurden mit Wirkung von 16. März 2020 geschlossen, einschließlich: oberste Gerichte, Amts- und Berufungsgerichte; alle per Gesetz eingerichteten Gerichte, die im Gebäude der Gerichtshöfe ansässig sind; alle Kammern, Kommissionen, Ausschüsse oder andere Einheiten, die in den Gerichtsgebäuden ansässig sind und vor denen alle Verfahren gehört werden.

Trotz der Schließung wurden die Gerichte gleichwohl befugt, in dringenden Fällen oder in Fällen, bei denen das Gericht der Auffassung ist, dass das öffentliche Interesse an einer Anhörung überwiegen sollte, eine Anhörung anzuordnen. Dabei müssen die Gerichte selbstredend besondere Vorkehrungen zum Schutz vor der Verbreitung des Virus ergreifen.

Mit Wirkung vom 4. Mai 2020 sind die Geschäftsstellen aller Gerichte für die Einreichung sämtlicher gerichtlicher Ersuchen (nicht nur für dringende Fälle oder für Fälle von öffentlichem Interesse) wieder geöffnet.

Mit Wirkung vom 5. Juni 2020 wurde die Verordnung zur Schließung der Gerichte aufgehoben. Somit sind wieder alle Gerichte geöffnet, einschließlich der Ober- und der Untergerichte, der Berufungsgerichte unabhängig von ihrer Zuständigkeit oder Gerichtsbarkeit, aller gesetzlichen Spruchkörper und aller Kammern, Kommissionen, Ausschüsse oder anderen Einrichtungen, vor denen Verhandlungen stattfinden oder Verfahren eingeleitet werden und bei denen gesetzliche oder Verwaltungsfristen für die Einreichung von Klagen, Klageerwiderungen oder andere Handlungen gelten.

1.3 Justizielle Zusammenarbeit in der EU

Die grenzüberschreitende justizielle Zusammenarbeit wird auf Basis des normalen Geschäftsbetriebs fortgeführt – natürlich nur soweit dies unter den gegenwärtigen Umständen, insbesondere in Anbetracht der reduzierten Tätigkeit der Gerichte und des eingeschränkten internationalen Reiseverkehrs, möglich ist.

2 Von den Mitgliedstaaten nach Ausbruch der Pandemie erlassene oder geplante insolvenzbezogene Maßnahmen

2.1 Materiellrechtliche Insolvenzmaßnahmen und verbundene Maßnahmen mit Auswirkungen auf Verträge

2.1.1 Insolvenzaussetzung

2.1.1.1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (für Schuldner)

Die maltesischen Gerichte wurden mit Wirkung vom 16. März 2020 geschlossen; nur dringende Fälle mit gerichtlicher Bestätigung des öffentlichen Interesses sind zulässig. Dadurch ist im Hinblick auf bestimmte Prozesse (Insolvenzverschlep-pung) vorübergehend eine Situation entstanden, in der Geschäftsführern eine Anzeige droht, wenn sie keinen Insolvenzantrag stellen.

Am 5. Juni 2020 wurde die Verordnung zur Schließung der Gerichte aufgehoben. Alle Gerichte haben ihre Arbeit wieder aufgenommen.

Somit laufen alle gesetzlichen und gerichtlichen Fristen, einschließlich der Verjährung in Zivilsachen und etwaiger Ausschlussfristen, weiter. Zum Schutz der Rechte der Verfahrensbeteiligten traten am 5. Juni 2020 kurze Aussetzungen in Kraft: i) eine zwanzigtägige Aussetzung der gesetzlichen und gerichtlichen Fristen für diejenigen Spruchkörper, Kammern, Kommissionen, Ausschüsse oder andere Einrichtungen, die nicht in den Gerichtsgebäuden ansässig sind, und ii) eine siebentägige Aussetzung der gesetzlichen und gerichtlichen Fristen für diejenigen Spruchkörper, Kammern, Kommissionen, Ausschüsse oder andere Einrichtungen, die in den Gerichtsgebäuden ansässig sind.

Mit dem Gesetz XXXI von 2020 wurde das Unternehmensgesetz (Kap. 386 der Gesetze von Malta) geändert, um den jeweiligen Ministern die Befugnis zu erteilen, die Insolvenzantragspflicht für Geschäftsführer bis zu einem als notwendig erachteten Zeitpunkt vorübergehend auszusetzen.

Am 15. September 2020 wurde die Legal Notice 373 aus dem Jahr 2020 mit dem Titel „Companies Act (Suspension of Filing for Dissolution and Winding Up) Regulations“ (Bestimmungen des Unternehmensgesetzes (Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Auflösung und Abwicklung)) veröffentlicht. Mit dieser Legal Notice wurde die Aussetzung von Insolvenzanträgen und Verfahren festgelegt. Beide Maßnahmen gelten rückwirkend ab dem 16. März 2020. Die Aussetzung umfasst Verfahren gegen Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung, weil sie es versäumt haben ein Unternehmen aufzulösen oder gutgläubig Schulden zu einem Zeitpunkt aufgenommen haben, zu dem das Unternehmen insolvenzgefährdet war. Sowohl die Aussetzung von Insolvenzanträgen als auch die Aussetzung von Verfahren bleiben unbefristet und für einen Zeitraum von 40 Tagen ab dem Tag wirksam, an dem der Wirtschaftsminister die Aufhebung dieser Aussetzungen anordnet.

Trotz der Aussetzungen ist der Gerichtshof nach wie vor befugt, die Aufnahme oder die Durchführung eines Verfahrens zuzulassen, wenn prima facie nachgewiesen wird, dass die Insolvenz vor dem 16. März 2020 eingetreten ist.

Mit der Legal Notice wird zudem ein System eingeführt, mit dem der fiktive Zeitpunkt der Auflösung eines Unternehmens auf das Datum zurückdatiert wird, an dem der Inhaber von Schuldverschreibungen, der oder die Gläubiger die Auflösung beantragt hätten, dies jedoch wegen der Aussetzung untersagt war. Dies wird für Anträge auf Abwicklung gelten, die innerhalb von sechs Monaten nach Aufhebung der Aussetzung gestellt werden.

2.1.1.2 Schuldnerschutz bezüglich Insolvenzanträgen durch Gläubiger

Mit der Schließung der Gerichte wurde das Recht der Gläubiger, einen Insolvenzantrag gegen einen Schuldner zu stellen, automatisch ausgesetzt.

Am 5. Juni 2020 wurde die Verordnung zur Schließung der Gerichte aufgehoben. Alle Gerichte haben ihre Arbeit wieder aufgenommen.

Mit dem Gesetz XXXI von 2020 wurde das Unternehmensgesetz (Kap. 386 der Gesetze von Malta) geändert, um den jeweiligen Ministern die Befugnis zu erteilen, die Insolvenzantrags-pflicht für Geschäftsführer bis zu einem als notwendig erachteten Zeitpunkt vorübergehend auszusetzen.

Am 15. September 2020 wurde die Legal Notice 373 aus dem Jahr 2020 mit dem Titel „Companies Act (Suspension of Filing for Dissolution and Winding Up) Regulations“ (Bestimmungen des Unternehmens-gesetzes (Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Auflösung und Abwicklung)) veröffentlicht. Mit dieser Legal Notice wird das den Gläubigern eingeräumte Recht, die Auflösung eines Schuldnerunter-nehmens im Hinblick auf dessen Insolvenz zu beantragen, widerrufen. Darüber hinaus werden Insolvenzfälle, die am oder nach dem 16. März 2020 eingereicht wurden, ausgesetzt. Der Gerichtshof ist jedoch befugt, ein Verfahren zuzulassen, wenn er prima facie davon überzeugt ist, dass die Insolvenz vor dem 16. März 2020 eingetreten ist.

Verfahren gegen Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung (nicht Betrug) aufgrund unterlassener Auflösung eines Unternehmens werden ebenfalls ausgesetzt. Sowohl die Aussetzung von Insolvenzanträgen als auch die Aussetzung von Verfahren bleiben unbefristet und für einen Zeitraum von 40 Tagen ab dem Tag wirksam, an dem der Wirtschaftsminister die Aufhebung dieser Aussetzungen anordnet.

2.1.2 Aussetzung der Forderungsvollstreckung und der Vertragskündigung

2.1.2.1 Allgemeine/spezifische Moratorien für die Zwangsvollstreckung / bestimmte Arten der Zwangsvollstreckung

Auch Vollstreckungsklagen durch Gläubiger wurden durch die Schließung der Gerichte automatisch ausgesetzt. Ferner ordnete die Regierung eine sechsmonatige Aussetzung von Kreditfazilitäten an, die von zugelassenen Kredit- oder Finanzinstituten ausgegeben werden; dies umfasst das Leihen von Geld in Form einer Anzahlung, einer Überziehung oder eines Darlehens sowie alle Arten von Kreditlinien einschließlich der Diskontierung von Wechseln und Schuldscheinen, Garantien, Entschädigungen, per Aval gesicherten Akzepten und Wechseln, jedoch ohne Kreditkarten.

2.1.2.2 Aussetzung der Möglichkeit der Vertragskündigung (allgemeine/spezifische Verträge)

Aufgrund der Schließung der Gerichte und der daraus folgenden Aussetzung des Rechts von Schuldnern, Verträge durchzusetzen, hat die Regierung alle in einem Vertrag vorkommenden gesetzlichen und gerichtlich festgelegten Fristen bis auf Weiteres vorübergehend ausgesetzt, einschließlich aller Fristen für die Erfüllung jeglicher Verpflichtungen, die in einem solchen Vertrag festgelegt sind. Hierbei mit eingeschlossen sind unter anderem alle gesetzlichen Fristen, an die sich ein Notar in Bezug auf die Eintragung von öffentlichen Urkunden, Testamenten, Rechtsgeschäften oder privatschriftlichen Urkunden von Gesetzes wegen halten muss; der Ablauf sämtlicher Fristen für die Abgabe von Steuern, die der Notar im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit vereinnahmt, sofern dies nach geltendem Gesetz vorgesehen ist; der Ablauf sämtlicher Fristen im Zusammenhang mit Steuervergünsti-gungen, Steueranreizen oder Steuerbefreiungen; der Ablauf sämtlicher Fristen, innerhalb derer ein Notar Informationen oder Unterlagen an eine bestimmte staatliche Stelle oder Regulierungsbe-hörde übermitteln muss, soweit dies für seine notarielle Tätigkeit relevant ist; der Ablauf sämtlicher Fristen im Hinblick auf die Erfüllung von Verpflichtungen aus öffentlichen oder privatschriftlichen Urkunden einschließlich eingetragener Verkaufszusagen sowie der Ablauf der Zeit in Bezug auf das Erlöschen einer eingetragenen Verkaufszusage.

Am 5. Juni 2020 wurde die Verordnung zur Schließung der Gerichte aufgehoben. Alle Gerichte haben ihre Arbeit wieder aufgenommen.

Somit laufen alle gesetzlichen und gerichtlichen Fristen, einschließlich der Verjährung in Zivilsachen und etwaiger Ausschlussfristen, weiter. Zum Schutz der Rechte der Verfahrensbeteiligten traten am 5. Juni 2020 kurze Aussetzungen in Kraft: i) eine zwanzigtägige Aussetzung der gesetzlichen und gerichtlichen Fristen für diejenigen Spruchkörper, Kammern, Kommissionen, Ausschüsse oder andere Einrichtungen, die nicht in den Gerichtsgebäuden ansässig sind, und ii) eine siebentägige Aussetzung der gesetzlichen und gerichtlichen Fristen für diejenigen Spruchkörper, Kammern, Kommissionen, Ausschüsse oder andere Einrichtungen, die in den Gerichtsgebäuden ansässig sind.

2.2 Aussetzung der Arbeit von Zivilgerichten, einschließlich Insolvenzgerichten, und Verfahrensaussetzungen

Mit Wirkung vom 16. März 2020 wurden die Gerichtshöfe und ihre jeweiligen Geschäftsstellen geschlossen. Gleichwohl wurden die Gerichte befugt, in dringenden Fällen oder in Fällen, bei denen das Gericht der Auffassung ist, dass das öffentliche Interesse an einer Anhörung überwiegen sollte, eine Anhörung anzuordnen. In der Folge wurden alle gesetzlichen und richterlichen Fristen einschließlich Verjährungs- und Ausschlussfristen bis sieben Tage nach Aufhebung der Anordnung zur Schließung der Gerichte ausgesetzt. Solche Maßnahmen bedeuten ein automatisches Moratorium bzw. die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen und hinsichtlich der Insolvenz von Unternehmen und der unmittelbaren Pflicht von Geschäftsführern, einen Insolvenzantrag zu stellen.

Am 5. Juni 2020 wurde die Verordnung zur Schließung der Gerichte aufgehoben. Alle Gerichte haben ihre Arbeit wieder aufgenommen und die Gerichtsverfahren finden wie gewohnt statt.

Mit dem Gesetz XXXI von 2020 wurde das Unternehmensgesetz (Kap. 386 der Gesetze von Malta) geändert, um den jeweiligen Ministern die Befugnis zu erteilen, das Recht, Anträge auf Abwicklung zu stellen, auszusetzen und jegliche Fristen für die Abhaltung ordentlicher oder außerordentlicher Hauptversammlungen sowie für die Abhaltung virtueller Jahreshauptver-sammlungen und sonstiger Zusammenkünfte auszusetzen.

Am 15. September 2020 wurde die Legal Notice 373 aus dem Jahr 2020 mit dem Titel „Companies Act (Suspension of Filing for Dissolution and Winding Up) Regulations“ (Bestimmungen des Unternehmensgesetzes (Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Auflösung und Abwicklung)) veröffentlicht. Mit dieser Legal Notice wurde rückwirkend ab dem 16. März 2020 die Aussetzung von Insolvenzanträgen und Verfahren festgelegt. Die Aussetzung umfasst Verfahren gegen Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung aufgrund unterlassener Auflösung eines Unternehmens. Sowohl die Aussetzung von Insolvenzanträgen als auch die Aussetzung von Verfahren bleiben unbefristet und für einen Zeitraum von 40 Tagen ab dem Tag wirksam, an dem der Wirtschaftsminister die Aufhebung dieser Aussetzungen anordnet.

Trotz der Aussetzungen ist der Gerichtshof nach wie vor befugt, die Aufnahme oder die Durchführung eines Verfahrens zuzulassen, wenn prima facie nachgewiesen wird, dass die Insolvenz vor dem 16. März 2020 eingetreten ist.

2.3 Sonstige Insolvenzmaßnahmen (z. B. im Zusammenhang mit Anfechtungsklagen, Sanierungsplänen, informellen Vereinbarungen und gegebenenfalls Sonstigem)

Im Hinblick auf die Insolvenzrichtlinie wird die Lage und deren Auswirkung auf die Unternehmen gerade noch von der Regierung geprüft.

Die Legal Notice 192 von 2020 mit dem Titel „Companies Act (Company Reconstructions Fund) Regulations 2020“ (Bestimmungen des Unternehmensgesetzes (Unternehmenssanierungsfonds) 2020) wurde am 12. Mai 2020 zur Ergänzung des Verfahrens zur Sanierung von Unternehmen gemäß Artikel 329B des Unternehmensgesetzes (Kap. 386 der Gesetze von Malta) veröffentlicht. Mit dieser Legal Notice wird die Verwaltung und Arbeitsweise eines Fonds (des Unternehmens-sanierungsfonds) eingerichtet und geregelt, der das Verfahren der Unternehmens-sanierung erleichtern soll.

2.4 Verbundene nicht insolvenzbezogene Maßnahmen (Zahlungsstundungen, Bankdarlehen, Sozialabgaben, Krankenversicherung, Unternehmensbeihilfen)

Die Regierung hat bereits drei Finanzhilfepakete auf den Weg gebracht, die monatlich neu kalkuliert werden und darauf abzielen, die Liquidität der Unternehmen aufrechtzuerhalten und bestimmte Sektoren finanziell zu unterstützen. Neben Steuerstundungen hat die Regierung staatliche Garantien für zinsgünstige Kredite sowie direkte Finanzspritzen für Unternehmen zugesagt, um das Überleben von Unternehmen zu sichern und ihnen zu einem gesunden und gelungenen Neustart zu verhelfen, sobald die Konjunktur wieder anläuft. Ferner wurden verschiedene sozialpolitische Maßnahmen wie Lohnzuschüsse eingeführt. All diese Maßnahmen sollen dazu beitragen, Insolvenzen zu verhindern, überlebensfähige Unternehmen zu retten, Arbeitsplätze zu sichern und notleidende Kredite möglichst in Grenzen zu halten.

Konkret ordnete die Regierung eine sechsmonatige Aussetzung von Kreditfazilitäten an, die von zugelassenen Kredit- oder Finanzinstituten ausgegeben werden; dies umfasst das Leihen von Geld in Form einer Anzahlung, einer Überziehung oder eines Darlehens sowie alle Arten von Kreditlinien einschließlich der Diskontierung von Wechseln und Schuldscheinen, Garantien, Entschädigungen, per Aval gesicherten Akzepten und Wechseln, jedoch ohne Kreditkarten.

Letzte Aktualisierung: 21/10/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Zivil- und Insolvenzsachen - Niederlande

1 Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Zivilverfahren

1.1 Fristen in Zivilverfahren

Das Parlament (Erste und Zweite Kammer) hat sich auf ein temporäres Notstandsgesetz geeinigt. Mit diesem Gesetz kann den dringlichsten Schwierigkeiten bei der Funktionsfähigkeit der Justiz Rechnung getragen werden.

Das Gesetz ist seit dem 24. April 2020 in Kraft.

Anhörungen in Zivil- und Verwaltungssachen

Falls eine Anhörung mit persönlicher Anwesenheit aufgrund von COVID-19 nicht möglich ist, kann eine Anhörung mithilfe von elektronischen Kommunikationsmitteln erfolgen. In allen Fällen entscheidet der Richter über die Form der Anhörung.

In Zivil-, Verwaltungs- oder Strafsachen gibt es keine Änderung der gesetzlichen Fristen.

1.2 Gerichtsorganisation und Justiz

Vom 17. März 2020 bis 11. Mai 2020 waren alle Gerichte geschlossen, ausgenommen davon waren äußerst dringende Fälle. Alle anderen Fälle wurden im Rahmen schriftlicher Verfahren oder per Telefon- oder Videokonferenzen bearbeitet.

Ab 11. Mai 2020 sind die Gerichte wieder für alle Straf-, Jugend- und Familiensachen geöffnet. Im Gerichtswesen wurden organisatorische und Sicherheitsmaßnahmen entsprechend den Empfehlungen der nationalen Gesundheitsbehörden getroffen.

Soweit möglich, werden in den Gerichtsgebäuden auch andere Fälle mit persönlicher Anwesenheit verhandelt. Ist dies nicht möglich, können Videokonferenzen oder andere elektronische Mittel genutzt werden.

Die Gerichte sind jedoch für die Öffentlichkeit geschlossen, ausgenommen davon sind Fälle mit einem großen öffentlichen Interesse. Die Gerichte können den Rat für Rechtsprechung auch ersuchen, einen professionellen Livestream einzurichten, wenn sie dies für das öffentliche Interesse als notwendig erachten. In allen Fällen ist die Anwesenheit von bis zu drei Medienvertretern bei einer Anhörung gestattet. Darüber hinaus ist die Justiz bestrebt, mehr schriftliche Urteile online zu veröffentlichen.

Die Justiz untersucht entsprechende Möglichkeiten, der Pflicht öffentlicher und offener Anhörungen nachzukommen, während gleichzeitig die Privatsphäre der beteiligten Parteien gewahrt bleibt.

Im Justizwesen wurde eine vorübergehende Anpassung der Verfahrensvorschriften für alle Gerichtsbarkeiten vorgenommen, und auf der Website Link öffnet neues Fensterhttps://www.rechtspraak.nl/ wurde eine Seite mit einer aktuellen Übersicht und allen aktuellen Anweisungen zur Arbeitsweise während der COVID-19-Krise eingerichtet.

1.3 Justizielle Zusammenarbeit in der EU

Der Großteil der Mitarbeiter der niederländischen Zentralbehörden befindet sich in Heimarbeit. Es wird die Kommunikation per E-Mail empfohlen.

2 Von den Mitgliedstaaten nach Ausbruch der Pandemie erlassene oder geplante insolvenzbezogene Maßnahmen

2.1 Materiellrechtliche Insolvenzmaßnahmen und verbundene Maßnahmen mit Auswirkungen auf Verträge

2.1.1 Insolvenzaussetzung

2.1.1.1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (für Schuldner)

Die Niederlande sind ebenfalls gegen die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, weil dadurch die Gefahr besteht, dass nicht unrentable Unternehmen dadurch länger am Leben gehalten werden als dies verantwortlich ist. Den Gläubigern wird dadurch ein Schaden zugefügt. Die Niederlande konzentrieren sich deshalb auf die Förderung einer schnellen und frühzeitigen Sanierung.

2.1.1.2 Schuldnerschutz bezüglich Insolvenzanträgen durch Gläubiger

-

2.1.2 Aussetzung der Forderungsvollstreckung und der Vertragskündigung

2.1.2.1 Allgemeine/spezifische Moratorien für die Zwangsvollstreckung / bestimmte Arten der Zwangsvollstreckung

Die Aussetzung von Zahlungsver-pflichtungen wird derzeit nicht berücksichtigt, da dadurch eine Kettenreaktion ausgelöst werden könnte.

2.1.2.2 Aussetzung der Möglichkeit der Vertragskündigung (allgemeine/spezifische Verträge)

-

2.2 Aussetzung der Arbeit von Zivilgerichten, einschließlich Insolvenzgerichten, und Verfahrensaussetzungen

-

2.3 Sonstige Insolvenzmaßnahmen (z. B. im Zusammenhang mit Anfechtungsklagen, Sanierungsplänen, informellen Vereinbarungen und gegebenenfalls Sonstigem)

Einige Banken haben sich freiwillig bereit erklärt, die Kündigung von Kreditfazilitäten sowie Vollstreckungs-maßnahmen vorübergehend auszusetzen (sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind). In den Niederlanden kommt es ohnehin nur sehr selten vor, dass Banken einen Insolvenzantrag stellen.

2.4 Verbundene nicht insolvenzbezogene Maßnahmen (Zahlungsstundungen, Bankdarlehen, Sozialabgaben, Krankenversicherung, Unternehmensbeihilfen)

Es wurden allgemeine Notfallmaßnahmen angekündigt, um den Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmern dabei zu helfen, ihren Zahlungsverpflichtungen weiter nachzukommen.

Das Paket umfasst Maßnahmen wie die sofortige Aussetzung der Vereinnahmung bestimmter Steuern (Einkommens-, Körperschafts- und Mehrwertsteuer) sowie eine großzügige Regelung zur Aussetzung einer Reihe anderer Abgaben und Rentenbeiträge.

Letzte Aktualisierung: 21/10/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Zivil- und Insolvenzsachen - Österreich

1 Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Zivilverfahren

1.1 Fristen in Zivilverfahren

Link öffnet neues FensterGesetz vom 22. März 2020 in der jeweils geltenden Fassung

Verfahrensfristen, die am 22. März 2020 beginnen oder die unter normalen Umständen nach diesem Datum beginnen würden, werden unterbrochen und bis 30. April 2020 ausgesetzt. Sie beginnen neu zu laufen. Damit endet eine 14-Tage-Frist am 15. Mai 2020 und eine 4-Wochen-Frist am 29. Mai 2020.

Ausnahmen (unter anderem): Zahlungsfristen, Zwangseinweisung in eine psychiatrische Anstalt. Bei unmittelbarer Gefahr für die Sicherheit oder für die persönliche Freiheit sowie bei unwiederbringlichem Schaden darf das Gericht die Unterbrechung früher beenden.

Ausschluss- bzw. Verjährungsfristen werden im Zeitraum vom 22. März 2020 bis 30. April 2020 ausgesetzt.

Verhandlungen online: Ausnahmsweise kann die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung durch technische Maßnahmen der Bild- und Tonübertragung für manche Gruppen und unter bestimmten Bestimmungen ermöglicht werden.

Vollstreckungsverfahren: Die Zwangsversteigerung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen kann ausgesetzt werden, wenn der Schuldner aufgrund der COVID-19-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät. Räumungen können auf Antrag ausgesetzt werden, wenn der Schuldner sonst obdachlos würde.

1.2 Gerichtsorganisation und Justiz

Beschränkung der Kontakte zwischen Gerichten und Parteien je nach Lage der COVID-19-Pandemie.

Gegebenenfalls allgemeine Schließung bestimmter Gerichte, verbunden mit der Möglichkeit, dringende Fälle an andere Gerichte zu verweisen.

1.3 Justizielle Zusammenarbeit in der EU

Sachbearbeiter der Zentralbehörden arbeiten je nach Lage der COVID-19-Pandemie von zu Hause aus: Es wird die Kommunikation per E-Mail empfohlen.

2 Von den Mitgliedstaaten nach Ausbruch der Pandemie erlassene insolvenzbezogene Maßnahmen

2.1 Materiellrechtliche Insolvenzmaßnahmen und verbundene Maßnahmen mit Auswirkungen auf Verträge

2.1.1 Insolvenzaussetzung

2.1.1.1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (für Schuldner)

Die Insolvenzantragspflicht von Schuldnern bei Überschuldung war bis zum 30.6.2021 ausgesetzt.

Die Pflicht von Schuldnern, binnen 60 Tagen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag zu stellen, wurde auf 120 Tage verlängert, sofern die Zahlungsunfähigkeit auf COVID-19 zurückzuführen ist.

2.1.1.2 Schuldnerschutz bezüglich Insolvenzanträgen durch Gläubiger

Das Recht von Gläubigern, einen Insolvenzantrag gegen einen Schuldner aufgrund von Überschuldung zu stellen,

Das Recht von Gläubigern, einen Insolvenzantrag gegen einen Schuldner aufgrund von Überschuldung zu stellen, wurde bis zum 30.6.2021 ausgesetzt.

2.1.2 Aussetzung der Forderungsvollstreckung und der Vertragskündigung

2.1.2.1 Allgemeine/spezifische Moratorien für die Zwangsvollstreckung / bestimmte Arten der Zwangsvollstreckung

Befindet sich ein Schuldner aufgrund der aktuellen COVID-19-Pandemie in einer wirtschaftlichen Schieflage und hat diese zur Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens geführt, kann die Aussetzung der Zwangsversteigerung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen beantragt werden.

2.1.2.2 Aussetzung der Möglichkeit der Vertragskündigung (allgemeine/spezifische Verträge)

Das Insolvenzgericht kann die Dauer des Verbots der Vertragskündigung durch Dritte oder auch das Verbot der Ausübung ihres Aussonderungsrechts oder ihres Rechts auf ausgesonderte Befriedigung verlängern (war gültig bis zum 30.6.2021).

Wohnungsmietverträge (Mietgesetz) können nicht aufgrund von Mietrückständen zwischen April und Juni 2020, die auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Wirtschaftsleistung im Zusammenhang mit COVID-19 zurückzuführen sind, gekündigt werden. Vermieter können solche Zahlungsrückstände erst nach dem 31.12.2020 gerichtlich geltend machen, wenn auch mit Verzugszinsen von höchstens 4% pro Jahr.

2.2 Aussetzung der Arbeit von Zivilgerichten, einschließlich Insolvenzgerichten, und Verfahrensaussetzungen

Das Gericht kann die Verfahrensfristen für Insolvenzverfahren bis zu 90 Tage verlängern (gültig bis zum 31.12.2020).

2.3 Sonstige Insolvenzmaßnahmen (z. B. im Zusammenhang mit Anfechtungsklagen, Sanierungsplänen, informellen Vereinbarungen und gegebenenfalls Sonstigem)

Befindet sich ein Schuldner im Rahmen eines Zahlungsplans im Verzug, kann er einen Zahlungsaufschub von bis zu neun Monaten beantragen (war gültig bis zum 30.6.2021).

2.4 Verbundene nicht insolvenzbezogene Maßnahmen (Zahlungsstundungen, Bankdarlehen, Sozialabgaben, Krankenversicherung, Unternehmensbeihilfen)

Darlehensraten von Verbrauchern oder Kleinstunternehmen, die zwischen April und Juni 2020 fällig sind, werden aufgeschoben, wenn der Kreditnehmer einen Einnahmeverlust im Zusammenhang mit COVID-19 erlitten hat, der es unzumutbar macht, von ihm zu erwarten, dass er die Darlehensraten fristgerecht begleicht. Die Kreditlaufzeit wird automatisch um drei Monate verlängert, es sei denn, der Kreditnehmer will den Kredit normal weiterlaufen lassen.

Von April bis Juni fallen keine Verzugszinsen an.

Es fallen keine Vertragsstrafen an, wenn der Vertrag vor dem 1.4.2020 geschlossen wurde und der Schuldner aufgrund einer erheblichen Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Zusammenhang mit COVID-19 oder aufgrund von Einschränkungen seines Arbeitslebens im Zusammenhang mit COVID-19 in Verzug ist.

Letzte Aktualisierung: 28/04/2022

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Zivil- und Insolvenzsachen - Polen

1 Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Zivilverfahren

1.1 Fristen in Zivilverfahren

Die polnische Sondergesetzgebung sieht unter anderem Folgendes vor:

  • die Aussetzung noch nicht begonnener bzw. die Verschiebung bereits begonnener Verjährungsfristen für die Vollstreckung von Urteilen;
  • die Aussetzung von noch nicht begonnenen bzw. die Verschiebung von bereits begonnenen Fristen in Verfahren und für gerichtliche Schritte in Rechtsverfahren, einschließlich Vollstreckungsverfahren.

1.2 Gerichtsorganisation und Justiz

Es wurden spezifische Maßnahmen ergriffen, um die negativen Folgen der COVID-19-Pandemie zu mildern.

Es wurde die Übertragung von Fällen zwischen den polnischen Gerichten ermöglicht (durch die Justizbehörde und für einen bestimmten Zeitraum in dringenden Fällen, wie sie in der Sondergesetzgebung zur Milderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf das polnische Justizsystem definiert sind).

Als dringend eingestuft werden folgende Verfahren:

1. Verfahren betreffend Minderjährige einschließlich:

  • Verfahren über die Aberkennung des elterlichen Erziehungs- oder Sorgerechts für einen Minderjährigen;
  • Verfahren über die Unterbringung eines ausländischen Minderjährigen in einer Pflege- oder Bildungseinrichtung;
  • Verfahren über die Einsetzung eines Vormunds zur Vertretung der Interessen eines Minderjährigen in Gerichtsverfahren;
  • Verfahren über die Unterbringung oder Verlängerung des Aufenthalts eines Jugendlichen in einem Jugendheim;
  • Vollstreckungsverfahren unter Beteiligung Minderjähriger.

2. Verfahren betreffend Personen mit einer psychischen Erkrankung oder Behinderung.

Der Präsident des jeweils zuständigen polnischen Gerichts kann anordnen, dass ein Fall als dringend zu betrachten ist, wenn

  • das Unterlassen einer gerichtlichen Entscheidung in dem entsprechenden Fall eine mögliche Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Mensch und Tier darstellt;
  • das Unterlassen einer gerichtlichen Entscheidung in dem entsprechenden Fall dem öffentlichen Interesse ernsthaft schaden könnte;
  • das Unterlassen einer gerichtlichen Entscheidung in dem entsprechenden Fall zu drohenden und nicht wieder gut zu machenden materiellen Schäden führen könnte;
  • im Interesse der Gerechtigkeit dringend eine gerichtliche Entscheidung in dem entsprechenden Fall getroffen werden muss.

Die Abstellung von Richtern an andere Gerichte wurde vereinfacht. Entsprechende Entscheidungen werden von den Justizbehörden in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Unabhängigkeit der Richter und für einen im Voraus festgelegten Zeitraum getroffen. Durch die Abstellung von Richtern können Gerichte mit höherer Arbeitsbelastung unterstützt werden.

Auch die Aussetzung und Verschiebung von Gerichtsverfahren ist in bestimmten Fällen möglich.

1.3 Justizielle Zusammenarbeit in der EU

Die Mitarbeiter in der Zentralbehörde des Justizministeriums leisten Telearbeit.

Sämtliche Kommunikation mit dem polnischen Justizministerium als Zentralbehörde (einschließlich der Zustellung von Schriftstücken und der Beweisaufnahme) oder mit der polnischen Kontaktstelle des Europäischen Justiziellen Netzes (EJN) für Strafsachen muss auf elektronischem Wege erfolgen. Alle erforderlichen Unterlagen müssen in Form eingescannter Kopien übermittelt werden.

2 Von den Mitgliedstaaten nach Ausbruch der Pandemie erlassene oder geplante insolvenzbezogene Maßnahmen

2.1 Materiellrechtliche Insolvenzmaßnahmen und verbundene Maßnahmen mit Auswirkungen auf Verträge

2.1.1 Insolvenzaussetzung

2.1.1.1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (für Schuldner)

Seit dem 18. April 2020 ist die Insolvenzantragspflicht des Schuldners (wenn COVID-19 die unmittelbare Ursache für die Insolvenz ist) für den gesamten Zeitraum des Pandemierisikos ausgesetzt.

2.1.1.2 Schuldnerschutz bezüglich Insolvenzanträgen durch Gläubiger

-

2.1.2 Aussetzung der Forderungsvollstreckung und der Vertragskündigung

2.1.2.1 Allgemeine/spezifische Moratorien für die Zwangsvollstreckung / bestimmte Arten der Zwangsvollstreckung

-

2.1.2.2 Aussetzung der Möglichkeit der Vertragskündigung (allgemeine/spezifische Verträge)

-

2.2 Aussetzung der Arbeit von Zivilgerichten, einschließlich Insolvenzgerichten, und Verfahrensaussetzungen

Insolvenzfälle wurden vom 16. Mai 2020 bis zum 5. September 2020 als „dringende Fälle“ eingestuft.

Es gab keine allgemeine Aussetzung von Insolvenzverfahren, obwohl viele Anhörungen abgesagt wurden.

Anhörungen werden online durchgeführt, es sei denn, das persönliche Erscheinen stellt keine außergewöhnliche Gefahr für die Teilnehmer dar.

2.3 Sonstige Insolvenzmaßnahmen (z. B. im Zusammenhang mit Anfechtungsklagen, Sanierungsplänen, informellen Vereinbarungen und gegebenenfalls Sonstigem)

Die laut Sanierungsgesetz vorgesehenen Sanierungsverfahren enthalten Lösungen, bei denen die Interessen des Schuldners und seiner Gläubiger gegeneinander abgewogen werden; gleichzeitig dienen sie dazu, die Existenz des Schuldners möglichst wirksam zu bewahren und die Gläubiger so wirksam wie möglich zu befriedigen. Sie sollten also nicht naturgemäß als schädlich für die Schuldner betrachtet werden.

Am 24. Juni 2020 trat ein neues Sanierungsverfahren in Kraft (vereinfachtes Sanierungsverfahren). Dieses ermöglicht es Schuldnern, ohne gerichtliche Genehmigung ein Sanierungsverfahren einzuleiten, um rasch und effizient tätig werden zu können, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz besteht. Die Einleitung dieses Verfahrens führt zu einer generellen Aussetzung der Forderungsvoll-streckung.

2.4 Verbundene nicht insolvenzbezogene Maßnahmen (Zahlungsstundungen, Bankdarlehen, Sozialabgaben, Krankenversicherung, Unternehmensbeihilfen)

Im Rahmen des neuen „Anti-Krisen-Schildes“ können Unternehmen in finanzieller Schieflage (Insolvenzgefahr) staatliche Beihilfen in Anspruch nehmen, sofern sie die Kriterien eines Unternehmens in Insolvenzgefahr (Art. 141 Abs. 2 des Sanierungsgesetzes) erfüllen oder insolvent sind (Art. 11 des Konkursgesetzes), wodurch auch andere Kriterien erfüllt sind.

Während des gesamten Pandemiezeitraums ist die Möglichkeit der Räumung einer natürlichen Person aus einer Wohnung ausgeschlossen.

Letzte Aktualisierung: 21/10/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Zivil- und Insolvenzsachen - Portugal

1 Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Zivilverfahren

1.1 Fristen in Zivilverfahren

Für den Zeitraum vom 19. März 2020 bis 2. Mai 2020 wurde der Notstand ausgerufen.

In diesem Zeitraum wurden folgende wichtige Rechtsvorschriften verabschiedet:

  • Dekret 14-A/2020
  • Dekret 17-A/2020
  • Dekret 2-A/20
  • Dekret 2-B/20
  • Gesetz 1-A/20, in der geänderten Fassung
  • Gesetzesdekret 10-A/20, in der geänderten Fassung

Für den Zeitraum vom 3. Mai 2020 bis 30. Juni 2020 wurde der Alarmzustand ausgerufen.

In diesem Zeitraum wurden folgende wichtige Rechtsvorschriften verabschiedet:

  • Resolution 33-A/20
  • Resolution 33-C/20
  • Resolution 38/20
  • Resolution 40-A/20
  • Resolution 43-B/20
  • Resolution 51-A/20
  • Gesetz 1-A/20, in der geänderten Fassung
  • Gesetzesdekret 10-A/20, in der geänderten Fassung

Für den Zeitraum vom 15. Oktober 2020 bis 8. November 2020 wurde erneut der Alarmzustand ausgerufen.

In diesem Zeitraum wurden folgende wichtige Rechtsvorschriften verabschiedet:

  • Resolution 88-A/20
  • Resolution 92-A/20
  • Resolution 96-B/20

Anschließend wurde für den Zeitraum vom 9. November 2020 bis 30. April 2021 der Notstand ausgerufen.

In diesem Zeitraum wurden folgende wichtige Rechtsvorschriften verabschiedet:

  • Dekret 51-U/20
  • Dekret 59-A/20
  • Dekret 61-A/20
  • Dekret 66-A/20
  • Dekret 59-A/20
  • Dekret 6-A/21
  • Dekret 6-B/21
  • Dekret 9-A/21
  • Dekret 11-A/21
  • Dekret 21-A/21
  • Dekret 25-A/21
  • Dekret 31-A/21
  • Dekret 41-A/21

Auswirkungen auf die Verfahrensfristen

Sowohl während des Notstands als auch während des Alarmzustands galten gemäß Artikel 7 des Gesetzes 1-A/20 in seiner konsolidierten Fassung folgende gesetzliche Regelungen für gerichtliche Fristen:

  • Bei nicht dringenden Gerichtsverfahren wurden die Fristen für einen bestimmten Zeitraum, der per Gesetzesdekret festgelegt wird, ausgesetzt.
  • Bei dringenden Gerichtsverfahren gab es keine Aussetzung von Fristen oder Verfahrensschritten.
  • Ausschluss- und Verjährungsfristen wurden ausgesetzt.
  • Die Räumung von Mietwohnungen und die Vollstreckung von privaten Hypotheken wurden ausgesetzt.
  • Die Fristen für Schuldner zur Stellung von Anträgen auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wurden ausgesetzt.
  • Alle Verfahrensschritte in Vollstreckungsverfahren, einschließlich Vollstreckungsmaßnahmen, wurden ausgesetzt, außer für Fälle, in denen dadurch ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstanden oder die Lebensgrundlage des Gläubigers gefährdet worden wäre.
  • Artikel 15 des Gesetzesdekrets 10-A/20 sieht vor, dass bei einer von den Behörden aufgrund der Pandemie beschlossenen Schließung eines Gerichts in einem bestimmten Gebiet die Verfahrensfristen ausgesetzt werden (dies erfolgte in wenigen Fällen und für einen begrenzten Zeitraum).
  • Die Aussetzung der gerichtlichen Fristen endete am 3. Juni 2020 (Artikel 8 des Gesetzes 16/2020 zur Aufhebung des Artikels 7 des Gesetzes 1-A/2020).
  • In Bezug auf die Zustellung von Schriftstücken wurde die Pflicht zur Einholung der Unterschrift des Empfängers ausgesetzt und durch andere geeignete Mittel zur Identifizierung und Anbringung des Datums der Zustellung ersetzt (Gesetz 10/2020).
  • Die offizielle Aussetzung der gerichtlichen Fristen endete am 3. Juni 2020 (Artikel 8 des Gesetzes 16/2020 zur Aufhebung des Artikels 7 des Gesetzes 1-A/2020).
  • In der Folge wurde mit dem Gesetz Nr. 4-B/2021 ein neuer Zeitraum für die Aussetzung gerichtlicher Fristen eingeführt, dessen rechtliche Regelung mit der vorherigen Regelung in Artikel 6-B übereinstimmte, der dem Gesetz Nr. 1-A/20 hinzugefügt wurde.
  • Die Aussetzung der gerichtlichen Fristen endete gemäß Gesetz Nr. 13-B/2021 am 6. April 2021.
  • Zum jetzigen Zeitpunkt (Mai 2021) wird die außerordentliche, übergangsweise geltende rechtliche Regelung gemäß Artikel 6-E des Gesetzes 1-A/2020 in seiner neuesten Fassung beibehalten, die insbesondere die Durchführung von Anhörungen über Fernkommunikationsmittel nach den im Gesetz festgelegten Bedingungen ermöglicht.

Das Gesetz 1-A/2020 (über die Reaktion auf die durch das Coronavirus verursachte epidemiologische Lage) ist in seiner neuesten konsolidierten Fassung Link öffnet neues Fensterhier abrufbar.

1.2 Gerichtsorganisation und Justiz

Während des Notstands

Zu den für die Organisation und die Verwaltung der Justiz verabschiedeten Hauptmechanismen gehörten:

  • von den jeweiligen Gerichtspräsidenten für jedes Gericht festgelegte Notfallpläne
  • von den jeweiligen Gerichtspräsidenten für jedes Gericht festgelegte persönliche Dienstpläne für dringende Verfahren
  • virtuelle Gerichtssäle in allen Gerichten (erstinstanzliche Gerichte, Rechtsmittelgerichte sowie Oberster Gerichtshof), wodurch alle Anhörungen mit Fernkommunikationsmitteln möglich sind
  • digitale Unterzeichnung von Urteilen über das Fallverwaltungssystem
  • Bei Urteilen eines Richtergremiums kann die Unterschrift der anderen Richter durch eine Erklärung des als Berichterstatter fungierenden Richters ersetzt werden, in der die übereinstimmende Entscheidung der anderen Richter bestätigt wird (Artikel 15-A des Gesetzesdekrets 10-A/20).
  • Zugang zum Fallverwaltungssystem über VPN (Virtuelles Privates Netz)
  • Alle Verfahrensschritte werden per Telefon- bzw. Videokonferenz vollzogen.
  • die Einholung von Informationen bei den Gerichten per E-Mail anstatt telefonisch
  • Telearbeit immer dann, wenn die Art der Arbeit dies zulässt

Auswirkungen des Notstands auf die Tätigkeit der Gerichte und die Zuweisung von Rechtssachen

Die Richter gehen ihrer Tätigkeit weiterhin in Telearbeit nach, wo sie Zugang zum Fallverwaltungssystem haben. Wann immer dies notwendig ist, sind sie persönlich im Gericht anwesend.

An den erstinstanzlichen Gerichten war die Zuweisung von dringenden und nicht dringenden Verfahren zu keiner Zeit ausgesetzt.

In den Rechtsmittelgerichten und am Obersten Gerichtshof fanden bis 15. April 2020 nur dringende Verfahren statt. Ab 16. April 2020 wurden hier wieder alle Verfahren, dringende sowie nicht dringende, zugeteilt.

Dringende Verfahrensschritte und Verfahren, bei denen es um die Grundrechte geht, können persönlich (dringender Kinderschutz, dringende Verfahrensschritte und Prozesse gegen inhaftierte Angeklagte) oder virtuell in den Gerichtssälen durchgeführt werden.

Nicht dringende Prozesse und Verfahrensschritte wurden während des Notstands vertagt, außer wenn die Richter eine Anhörung für notwendig erachten, etwa zur Vermeidung eines nicht wiedergutzumachenden Schadens oder in Fällen, in denen sich alle Parteien auf Telefon- bzw. Videokonferenzen oder die Durchführung im virtuellen Gerichtssaal einigen.

Urteile in nicht dringenden Fällen können verkündet werden, wenn sich alle Parteien einig sind, dass eine weitere Untersuchung durch das Gericht unnötig ist.

Persönlich durchzuführende Verfahrensschritte und Verfahren müssen in angemessenen Gerichtsräumen des jeweiligen Amtsgerichts stattfinden, die mit Schutz- und Desinfektionsmitteln ausgestattet sind. Die Zahl der anwesenden Personen muss vom Richter nach den von den Gesundheitsbehörden empfohlenen Grenzen festgelegt werden.

Vom persönlichen Erscheinen bei Gericht wird abgeraten, es sei denn, man hat eine Vorladung erhalten. In diesem Fall wird gemäß Artikel 14 des Gesetzes 10-A/20 die Vorlage einer ärztlichen Quarantänebescheinigung als höhere Gewalt erachtet.

Der Oberste Justizrat hat darauf hingewiesen, dass die Gerichte während des Notstands der ultimative Garant der Grundrechte bleiben müssen.

Während des Alarmzustands:

Die für die Gerichtsorganisation verabschiedeten wichtigsten Instrumente sind:

  • schrittweise Aufhebung der Beschränkungen im Einklang mit der Resolution des Ministerrates 33-C/20
  • Annahme von „Link öffnet neues FensterMaßnahmen zur Verringerung des Risikos der Virusübertragung in den Gerichten“ – ein gemeinsames Dokument des Hohen Justizrates, der Generaldirektion für die Justizverwaltung, der Generalstaatsanwaltschaft, des Hohen Rates der Verwaltungs- und Finanzgerichte und der Generaldirektion für das Gesundheitswesen, abrufbar unter:
  • Unbeschadet der Maßnahmen zur Unterstützung der Familie, die bestimmten Arbeitnehmern zugutekommen, und der obligatorischen Telearbeit für Richter und Justizbedienstete, die Risikogruppen angehören, wurden von jedem erstinstanzlichen Gericht, von jedem Rechtsmittelgericht, vom Obersten Gerichtshof und vom Obersten Justizrat jeweils Arbeitspläne mit einem Wechsel zwischen der Arbeit mit persönlicher Anwesenheit und Telearbeit festgelegt.

Der Oberste Justizrat verabschiedete die folgenden Resolutionen, um die Stabilität der Humanressourcen in den erstinstanzlichen Gerichten zu gewährleisten und auf die erhöhte Arbeitsbelastung nach Ende der Aussetzung der Fristen in nicht dringenden Verfahren vorbereitet zu sein:

  • Verlängerung der Amtszeit der Präsidenten von erstinstanzlichen Gerichten bis zum 31. Dezember 2020
  • vorübergehende Beschränkung/Aussetzung der jährlichen Einstellung/Beförderung/Versetzung (movimentação), um die Humanressourcen und Verwaltungsorgane der erstinstanzlichen Gerichte zu stabilisieren (Resolutionen vom 28. April 2020 und 5. Mai 2020)

Praktische Informationen über die Arbeitsweise der nationalen Gerichte während des Notstands und des Alarmzustands sind auf der Link öffnet neues FensterWebsite des Obersten Justizrates verfügbar.

1.3 Justizielle Zusammenarbeit in der EU

Während des Notstands:

  • Das Team der Kontaktstelle des Europäischen Justiziellen Netzes (EJN) für Zivil- und Handelssachen arbeitet derzeit von zu Hause aus und bearbeitet alle Ersuchen um Zusammenarbeit und Auskunft so schnell wie möglich, trotz der in den Gerichten geltenden Aussetzung von Fristen bzw. Verfahrensfristen.
  • Das Team verfügt über Fernzugriff auf Akten über VPN (Virtual Private Network).
  • Erforderlichenfalls sowie in dringenden Fällen ist jedes Teammitglied in der Lage, persönlich am Arbeitsplatz zu erscheinen.
  • In Fällen, die die justizielle Zusammenarbeit betreffen, erfolgt die Kommunikation bevorzugt per E-Mail an Link öffnet neues Fenstercorreio@redecivil.mj.pt

Während des Alarmzustands und in der aktuellen Phase des Auslaufens der Beschränkungen:

  • Das Team der Kontaktstelle arbeitet nach einem rotierenden System, das Telearbeit und persönliche Anwesenheit vorsieht, damit sichergestellt ist, dass jederzeit zumindest ein Teammitglied in der Kontaktstelle anwesend ist.
  • Die Kontaktstelle fällt unter die vom Obersten Justizrat festgelegten Dienstpläne und befolgt die „Maßnahmen zur Verringerung des Risikos der Virusübertragung in den Gerichten“, die verabschiedet wurden, um die Beschränkungen allmählich aufzuheben.

Auswirkungen der Pandemie auf den Umfang der von der Kontaktstelle bearbeiteten Ersuchen um Zusammenarbeit und Auskunft

  • Die Gesamtzahl der von Gerichten und anderen Behörden an die Kontaktstelle gerichteten Rechtshilfeersuchen blieb 2020 trotz der Pandemie gegenüber 2019 relativ konstant. So erhielt die Kontaktstelle 2020 insgesamt nur neun Ersuchen mehr als 2019. Betrachtet man jedoch die Netze für die justizielle Zusammenarbeit, denen Portugal angehört, einzeln, ist ein leichter Rückgang der Anzahl von Ersuchen für das Europäische Justizielle Netz (EJN) für Zivil- und Handelssachen, ein deutlicherer Rückgang der Anzahl von Ersuchen für IberRede und ein Anstieg der Anzahl von Ersuchen für das Justizielle Netz der Gemeinschaft der portugiesischsprachigen Länder (CPLP) zu verzeichnen.
  • Während des Notstands, des Alarmzustands und der Phase des Auslaufens der Beschränkungen bearbeitete die Kontaktstelle alle Ersuchen um Zusammenarbeit und Auskunft ohne Änderung oder Aussetzung der regulären Antwortfristen.

Gesamtzahl der Ersuchen um Zusammenarbeit und Auskunft im Jahr 2020: 356

Mit folgender Verteilung:

  • Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen: 287
  • IberRede: 4
  • Justizielles CPLP-Netz: 65

Gesamtzahl der Ersuchen um Zusammenarbeit und Auskunft im Jahr 2019: 365

Mit folgender Verteilung:

  • Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen: 328
  • IberRede: 19
  • Justizielles CPLP-Netz: 17

Statistische Angaben über die Tätigkeit der Kontaktstelle sind Link öffnet neues Fensterhier verfügbar.

2 Von den Mitgliedstaaten nach Ausbruch der Pandemie erlassene oder geplante insolvenzbezogene Maßnahmen

2.1 Materiellrechtliche Insolvenzmaßnahmen und verbundene Maßnahmen mit Auswirkungen auf Verträge

Siehe nachstehend die Antwort auf die Fragen 2.1 bis 2.2

2.1.1 Insolvenzaussetzung

2.1.1.1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (für Schuldner)
2.1.1.2 Schuldnerschutz bezüglich Insolvenzanträgen durch Gläubiger

2.1.2 Aussetzung der Forderungsvollstreckung und der Vertragskündigung

2.1.2.1 Allgemeine/spezifische Moratorien für die Zwangsvollstreckung / bestimmte Arten der Zwangsvollstreckung
2.1.2.2 Aussetzung der Möglichkeit der Vertragskündigung (allgemeine/spezifische Verträge)

2.2 Aussetzung der Arbeit von Zivilgerichten, einschließlich Insolvenzgerichten, und Verfahrensaussetzungen

Antwort auf die Fragen 2.1 bis 2.2

Gemäß Artikel 6-E des Gesetzes 1/A/2020 (das hier Link öffnet neues Fensterin seiner 12. und neuesten Fassung nach dem Gesetz 13-B/2021 verfügbar ist) wird die außerordentliche, übergangsweise geltende Verfahrensregelung beibehalten. Im Rahmen dieser Regelung werden folgende Fristen ausgesetzt:

  • die Frist zum Einreichen eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines Schuldners gemäß Artikel 18 Absatz 1 des Código da Insolvência e da Recuperação de Empresas (Gesetzbuch über Insolvenz und Unternehmenssanierung) und gemäß einem Anhang des Gesetzesdekrets 53/2004
  • die Verfahrensschritte im Rahmen des Vollstreckungs- oder Insolvenzverfahrens im Zusammenhang mit der Durchführung der gerichtlich angeordneten Rückgabe des Familienhauses
  • die Verjährungsfrist und die Fristen im Zusammenhang mit dem vorstehend genannten Vollstreckungs- und Insolvenzverfahren
  • Wird durch Verfahrensschritte im Rahmen eines Vollstreckungs- oder Insolvenzverfahrens, das sich auf die gerichtlich angeordnete Versteigerung und die Rückgabe von Grundbesitz bezieht, die Lebensgrundlage der Partei, gegen die ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden soll, oder der für zahlungsunfähig erklärten Person gefährdet, kann diese die Aussetzung des Verfahrens beantragen, sofern dadurch die Lebensgrundlage der Partei, die ein Vollstreckungsverfahren erwirken will, oder der Gläubiger der zahlungsunfähigen Person nicht schwerwiegend gefährdet wird oder ein nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Das Gericht muss dann nach der Anhörung der Gegenpartei innerhalb von zehn Tagen über den Antrag entscheiden.
  • Die Aussetzung der Verjährungs- und Ausschlussfristen hat Vorrang vor etwaigen Regelungen zur Festlegung obligatorischer Verjährungs- oder Ausschlussfristen, die um den Zeitraum verlängert werden, der der Aussetzung entspricht.

2.3 Sonstige Insolvenzmaßnahmen (z. B. im Zusammenhang mit Anfechtungsklagen, Sanierungsplänen, informellen Vereinbarungen und gegebenenfalls Sonstigem)

Siehe nachstehend die Antwort auf die Fragen 2.3 und 2.4

2.4 Verbundene nicht insolvenzbezogene Maßnahmen (Zahlungsstundungen, Bankdarlehen, Sozialabgaben, Krankenversicherung, Unternehmensbeihilfen)

Antwort auf die Fragen 2.3 und 2.4

Es wurde ein neues außerordentliches Verfahren für die Rentabilität von Unternehmen (processo extraordinário de viabilização de empresas - PEVE) geschaffen, siehe Link öffnet neues FensterGesetz 75/2020 und Link öffnet neues FensterResolution 41/2020 des Ministerrats.

Gesetz 75/2020

  • Darin ist eine außerordentliche Übergangsregelung vorgesehen, um einerseits die Frist für den Abschluss der Verhandlungen zu verlängern, die für die Genehmigung des Sanierungsplans oder der Zahlungsvereinbarung eingeleitet wurden, und andererseits Zeit für die Anpassung des vorgeschlagenen Insolvenzplans im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zu gewähren.
  • Es erweitert die in Artikel 17-H(2) des Gesetzbuches über Insolvenz und Unternehmenssanierung (CIRE) gemäß einem Anhang des Link öffnet neues FensterGesetzesdekrets 53/2004 vorgesehene Vorrangstellung auf die Gesellschafter, Aktionäre oder andere Personen, die eine besondere Beziehung zu dem Unternehmen haben und die Geschäftstätigkeit während des speziellen Sanierungsverfahrens (PER) finanzieren.
  • Es sieht die Anwendung der außergerichtlichen Regelung für die Sanierung von Unternehmen (RERE) gemäß dem Link öffnet neues FensterGesetz 8/2018 für Unternehmen vor, die aufgrund der COVID-19-Pandemie derzeit insolvent sind.
  • Es schafft ein neues außerordentliches Verfahren für die Rentabilität von Unternehmen, die von der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Wirtschaftskrise betroffen sind.
  • Es sieht obligatorische Teilaufteilungen in allen anhängigen Insolvenzverfahren vor, bei denen die hinterlegten Liquidationserlöse 10 000 EUR übersteigen.
  • Es sieht vor, dass Anträge auf die Freigabe von Sicherheiten oder Garantien, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, eines speziellen Sanierungsverfahrens oder eines besonderen Zahlungsvereinbarungsverfahrens angeboten werden, vorrangig zu behandeln sind.

Schlussbemerkung:

Auch wenn diese Informationen sorgfältig zusammengetragen wurden, entbinden sie nicht von der Konsultation der geltenden Rechtstexte und deren Änderungen. In Anbetracht von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Entscheidung 2001/470/EG sind diese Informationen weder für den Obersten Justizrat Portugals noch für die nationalen Gerichte oder die Kontaktstelle bindend.

Letzte Aktualisierung: 15/12/2022

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Zivil- und Insolvenzsachen - Rumänien

1 Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Zivilverfahren

1.1 Fristen in Zivilverfahren

Gemäß Notstandsdekret Nr. 195/2020 und Dekret Nr. 250/2020 zur Verlängerung des Notstands beginnen Ausschluss- bzw. Verjährungsfristen während des Notstands nicht zu laufen oder werden, falls sie laufen, ausgesetzt.

Die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen werden unterbrochen.

Der Notstand endete am 15. Mai 2020.

1.2 Gerichtsorganisation und Justiz

Am 16. März 2020 wurde der Notstand ausgerufen und spezifische Maßnahmen bezüglich der Organisation des Justizsystems erlassen:

Die Rechtsprechungstätigkeit in Zivilsachen wird ausgesetzt, außer in dringenden Fällen gemäß Beschluss Nr. 417 des Rates der Magistratur vom 24. März 2020.

Es werden weiterhin Beschlüsse verfasst und die Dokumente der Parteien registriert.

Der Einsatz von Videokonferenzen ist erwünscht, auch für Rechtshilfeverfahren und Anhörungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit, sofern es die Situation erlaubt.

Die Parteien übermitteln dem Gericht sämtliche Dokumente auf elektronischem Weg, wobei Ausnahmen zulässig sind, wenn die Parteien nicht über die entsprechenden Mittel verfügen.

Die Übermittlung von Akten von einem Gericht an ein anderes erfolgt elektronisch; gleiches gilt für die Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken an die Parteien.

Kann die für das Richtergremium erforderliche Zahl nicht erreicht werden, können Richter aus einer anderen Abteilung des Gerichts abgeordnet werden.

Nach dem 15. Mai 2020 (Ende des Notstands) werden alle Zivilverfahren von Amts wegen wieder aufgenommen. Innerhalb von zehn Tagen nach Beendigung des Notstands ergreifen die Gerichte geeignete Maßnahmen, um neue Termine für Anhörungen festzusetzen und die Parteien vorzuladen.

1.3 Justizielle Zusammenarbeit in der EU

Ein Teil der Mitarbeiter des Justizministeriums dürfen von zu Hause aus arbeiten. Die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen wird für einen unvorhersehbaren Zeitraum beeinträchtigt sein. Um Verzögerungen möglichst gering zu halten, wird dringend empfohlen, Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit auf elektronischem Weg an die Zentralbehörde zu übermitteln. Bei in Papierform zugesandten Dokumenten ist mit erheblichen Verzögerungen bei der Bearbeitung zu rechnen.

Auf der Grundlage von Artikel 3 Buchstabe c der Verordnungen über die Zustellung von Schriftstücken und die Beweisaufnahme fungiert das Justizministerium in Ausnahmefällen als übermittelnde bzw. empfangende Behörde. Alle Anträge (Zustellung von Schriftstücken, Beweisaufnahme, Unterhaltsangelegenheiten, Fälle von Kindesentführung usw.) werden derzeit wie üblich vom Justizministerium bearbeitet, d. h. es erfolgt keine Priorisierung.

Die folgenden E-Mail-Adressen können verwendet werden: Link öffnet neues Fensterdreptinternational@just.ro, Link öffnet neues Fensterddit@just.ro.

Generell geht das Justizministerium als Zentralbehörde ab Ende des Notstands (15. Mai 2020) allen seinen Tätigkeiten in der gleichen Weise nach wie während des Notstands.

2 Von den Mitgliedstaaten nach Ausbruch der Pandemie erlassene oder geplante insolvenzbezogene Maßnahmen

2.1 Materiellrechtliche Insolvenzmaßnahmen und verbundene Maßnahmen mit Auswirkungen auf Verträge

2.1.1 Insolvenzaussetzung

2.1.1.1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (für Schuldner)

Insolvenzverfahren unterliegen während des Notstands den allgemeinen Bestimmungen über die Aussetzung von Amts wegen sämtlicher Tätigkeiten der Gerichte in Zivilsachen, außer in äußerst dringenden Fällen, die nicht zurückgestellt werden können. Die Insolvenzantragspflicht von Schuldnern ist ausgesetzt, da während des Notstands ein allgemeines Moratorium für alle Fristen in Zivilsachen gilt, einschließlich für die 30-Tages-Frist für Insolvenzanträge durch Schuldner.

Während des Alarmzustands finden die gesetzlichen Bestimmungen zur Regelung der Insolvenzantragspflicht des Schuldners keine Anwendung. Bis zum Ende des Alarmzustands kann das Verfahren auf Antrag des Schuldners eröffnet werden, wenn der Schuldner freiwillig einen Insolvenzantrag stellt.

Diese vorübergehende Regelung gilt für Schuldner, die zahlungsunfähig waren oder während des Alarmzustands zahlungsunfähig geworden sind. Rumänien befindet sich seit Mitte Mai im Alarmzustand, nachdem der Notstand aufgehoben wurde.

2.1.1.2 Schuldnerschutz bezüglich Insolvenzanträgen durch Gläubiger

Gläubiger dürfen zwar weiterhin einen Insolvenzantrag stellen, doch das Insolvenzverfahren wird möglicherweise erst nach Aufhebung des Notstands eröffnet.

Das Insolvenzverfahren kann bei einer Forderung von 50 000 RON (ca. 10 200 EUR) eröffnet werden, da der Schwellenwert sowohl für Gläubiger als auch für Schuldner von 40 000 RON angehoben wurde.

Gläubiger können Insolvenzanträge gegen Schuldner, die ihre Tätigkeit während des Notstands oder des Alarmzustands ganz oder teilweise unterbrochen haben, nur dann stellen, wenn sie einen angemessenen Versuch unternommen haben, eine Zahlungsverein-barung abzuschließen, was durch Dokumente nachgewiesen wird, die zwischen den Parteien auf beliebigem Wege, auch auf elektronischem Wege, übermittelt wurden.

2.1.2 Aussetzung der Forderungsvollstreckung und der Vertragskündigung

2.1.2.1 Allgemeine/spezifische Moratorien für die Zwangsvollstreckung / bestimmte Arten der Zwangsvollstreckung

Finanzielle Forderungen (Steuern und andere Forderungen außer solche, die auf Entscheidungen in Strafsachen beruhen), die während des Notstands fällig sind, können für die Dauer des Notstands und bis 30 Tage nach dessen Ende nicht durchgesetzt werden. Seitdem der Notstand gilt, wurden sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf finanzielle Forderungen ausgesetzt oder nicht angewendet, außer bei Forderungen im Zusammenhang mit Strafverfahren.

Vollstreckungsverfahren/Zwangsvollstreckungen in Zivilsachen werden nur dann fortgesetzt, wenn die Hygienevorschriften dabei eingehalten werden können.

Vorübergehende Maßnahmen hinsichtlich der Durchsetzung von Steuerforderungen, die während des Notstands eingeführt wurden, sind nach wie vor in Kraft. Die Aussetzung der Durchsetzung von Steuerforderungen gilt bis zum 25. Dezember und für einen Zeitraum von 30 Tagen danach.

2.1.2.2 Aussetzung der Möglichkeit der Vertragskündigung (allgemeine/spezifische Verträge)

Zur Aufrechterhaltung der Vertragsverhältnisse von KMU, die während des Notstands (auf amtliche Anordnung) schließen oder ihren Betrieb zeitweise einstellen mussten (z. B. Restaurants und Hotels), wurde eine konkrete Pflicht eingeführt, eine Neuverhandlung des Vertrags zu versuchen, anstatt ihn wegen höherer Gewalt auszusetzen oder zu kündigen.

Unter bestimmten Umständen profitieren KMU, die während des Notstands von den Behörden geschlossen wurden oder deren Betrieb zeitweise eingestellt wurde, hinsichtlich ihrer Vertragsverhältnisse von der Vermutung höherer Gewalt. Diese Vermutung kann durch die Vorlage von Beweisen jeder Art allerdings widerlegt werden.

2.2 Aussetzung der Arbeit von Zivilgerichten, einschließlich Insolvenzgerichten, und Verfahrensaussetzungen

Materiellrechtliche und prozessuale Fristen gelten während des Notstands als gehemmt bzw. ausgesetzt. Die Arbeit der Gerichte in anhängigen Fällen wird nur in äußerst dringenden Fällen fortgesetzt, die sich nicht zurückstellen lassen (die Berufungsgerichte erstellen eine Liste solcher Fälle für alle Gerichte in ihrer Zuständigkeit). Die Gerichte können kurze Fristen festlegen und die Anhörung per Videokonferenz abhalten, sofern die Umstände dies zulassen.

Für Insolvenzverfahren, die am 16. März anhängig waren, gilt eine Aussetzung der gerichtlichen Tätigkeit von Amts wegen; nur äußerst dringende Klagen werden bearbeitet (vorübergehende Aussetzung von Vollstreckungsklagen gegen den Schuldner, bis auf Antrag des Schuldners über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden wurde sowie Aussetzung anderer Klageverfahren, über die auch in Abwesenheit der Parteien entschieden werden kann). In Berufungsverfahren gegen ein Urteil eines Insolvenzrichters können bestimmte vollstreckbare Entscheidungen ausgesetzt werden (Entscheidungen zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen einen Schuldner oder zur Eröffnung eines vereinfachten Konkurses/Konkurs-verfahrens können dennoch von einem Berufungsgericht ausgesetzt werden). Die Tätigkeit gerichtlicher Verwalter/von Insolvenzverwaltern in anhängigen Verfahren wird unter Einhaltung der Gesundheits-bestimmungen soweit möglich fortgesetzt.

Der Notstand endete am 15. Mai 2020. In allen Zivilsachen werden die Verfahren daher von Amts wegen wieder aufgenommen. 10 Tage nach Beendigung des Notstands ergreifen die Gerichte geeignete Maßnahmen, um die Verhandlungen neu anzuberaumen und die Parteien zu laden.

In Bezug auf das Justizministerium, das als Zentrale Behörde fungiert, werden alle Tätigkeiten allgemein wie zu Zeiten des Notstands durchgeführt.

Im Gesetz Nr. 120 vom 9. Juli 2020 zur Vervollständigung des Gesetzes Nr. 304/2004 über die Gerichtsorganisation ist in Artikel 111 vorgesehen, dass die Rechtsprechungs-tätigkeit während des Notstands nur in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen, in denen es um den Schutz familiärer Beziehungen und die durch Dekret des rumänischen Präsidenten angeordneten Maßnahmen geht, fortgesetzt werden darf.

Die Rechtssachen, die vor den jeweiligen Gerichten verhandelt werden, werden nur vom Obersten Rat der Magistratur nach Konsultation der Verwaltungskollegien der Berufungsgerichte für die Appellationshöfe, Gerichte und Richter bzw. das Kollegium des Obersten Kassations- und Gerichtshofs abschließend festgelegt. Während des Notstands beginnen die Verfahrensfristen und Verjährungsfristen nicht zu laufen und werden ausgesetzt, wenn sie bereits begonnen haben.

In einem kürzlich von der Regierung (19.11.2020) verabschiedeten Gesetzesentwurf ist die Möglichkeit vorgesehen, die Rechtsprechungs-tätigkeit eines Gerichts aus Gründen, die durch die COVID-19-Pandemie verursacht wurden, ganz oder teilweise einzuschränken. Während eine Beschränkung in Kraft ist, was höchstens 14 Tage dauern kann, wird die Rechtsprechungs-tätigkeit in äußerst dringenden Fällen fortgesetzt und in allen anderen Fällen gesetzlich verschoben. In den kommenden Wochen wird der Gesetzesentwurf im Parlament beraten und im Falle seiner Annahme gilt diese Maßnahme während des Alarmzustands und 30 Tage danach.

2.3 Sonstige Insolvenzmaßnahmen (z. B. im Zusammenhang mit Anfechtungsklagen, Sanierungsplänen, informellen Vereinbarungen und gegebenenfalls Sonstigem)

Mit der Wiederaufnahme der Rechtsprechungs-tätigkeit nach dem Ende des Ausnahmezustands Mitte Mai wurden befristete Maßnahmen für anhängige Vorinsolvenz- und Insolvenzverfahren erlassen – bestimmte Verfahrensschritte und Fristen wurden per Gesetz verlängert (die Frist für die Ausarbeitung des präventiven Konkordat-Angebots und dessen Verhandlungen mit den Gläubigern wurde um 60 Tage und die Durchführung des Konkordats um zwei Monate verlängert; der Beobachtungszeitraum und die Frist für die Vorlage eines Sanierungsplans wurden um drei Monate verlängert; die Frist für das gerichtliche Sanierungsverfahren wurde um zwei Monate verlängert, neue Rechte im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden verfügt (Schuldner hatten eine Frist von drei Monaten, um einen geänderten Sanierungsplan vorzulegen, falls sich infolge der COVID-19-Pandemie die Aussichten auf eine Erholung geändert hatten).

Schuldner profitierten von einer zweimonatigen Aussetzung des Sanierungsplans für den Fall, dass ihre Tätigkeit infolge der COVID-19-Pandemie vollständig unterbrochen wurde.

Die Höchstdauer des Sanierungsplans wurde von drei auf vier Jahre verlängert, wobei die Möglichkeit einer Verlängerung um ein weiteres Jahr besteht, ohne dass die Durchführung des Sanierungsplans fünf Jahre überschreitet.

2.4 Verbundene nicht insolvenzbezogene Maßnahmen (Zahlungsstundungen, Bankdarlehen, Sozialabgaben, Krankenversicherung, Unternehmensbeihilfen)

Bisher wurden verschiedene ergänzende Maßnahmen erlassen, um den Druck der finanziellen Liquidität zu verringern. So können bestimmte Zahlungsverpflichtungen (Kreditraten oder Steuerzahlungen), die während des Notstands fällig werden, beispielsweise gestundet werden, wodurch die negativen Auswirkungen der Pandemie auf die Solvabilität der Unternehmen abgemildert werden sollen.

Darüber hinaus wurden noch weitere wirtschaftliche Maßnahmen wie etwa Vorzugskredite für KMU einschließlich zu 90 Prozent staatlich besicherte Kredite eingeführt sowie weitere Sozialschutzmaßnahmen.

Während des Notstands dürfen KMU, die auf amtliche Anordnung geschlossen oder deren Betrieb vorübergehend ausgesetzt wurde, die Miet- und Betriebskosten für ihren Hauptsitz stunden.

Demnächst sollen noch vorübergehende Sonderbestimmungen für das Abhalten von Haupt- bzw. Gesellschafterver-sammlungen während des Notstands eingeführt werden.

Seit dem 30. März 2020 können Kreditnehmer von den Gläubigern verlangen, ihre Zahlungsverpflichtung für einen Zeitraum zwischen einem und neun Monaten, jedoch längstens zum 31.12.2020, auszusetzen (GEO Nr. 37/2020).

Letzte Aktualisierung: 21/10/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Zivil- und Insolvenzsachen - Slowenien

1 Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Zivilverfahren

1.1 Fristen in Zivilverfahren

Im Dekret des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs vom 13. März, das auf der Grundlage eines Vorschlags des Justizministers erlassen wurde, ist festgelegt, dass die Verfahrensfristen außer in dringenden Angelegenheiten ausgesetzt werden.

Das Gesetz über vorübergehende Maßnahmen in gerichtlichen, administrativen und anderen öffentlichen Angelegenheiten zur Begrenzung der Schäden der Ausbreitung von SARS-CoV-2 (COVID-19) wurde am 20. März 2020 verabschiedet und trat am 29. März 2020 in Kraft. Alle in diesem Gesetz festgelegten Maßnahmen und alle anderen Maßnahmen, die auf der Grundlage dieses Gesetzes ergriffen werden, sind so lange gültig, bis durch Regierungsbeschluss festgestellt wird, dass die Maßnahmen nicht länger begründet sind, längstens jedoch bis 1. Juli 2020.

Das Gesetz enthält Bestimmungen für sämtliche Fristen (materiell- und verfahrensrechtlich). Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen in Gerichtsverfahren, die gesetzlich festgelegt sind, werden ab 29. März 2020 ausgesetzt. Auch Fristen in Gerichtsverfahren (Verfahrensfristen) werden ab 29. März 2020 ausgesetzt, außer in gerichtlichen Angelegenheiten, die als dringend eingestuft werden.

Darüber hinaus wird die Frist für die Einreichung von Verfassungsbeschwerden ausgesetzt.

Die Fristen laufen nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Maßnahmen weiter.

Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über vorübergehende Maßnahmen in gerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten sowie anderen Angelegenheiten des öffentlichen Rechts zur Eindämmung der Ausbreitung der durch SARS-CoV-2 verursachten Infektionskrankheit (COVID-19) wurde am 29. April 2020 verabschiedet.

Materiell- und verfahrensrechtliche Fristen laufen noch nicht weiter, und die Maßnahmen ermöglichen einen schrittweisen Übergang zum normalen Betrieb unter gleichzeitigem Schutz der Schwächsten.

1.2 Gerichtsorganisation und Justiz

Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über vorübergehende Maßnahmen in gerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten sowie anderen Angelegenheiten des öffentlichen Rechts zur Eindämmung der Ausbreitung der durch SARS-CoV-2 verursachten Infektionskrankheit (COVID-19) bietet Justiz- und Verwaltungsbehörden sowie anderen Behörden die Rechtsgrundlage für Anhörungen, Verhandlungen, Entscheidungen und Zustellungen in nicht dringenden Angelegenheiten, jedoch weiterhin unter Bedingungen, welche die uneingeschränkte Sicherheit der Mitarbeiter und Kunden gewährleisten.

Gerichte und andere Rechtsorgane, die während dieses Zeitraums auch zahlreiche Entscheidungen in nicht als dringend eingestuften Fällen getroffen haben, veranlassen die Übermittlung oder Zustellung dieser Entscheidungen an Parteien, die diese Entscheidungen auf sonstige Weise kennen, wobei die betreffenden Parteien durch Inkrafttreten des besagten Gesetzes jedoch nicht zu einer Handlung verpflichtet sind, da sowohl die verfahrens- als auch die materiellrechtlichen Fristen noch nicht weiterlaufen. Nach eigenem Ermessen können die Parteien aber individuelle Handlungen unternehmen, um das reibungslose Funktionieren der Institutionen zu ermöglichen und dadurch schneller zu ihrem Recht zu kommen.

Vollstreckungen werden ausgesetzt. Nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung können Gerichte auch Vollstreckungs- und Sicherungsanordnungen, für die die Fristen bereits vor Einführung der durch die Epidemie bedingten Maßnahmen zu laufen begonnen haben, in nicht dringenden Fällen erlassen und zustellen. In diesen Fällen sind die Parteien nicht verpflichtet, unverzüglich zu reagieren, da die Fristen in nicht dringenden Fällen nicht weiterlaufen, und die Gesetzeslösung, nach der die Vollstreckung noch wirksam ist (außer in dringenden Fällen wie der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen), gilt weiterhin für Vollstreckungsverfahren, die während der Epidemie eingestellt oder aufgeschoben wurden. Das bedeutet natürlich nicht, dass es einer Partei nicht freisteht, zu reagieren.

In klassischen Zivil- oder Streitsachen können die Gerichte Urteile erlassen und sie den Parteien auch zustellen, wenn es um eine nicht dringende Rechtssache geht, die bereits vor Einführung der einschränkenden Maßnahmen anhängig war und in der die Hauptverhandlung noch nicht stattgefunden hat. Den Parteien wird somit das Urteil zugestellt, die Fristen laufen aber noch nicht. Auf diese Weise soll dazu beigetragen werden, den Arbeitsstillstand in den Gerichten nach und nach aufzuheben.

Auch in Grundbuchangelegenheiten ermöglicht der Vorschlag des Ministeriums die schrittweise Wiederaufnahme von Fällen. Die Entscheidung über eine beantragte Grundbucheintragung kann endgültig werden, auch wenn die Fristen nicht laufen, jedoch nur, wenn beispielsweise alle Parteien auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs verzichten. Gleiches gilt für Eintragungen in das Liegenschaftskataster. Die Parteien konnten bisher einen Eintragungsantrag stellen und somit den Schutz der Anordnung gewährleisten.

Gemäß der für die Dauer der Epidemie vorgeschlagenen neuen Regelung können Insolvenzparteien ihren Insolvenzantrag, ihre Insolvenzerklärung oder ihre Insolvenzunterlagen nach Fristablauf einreichen, sofern die verspätete Einreichung durch die COVID-19-Epidemie bedingt ist und noch keine gerichtliche Entscheidung gefällt wurde; in diesem Fall wird der nach Ablauf der Frist eingereichte Insolvenzantrag weiterhin berücksichtigt und nicht zurückgewiesen. Eine solche Rechtsgrundlage, die eine Lockerung hinsichtlich der Schwere und Unumkehrbarkeit von Handlungen in Insolvenzverfahren darstellt, ist auch ein wichtiger Umstand bei der vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien vorgenommenen späteren Bewertung, Insolvenzverfahren als Dringlichkeitsverfahren einzustufen.

Dekret des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs vom 5. Mai 2020, das die früheren Dekrete ersetzt:

Die Gerichte entscheiden und verhandeln weiterhin in Fällen, die gemäß Artikel 83 des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Dekrets des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs als dringend eingestuft werden. Mit dem neuen Dekret hat der Präsident des Obersten Gerichtshofs die Bandbreite dringender Fälle ab 5. Mai 2020 ausgeweitet. Diese umfassen nun ebenfalls Fälle von Zwangsvergleichen und Konkursen, in denen die Entscheidung über die Einleitung eines Verfahrens bis einschließlich 30. März 2020 erlassen wurde.

Für die Dauer der Sondermaßnahmen müssen die Parteien, ihre Prozessbevollmächtigten und andere Personen, die Informationen zu einem bestimmten Verfahren wünschen und keine Ladung zum Erscheinen vor Gericht erhalten haben, im Voraus während der üblichen Geschäftszeiten über öffentlich zugängliche E-Mail-Adressen und Telefonnummern benachrichtigt werden.

1. Entscheidung der Gerichte in dringenden und nicht dringenden Fällen

Aufgrund des Eintritts eines außergewöhnlichen Ereignisses, d. h. der durch den SARS-CoV-2-Virus und die Infektionskrankheit COVID-19 verursachten Epidemie, das die reibungslose oder regelmäßige Ausübung der Gerichtsbarkeit erheblich behindern kann, sowie zur Verhinderung der Ausbreitung der SARS-CoV-2-Epidemie, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Justiz werden ab dem 5. Mai 2020 Anhörungen, Entscheidungen und die Zustellung von Gerichtsunterlagen in allen Gerichten wie folgt durchgeführt:

  1. für Fälle, die gemäß Artikel 83 des Gerichtsverwaltungsgesetzes sowie gemäß des Dekrets des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien nicht als dringend gelten, sofern die Gerichte sicherstellen können, dass die genannten Handlungen (Anhörungen, Entscheidungen, Zustellung von Unterlagen) gemäß den Bedingungen vorgenommen werden, die in diesem Dekret sowie in den auf der Grundlage dieses Dekrets erlassenen sonstigen Maßnahmen festgelegt sind, wobei gleichzeitig sicherzustellen ist, dass diese Handlungen keine Ausbreitung der Virusinfektion bewirken und der Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewahrt bleibt, und
  2. für dringende Fällen gemäß Artikel 83 des Gerichtsverfassungsgesetzes, von denen die folgenden jedoch nicht als dringend eingestuft werden:

b.1. Versicherungsangelegenheiten, Handlungen, die den persönlichen Kontakt von Gerichtsvollziehern, Beteiligten und anderen Personen in den betreffenden Verfahren erfordern und deren Vornahme nicht erforderlich ist, um eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen oder einen höheren Eigentumsschaden abzuwenden;

b.2. Wechsel- und Scheckproteste und Verfahren in Wechselstreitigkeiten;

b.3. Angelegenheiten hinsichtlich Nachlassverzeichnissen;

b.4. Fälle im Zusammenhang mit Zwangsvergleichen und Konkursen, in denen keine Entscheidung zur Einleitung eines Verfahrens bis einschließlich 30. März 2020 erlassen wurde.

2. Grundlegende Maßnahmen für die reibungslose Ausübung der rechtsprechenden Gewalt

2.1. Zutritt zum Gericht

Die Gerichte bestimmen den Punkt des Zutritts zum Gerichtsgebäude für die Parteien, ihre Prozessbevollmächtigten und andere Personen sowie den Punkt des Zutritts zum Gerichtsgebäude für Richter und Gerichtsbedienstete, sofern eine solche räumliche Trennung möglich ist. An den Zutrittspunkten sind alle notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um eine Virusinfektion zu verhindern, und alle das Gerichtsgebäude betretenden Personen sind mittels eines öffentlichen schriftlichen Hinweises auf die im Gerichtsgebäude geltenden Vorsichtsmaßnahmen aufmerksam zu machen.

Mit Ausnahme von dringenden Fällen gilt für eine Partei, ihre Prozessbevollmächtigten und andere Personen für die Dauer der Sondermaßnahmen Folgendes: 1. Bei Verfahren, für die das möglich ist, können Anträge nur auf dem Postweg oder über das nationale Europäische Justizportal eingereicht werden. 2. Die Kommunikation mit dem Gericht erfolgt während der üblichen Geschäftszeiten über die veröffentlichten E-Mail-Adressen und Telefonnummern.

Für die Dauer der Sondermaßnahmen müssen die Parteien, ihre Prozessbevollmächtigten und andere Personen, die um Informationen über das Verfahren ersuchen und nicht vor Gericht geladen sind, sich während der üblichen Geschäftszeiten über die veröffentlichten E-Mail-Adressen und Telefonnummern an das Gericht wenden.

2.2. Gerichtsverhandlungen, -sitzungen und -anhörungen

Gerichtsverhandlungen, -sitzungen und -anhörungen müssen in der Regel als Videokonferenz stattfinden, sofern die technischen und räumlichen Voraussetzungen gegeben sind.

Bei Gerichtsverhandlungen, -sitzungen und -anhörungen, die nicht als Videokonferenz stattfinden, muss der Abstand zwischen Personen mindestens zwei Meter betragen, alle Personen müssen einen Schutz tragen und der Saal muss desinfiziert werden.

2.3. Teilnahme der Öffentlichkeit an der Hauptverhandlung

Um die Ausbreitung der Virusinfektion zu verhindern, die Gesundheit und das Leben von Menschen zu schützen, die Funktionsfähigkeit der Gerichte sicherzustellen und die Ausübung der Rechte und Pflichten zu gewährleisten, kann ein Richter oder der vorsitzende Richter die Öffentlichkeit vorübergehend von der Hauptverhandlung insgesamt oder teilweise ausschließen.

2.4. Sonstige Maßnahmen

Zusätzlich werden sonstige Maßnahmen für alle Gerichte vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien und für ein einzelnes Gericht vom jeweiligen Gerichtspräsidenten festgelegt.

Geltungsdauer des Dekrets und der sonstigen Maßnahmen

Dieses Dekret und auf seiner Grundlage erlassene sonstige Maßnahmen bleiben so lange in Kraft, bis ihre Aufhebung vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien öffentlich bekannt gegeben wird.

1.3 Justizielle Zusammenarbeit in der EU

Die Zentralbehörde gemäß Link öffnet neues FensterVerordnung (EG) Nr. 1393/2007 und Link öffnet neues FensterVerordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates (Justizministerium) hat Telearbeit eingerichtet. Dementsprechend sollte die Kommunikation nach Möglichkeit anstatt auf dem Postweg über folgende E-Mail-Adresse erfolgen: Link öffnet neues Fenstergp.mp@gov.si. Aufgrund dieser besonderen Umstände kann sich die Übermittlung von Anträgen in Papierform an die zuständigen Gerichte verzögern.

Das Ministerium für Arbeit, Familie, Soziales und Chancengleichheit – die Zentralbehörde gemäß Link öffnet neues FensterVerordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates – hat Fernarbeit eingeführt, um die physische Anwesenheit am Arbeitsplatz auf ein Minimum zu reduzieren. In Anbetracht der gegenwärtigen Situation und solange diese Situation anhält, kann die Zentralbehörde die normale Bearbeitung aller eingehenden Anträge nicht garantieren. Die Bearbeitung eingehender Anträge kann nur gewährleistet werden, wenn diese per E-Mail an Link öffnet neues Fenstergp.mddsz@gov.si geschickt werden. Es wird dringend empfohlen, dass sämtliche Kommunikation auf elektronischem Weg erfolgt. Ausgehende Anträge werden ausschließlich elektronisch übermittelt.

Die Mitarbeiter des Öffentlichen Stipendien-, Entwicklungs-, Behinderten- und Unterhaltsfonds der Republik Slowenien – die Zentralbehörde gemäß Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates – befinden sich derzeit in Heimarbeit. Die Zentralbehörde würde daher die Kommunikation über folgende E-Mail-Adresse begrüßen: Link öffnet neues Fensterjpsklad@jps-rs.si. Die Zentralbehörde nutzt für die Kommunikation und die Übermittlung von Anträgen ebenfalls E-Mail.

2 Von den Mitgliedstaaten nach Ausbruch der Pandemie erlassene oder geplante insolvenzbezogene Maßnahmen

2.1 Materiellrechtliche Insolvenzmaßnahmen und verbundene Maßnahmen mit Auswirkungen auf Verträge

2.1.1 Insolvenzaussetzung

2.1.1.1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (für Schuldner)

Gesetz vom 2.4.2020: Aussetzung der Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen und ein zwingendes Vergleichsverfahren einzuleiten, falls die Insolvenz auf die Coronakrise zurückzuführen ist.

Es besteht eine (widerlegbare) Vermutung der coronabedingten Insolvenz, wenn die Tätigkeit des Unternehmens in einer entsprechenden Liste der Regierung oder einer lokalen Behörde aufgeführt ist. Gilt die Vermutung nicht, muss der ursächliche Zusammenhang der Insolvenz mit der Epidemie nachgewiesen werden.

2.1.1.2 Schuldnerschutz bezüglich Insolvenzanträgen durch Gläubiger

Wird die epidemiebezogene Insolvenz eines Unternehmens festgestellt, kann die Frist für die Sanierung (oder für die Beendigung des Insolvenzverfahrens) auf Antrag der Gläubiger um vier Monate verlängert werden.

2.1.2 Aussetzung der Forderungsvollstreckung und der Vertragskündigung

2.1.2.1 Allgemeine/spezifische Moratorien für die Zwangsvollstreckung / bestimmte Arten der Zwangsvollstreckung

Die Vollstreckung wird ausgesetzt. Nach Inkrafttreten der Änderung werden die Gerichte auch in nicht dringenden Verfahren, die vor der Einführung von Maßnahmen aufgrund der Epidemie begonnen haben, Vollstreckungs- und Sicherungsanordnungen erlassen und zustellen können. In diesen Fällen sind die Parteien nicht verpflichtet, unverzüglich zu antworten, da die Fristen in nicht dringenden Fällen nicht laufen. Die rechtliche Lösung, wonach die Vollstreckung lediglich ruht (außer in dringenden Fällen wie der Beitreibung von Unterhalts-forderungen), gilt für Vollstreckungsverfahren, die während der Epidemie unterbrochen oder aufgeschoben wurden. Dies bedeutet natürlich nicht, dass die Partei, die sich auf das Verfahren einlassen möchte, hierdurch eingeschränkt ist.

2.1.2.2 Aussetzung der Möglichkeit der Vertragskündigung (allgemeine/spezifische Verträge)

-

2.2 Aussetzung der Arbeit von Zivilgerichten, einschließlich Insolvenzgerichten, und Verfahrensaussetzungen

Insolvenzfälle (außer Versteigerungen) wurden zunächst (ab 13.3.) als dringend, dann aber als nicht dringend (ab 31.3.) eingestuft, wodurch sämtliche Anhörungstermine aufgehoben wurden.

Die Insolvenzgerichte sind angehalten, während der Epidemie keine Insolvenzverfahren zu eröffnen (bei Arbeitnehmern, deren Vertrag aufgrund der Epidemie gekündigt wurde, sind Ausnahmen möglich).

Die am 29. April 2020 mit dem COVID-19-Gesetz verabschiedete neue Regelung ermöglicht es den Insolvenzparteien während der Dauer der Epidemie ihren Antrag, ihre Erklärung oder ihr Dokument nach Ablauf der Frist einzureichen, wenn die Verzögerung durch die COVID-19-Epidemie bedingt ist und das Gericht noch nicht in der Sache entschieden hat. Ein solcher verspäteter Antrag wird auch nach Ablauf der Frist noch angenommen und geprüft. Eine solche Rechtsgrundlage, mit der die Konsequenz und Unumkehrbarkeit von Handlungen in Insolvenzverfahren gelockert wird, wird auch ein wichtiger Umstand bei der späteren Bewertung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien sein, um ein Insolvenzverfahren als Dringlichkeitsverfahren einzustufen.

2.3 Sonstige Insolvenzmaßnahmen (z. B. im Zusammenhang mit Anfechtungsklagen, Sanierungsplänen, informellen Vereinbarungen und gegebenenfalls Sonstigem)

Es wurde eine unwiderlegbare Vermutung eingeführt: Nimmt ein Arbeitgeber Corona-Sondermaßnahmen zum Schutz der Löhne seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Anspruch, muss das Geld spätestens nach einem Monat ausbezahlt werden. Andernfalls gilt der Arbeitgeber als insolvent. Die Maßnahme bleibt nach Aufhebung der Sondermaßnahmen vier Monate lang weiter in Kraft.

2.4 Verbundene nicht insolvenzbezogene Maßnahmen (Zahlungsstundungen, Bankdarlehen, Sozialabgaben, Krankenversicherung, Unternehmensbeihilfen)

Was Kredite betrifft, sind sämtliche Zahlungen ausgesetzt (Sonderbestimmung).

Sämtliche Einkünfte aus gesetzlichen COVID-Sonderregelungen sind von steuerlichen und zivilrechtlichen Durchsetzungsmaßnahmen ausgenommen (einschließlich Privatinsolvenz).

Letzte Aktualisierung: 21/10/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Zivil- und Insolvenzsachen - Slowakei

1 Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Zivilverfahren

1.1 Fristen in Zivilverfahren

Gesetzliche Fristen, Vollstreckungsverfahren, gesetzliche Zinssätze:

Das Link öffnet neues FensterGesetz Nr. 62/2020 über bestimmte Sondermaßnahmen in Verbindung mit dem Ausbruch von COVID-19 und über Maßnahmen im Justizwesen (nachfolgend „COVID-Gesetz“) wurde am 19. Januar 2021 geändert. Mit diesem Gesetz wurden restriktive und andere Maßnahmen eingeführt, die einer gesetzlichen Rechtsgrundlage bedurften.

Gemäß § 8 des COVID-Gesetzes wurden (bis 28. Februar 2021) gesetzliche Fristen im Privatrecht vorübergehend ausgesetzt, oder in bestimmten Fällen wurde auf solche Fristen verzichtet.

Selbiges gilt gemäß § 2 des COVID-Gesetzes für Verfahrensfristen, die von Verfahrensparteien einzuhalten sind. Ist die Verlängerung einer Frist aufgrund einer Gefahr für das Leben, für die Gesundheit, für die Sicherheit, für die Freiheit oder aufgrund eines drohenden erheblichen Schadens nicht möglich, kann das Gericht nach eigenem Ermessen entscheiden, diese Bestimmung nicht anzuwenden und mit der gesetzten Frist fortzufahren.

Die Bestimmungen über gesetzliche Zinssätze wurden nicht geändert.

Die restriktiven Bestimmungen des COVID-Gesetzes sind zeitlich befristet (bis 28. Februar 2021).

1.2 Gerichtsorganisation und Justiz

Gemäß § 3 des COVID-Gesetzes werden die Zahl der Fälle, in denen die Durchführung von Anhörungen vor Gericht notwendig ist, und die Beteiligung der Öffentlichkeit bei Vorliegen außerordentlicher Umstände oder in Zeiten des Notstands eingeschränkt. Bei Gerichtsanhörungen, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten werden, besteht die gesetzliche Verpflichtung, eine Tonaufnahme der Anhörung anzufertigen, die so bald wie möglich nach der Anhörung zugänglich gemacht werden sollte.

Das geänderte Gesetz enthält neue Richtlinien des Justizministeriums (aktualisiert am 3. November 2020), denen zufolge die Gerichte gehalten sind,

  • Anhörungen nach § 3 Absatz 1 Buchstabe a des COVID-Gesetzes in dem erforderlichen Maße durchzuführen, d. h. nach dem geeigneten Verfahren (in allen Fällen);
  • bei Anhörungen die Durchführungsverordnungen der Gesundheitsbehörde/regionalen Gesundheitsbehörden einzuhalten;
  • für die Einhaltung der Hygienevorschriften (z. B. Verwendung von Handdesinfektionsmitteln und Masken) zu sorgen;
  • nach Möglichkeit Videokonferenzanlagen oder andere Fernkommunikationsmittel nach § 3 des COVID-Gesetzes zu nutzen.

1.3 Justizielle Zusammenarbeit in der EU

Mit dem COVID-Gesetz wurden keine spezifischen Beschränkungen im Bereich der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen eingeführt; in solchen Fällen gelten jedoch allgemeine Beschränkungen.

Die Zentralbehörden können Telearbeit einführen, wobei jedoch ihr normales Funktionieren gewährleistet sein muss; insbesondere müssen Anträge rechtzeitig bearbeitet werden.

In Ermangelung einer sicheren elektronischen Zustellungsmethode ist die Zustellung per E-Mail nur in bestimmten Fällen rechtlich zulässig. Darüber hinaus ist die Zustellung per E-Mail mit Sicherheitsrisiken sowie der Gefahr des Durchsickerns sensibler personenbezogener Daten verbunden. Auch der Erhalt von Zustellnachweisen ist problematisch. Die Slowakei würde einen einheitlichen EU-Ansatz begrüßen, der den Kriterien für die grenzüberschreitende justizielle Zusammenarbeit entspricht.

Allgemeine Anfragen bzw. Fragen können an die Zentralbehörden per E-Mail übermittelt werden:

2 Von den Mitgliedstaaten nach Ausbruch der Pandemie erlassene oder geplante insolvenzbezogene Maßnahmen

2.1 Materiellrechtliche Insolvenzmaßnahmen und verbundene Maßnahmen mit Auswirkungen auf Verträge

2.1.1 Insolvenzaussetzung

2.1.1.1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (für Schuldner)

Das Gesetz Nr. 62/2020 über bestimmte Sondermaßnahmen in Verbindung mit dem Ausbruch von COVID-19 und über Maßnahmen im Justizwesen (nachfolgend „COVID-Gesetz“) trat am 27. März in Kraft. Gemäß § 4 dieses Gesetzes wurde die Konkursantragsfrist für Schuldner von 30 Tagen auf 60 Tage verlängert. Dies gilt nur für die Prüfung von Bilanzen, da Schuldner nur auf dieser Grundlage zum Stellen eines Konkursantrags verpflichtet sind.

Die restriktiven Bestimmungen des COVID-Gesetzes sind zeitlich befristet ([bis] 30. April 2020), wobei die Möglichkeit einer Verlängerung besteht (Gesetzesänderungen erfordern die Zustimmung der Regierung und des Parlaments).

Das COVID-Gesetz wurde mit Wirkung vom 12. Mai 2020 durch das Instrument für den vorübergehenden Schutz von Unternehmern (§ 8 ff. des COVID-Gesetzes) geändert und ergänzt.

Zweck des vorübergehenden Schutzes ist die Schaffung eines zeitlich begrenzten Rahmens mit Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Bewältigung der negativen Folgen der Ausbreitung der gefährlichen Infektionskrankheit COVID-19 für Unternehmen.

Unternehmer, die Schuldner sind, müssen nur dann nicht Konkurs anmelden, wenn sie vorübergehenden Schutz beantragt haben und das Gericht diesen vorübergehenden Schutz genehmigt hat. Nach § 17 Absatz 2 des COVID-Gesetzes sind Unternehmer, die vorübergehenden Schutz genießen, nicht verpflichtet, für die Dauer des vorübergehenden Schutzes einen Konkursantrag hinsichtlich ihres Vermögen zu stellen; Selbiges gilt für Personen, die in ihrem Namen Konkurs anmelden müssen. Schuldner können jedoch nur dann vorübergehenden Schutz beantragen, wenn sie am 12. März 2020 nicht zahlungsunfähig waren und zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Gründe für die Auflösung vorliegen und sie zu diesem Zeitpunkt nicht von einer Konkurserklärung oder einer Sanierungsgenehmigung betroffen sind.

Ursprünglich sollte der vorübergehende Schutz bis zum 1. Oktober 2020 gewährt werden (§ 18 des COVID-Gesetzes), doch wurde die Dauer des vorübergehenden Schutzes durch Regierungsverordnung bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

Der Entwurf des Gesetzes enthält ähnliche Bestimmungen, und das Gesetz wird vorbehaltlich seiner Annahme durch den Nationalrat der Slowakischen Republik am 1. Januar 2021 in Kraft treten.

2.1.1.2 Schuldnerschutz bezüglich Insolvenzanträgen durch Gläubiger

Ein aus der Aussetzung des vom Gläubiger angestrengten Konkursverfahrens resultierender Schutz kann nur Schuldnern (Unternehmern) gewährt werden, die vorübergehenden Schutz genießen (gültig seit dem 12. Mai 2020). Gemäß § 17 Absatz 1 des COVID-Gesetzes wird das Verfahren betreffend den Konkursantrag eines Gläubigers, der nach dem 12. März 2020 hinsichtlich des Eigentums eines unter vorübergehendem Schutz stehenden Unternehmers gestellt wurde, ausgesetzt; dies gilt auch für Forderungen von Gläubigern, die während des Zeitraums des vorübergehenden Schutzes geltend gemacht werden. Insolvenzverfahren, die auf der Grundlage eines nach dem 12. März 2020 gestellten Gläubigerantrags eröffnet wurden, werden ebenfalls ausgesetzt.

Laut Gesetzesentwurf ist es während des vorübergehenden Schutzes nicht möglich, eine Entscheidung über die Eröffnung eines Konkursverfahrens gegen einen Unternehmer zu erlassen, der vorübergehenden Schutz genießt.

2.1.2 Aussetzung der Forderungsvollstreckung und der Vertragskündigung

2.1.2.1 Allgemeine/spezifische Moratorien für die Zwangsvollstreckung / bestimmte Arten der Zwangsvollstreckung

Die Vollstreckung von Pfändungsrechten oder Hypotheken sowie Zwangsversteigerungen sind nach §§ 6 und 7 des COVID-Gesetzes vorübergehend (bis 31. Mai) ausgesetzt.

Slowakische Unternehmer, deren Unternehmen infolge von COVID-Maßnahmen gefährdet sind, können eine gerichtliche Entscheidung beantragen, die ähnliche Auswirkungen wie ein vorübergehendes Moratorium in Umstrukturierungsverfahren hat (detaillierte Liste der Auswirkungen siehe unten). Unternehmer (natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Slowakei), die nicht zahlungsunfähig sind, nicht rechtswidrig unternehmerisch tätig sind und gegen die es kein Vollstreckungsverfahren vor dem 12. März 2020 eingeleitet wurde, können unter Verwendung des entsprechenden Formulars ein vorübergehendes Moratorium beantragen (das Formular muss von Unternehmen und Gesellschaften elektronisch übermittelt werden; natürliche Personen sind von dieser Anforderung ausgenommen). Das Moratorium wird wirksam, sobald das Gericht eine Entscheidung über die Gewährung des Moratoriums erlässt. Entsprechende Entscheidungen können (von jedermann) vor Gericht angefochten werden, woraufhin das Moratorium möglicherweise aufgehoben wird. Die Dauer des Moratoriums ist bis höchstens 1. Oktober 2020 begrenzt (außer das Moratorium wird früher aufgehoben).

Der vorübergehende Schutz dauert bis zum 31. Dezember 2020.

Diese neue Art des Moratoriums hat vergleichbare Auswirkungen wie ein Moratorium in Umstrukturierungsverfahren:

  • Die Pflicht eines Schuldners oder seiner Geschäftsleitung, bei Zahlungsunfähigkeit Insolvenz anzumelden, wird ausgesetzt.
  • Gläubiger können keine Insolvenz ihres Schuldners beantragen.
  • Nach dem 13. März eingeleitete Vollstreckungsverfahren werden ausgesetzt.
  • Pfandrechte gegen Unternehmen oder Unternehmensteil können nicht vollstreckt werden.
  • Es bestehen Beschränkungen im Hinblick auf Aufrechnungen.
  • Die Möglichkeit der Kündigung von Verträgen wird ausgesetzt.

Gemäß § 17 Absatz 3 des COVID-Gesetzes werden nach dem 12. März 2020 eingeleitete Vollstreckungsverfahren gegen Unternehmer, die vorübergehenden Schutz genießen, zur Befriedigung einer Forderung aus deren Geschäftstätigkeit für die Dauer des vorübergehenden Schutzes ausgesetzt.

In dem COVID-Gesetz ist auch ein außerordentlicher Aufschub der Vollstreckung auf Antrag des Vollstreckungsschuldners vorgesehen (§ 3a), jedoch nur bis zum 1. Dezember 2020.

Im Entwurf des Gesetzes (das ab 1.1.2021 in Kraft treten soll) ist festgelegt, dass sich die Vollstreckung selbst dann, wenn sie nicht ausgesetzt wird, während des vorübergehenden Schutzes nicht auf das Unternehmen, auf bewegliche Sachen, Rechte oder andere Vermögenswerte des Unternehmens des vorübergehend geschützten Unternehmers auswirken darf, es sei denn, es handelt sich um die Rückforderung rechtswidriger staatlicher Beihilfen.

2.1.2.2 Aussetzung der Möglichkeit der Vertragskündigung (allgemeine/spezifische Verträge)

Gemäß § 17 Absatz 5 des COVID-Gesetzes darf die Gegenpartei nach Gewährung des vorübergehenden Schutzes [zugunsten der anderen Vertragspartei] nicht unter Berufung auf einen Verzug bei der Erfüllung des Vertrags seitens des den vorübergehenden Schutz genießenden Unternehmers den Vertrag kündigen, vom Vertrag zurücktreten oder die Erfüllung des Vertrags verweigern, wenn der Verzug zwischen dem 12. März 2020 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist und auf die Infektionskrankheit COVID-19 zurückzuführen ist. Dies gilt nicht, wenn die Gegenpartei den Betrieb des Unternehmens unmittelbar gefährdet. Dies berührt nicht das Recht der Gegenpartei, unter Berufung auf einen Verzug bei der Erfüllung des Vertrags seitens des den vorübergehenden Schutz genießenden Unternehmers den Vertrag kündigen, vom Vertrag zurücktreten oder die Erfüllung des Vertrags verweigern, wenn der Verzug nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist.

Mit dem Gesetzesentwurf wird auch die Möglichkeit der Kündigung von Verträgen ausgesetzt.

2.2 Aussetzung der Arbeit von Zivilgerichten, einschließlich Insolvenzgerichten, und Verfahrensaussetzungen

Gemäß § 1 des COVID-Gesetzes wurden gesetzliche Fristen im Privatrecht vorübergehend ausgesetzt, oder in bestimmten Fällen wurde auf solche Fristen verzichtet.

Selbiges gilt nach § 2 des COVID-Gesetzes für Verfahrensfristen, die von Verfahrensparteien einzuhalten sind. Ist die Verlängerung einer Frist aufgrund einer Gefahr für das Leben, für die Gesundheit, für die Sicherheit, für die Freiheit oder aufgrund eines drohenden erheblichen Schadens nicht möglich, kann das Gericht nach eigenem Ermessen entscheiden, diese Bestimmung nicht anzuwenden und mit der gesetzten Frist fortzufahren.

Beide Maßnahmen galten nur bis 30. April 2020.

Nach dem COVID-Gesetz sollen die Gerichte während eines Notstands nur dann Anhörungen, Hauptverhandlungen und öffentliche Anhörungen abhalten, wenn dies erforderlich ist. Die Notwendigkeit, die öffentliche Gesundheit in diesem Zeitraum zu schützen, rechtfertigt den Ausschluss der Öffentlichkeit von Anhörungen, Hauptverhandlungen und öffentlichen Anhörungen (§ 3).

2.3 Sonstige Insolvenzmaßnahmen (z. B. im Zusammenhang mit Anfechtungsklagen, Sanierungsplänen, informellen Vereinbarungen und gegebenenfalls Sonstigem)

Genießt ein Unternehmer vorübergehenden Schutz, so wird die Frist für die Anfechtung von Rechtsakten für die Dauer des vorübergehenden Schutzes ausgesetzt. Dadurch wird eine Diskriminierung zugunsten von Schuldnern verhindert.

2.4 Verbundene nicht insolvenzbezogene Maßnahmen (Zahlungsstundungen, Bankdarlehen, Sozialabgaben, Krankenversicherung, Unternehmensbeihilfen)

  • Finanzhilfe für Unternehmer, die eine natürliche Person sind, und für kleine und mittlere Unternehmen (mögliche Garantien für Kredite oder Zahlung von Kreditzinsen) gemäß Gesetz Nr. 75/2020;
  • Stundung von Hypothekenkreditzahlungen für Verbraucher (neun Monate) gemäß Gesetz Nr. 75/2020;
  • Stundung von Kreditzahlungen für kleine und mittlere Unternehmen sowie Unternehmer, die natürliche Personen sind (neun Monate), gemäß Gesetz Nr. 75/2020;
  • Stundung von Zahlungen von Kranken-, Sozial- und Rentenversicherungsbeiträgen für bestimmte Arbeitgeber und Unternehmer, die natürliche Personen sind und die Umsatzeinbrüche aufgrund der COVID-19-Maßnahmen erlitten, gemäß Gesetz Nr. 68/2020;
  • Aussetzung der Frist zur Abgabe einer Steuererklärung gemäß Gesetz Nr. 67/2020.
Letzte Aktualisierung: 21/10/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Zivil- und Insolvenzsachen - Finnland

1 Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Zivilverfahren

1.1 Fristen in Zivilverfahren

Trotz der andauernden Krise wurden die vorgeschriebenen Fristen für Gerichtsverfahren nicht geändert.

1.2 Gerichtsorganisation und Justiz

Die Gerichte bewahren ihre Unabhängigkeit. Die nationale Gerichtsverwaltung stellt den Gerichten jedoch Richtlinien und Empfehlungen im Hinblick auf ihren Verwaltungsablauf bereit.

Die nationale Gerichtsverwaltung hat Richtlinien herausgegeben, in denen den Gerichten empfohlen wird, unter Anwendung von Vorsichtsmaßnahmen (z. B. Beschränkung der persönlichen Anwesenheit auf dringende Fälle) weiterhin Fälle zu bearbeiten. Die nationale Gerichtsverwaltung rät den Gerichten, Anhörungen per Videokonferenz oder mit anderen verfügbaren und geeigneten technischen Mitteln abzuhalten. Die nationale Gerichtsverwaltung hat für alle Gerichte ebenfalls eine Empfehlung zur Nutzung von Fernzuschaltungen in einem Verfahren herausgegeben. Diese Empfehlung wurde nur für die derzeitige außergewöhnliche Situation konzipiert, und es wird nicht beabsichtigt, dadurch bestehende Methoden, Anweisungen oder Empfehlungen zu ändern. Durch die wirksamere Nutzung von Fernzuschaltungen sollen Gesundheitsrisiken minimiert werden, indem Ansammlungen mehrerer Menschen vermieden werden. Die genannten Empfehlungen sowie künftige Richtlinien können Link öffnet neues Fensterhier abgerufen werden.

Bis zum 10. Mai 2020 haben die finnischen Bezirksgerichte die Verhandlung über 1431 Zivilsachen ausgesetzt. Aktuelle Informationen können Link öffnet neues Fensterhier abgerufen werden.

Der Kontakt zu den Gerichten sollte in erster Linie per Telefon und E-Mail erfolgen.

1.3 Justizielle Zusammenarbeit in der EU

Internationale Rechtshilfe wird nach wie vor geleistet, die Gerichte priorisieren jedoch die Fälle entsprechend den verfügbaren Ressourcen.

Die meisten Sachbearbeiter der finnischen Zentralbehörde (Verordnungen (EG) Nr. 2201/2003, (EG) Nr. 4/2009, (EG) Nr. 1393/2007 und (EG) Nr. 1206/2001) befinden sich derzeit in Telearbeit. Für dringende Fälle gibt es eine Notbesetzung. Nach Möglichkeit wird die Kommunikation per E-Mail empfohlen:

Link öffnet neues Fenstercentral.authority@om.fi und Link öffnet neues Fenstermaintenance.ca@om.fi (nur Unterhaltsangelegenheiten).

2 Von den Mitgliedstaaten nach Ausbruch der Pandemie erlassene oder geplante insolvenzbezogene Maßnahmen

2.1 Materiellrechtliche Insolvenzmaßnahmen und verbundene Maßnahmen mit Auswirkungen auf Verträge

2.1.1 Insolvenzaussetzung

2.1.1.1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (für Schuldner)

-

2.1.1.2 Schuldnerschutz bezüglich Insolvenzanträgen durch Gläubiger

Die Möglichkeit, den Schuldner auf Antrag des Gläubigers für zahlungsunfähig zu erklären, ist auf den Zeitraum vom 1.5.2020 bis zum 31.1.2021 beschränkt. Ausarbeitung eines Vorschlags, um Schuldnern ab dem 1.2.2021 längere Zahlungsfristen einzuräumen.

2.1.2 Aussetzung der Forderungsvollstreckung und der Vertragskündigung

2.1.2.1 Allgemeine/spezifische Moratorien für die Zwangsvollstreckung / bestimmte Arten der Zwangsvollstreckung

Das Vollstreckungsgesetz wird geändert, um die Lage von Schuldnern im Zeitraum vom 1.5.2020 bis zum 30.4.2021 zu erleichtern.

Die Zahlungsfrist und die Kriterien für eine mehrmonatige Aussetzung von Zwangsvollstreckungen werden geändert. Es soll mehr Zeit gewährt werden, bis eine Zwangsräumung vollstreckt wird.
2.1.2.2 Aussetzung der Möglichkeit der Vertragskündigung (allgemeine/spezifische Verträge)

-

2.2 Aussetzung der Arbeit von Zivilgerichten, einschließlich Insolvenzgerichten, und Verfahrensaussetzungen

-

2.3 Sonstige Insolvenzmaßnahmen (z. B. im Zusammenhang mit Anfechtungsklagen, Sanierungsplänen, informellen Vereinbarungen und gegebenenfalls Sonstigem)

Die Gläubiger sind aufgefordert, Gesamtverantwortung zu übernehmen.

Darüber hinaus verstärkt Finnland seine Bemühungen, die Überschuldung von Privatpersonen und Haushalten zu vermeiden.

2.4 Verbundene nicht insolvenzbezogene Maßnahmen (Zahlungsstundungen, Bankdarlehen, Sozialabgaben, Krankenversicherung, Unternehmensbeihilfen)

Ein vorübergehender Zinsdeckel von zehn Prozent für Verbraucherkredite und ein vorübergehendes Verbot ihrer Direktvermarktung sind vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 in Kraft. Ausarbeitung eines Vorschlags zur Verlängerung dieser vorübergehenden Maßnahmen.

Es wird vorgeschlagen, die Beitreibungskosten für andere Forderungen als Verbraucherforderungen vorübergehend zu regulieren und die Verwendung eines Wechsels gegen bestimmte Schuldner zu beschränken.

Letzte Aktualisierung: 14/04/2023

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Zivil- und Insolvenzsachen - Schweden

1 Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Zivilverfahren

1.1 Fristen in Zivilverfahren

In Bezug auf Gerichtsverfahren wurden bislang keine Maßnahmen eingeführt.

1.2 Gerichtsorganisation und Justiz

Die schwedischen Gerichte, die von der Regierung unabhängig sind, haben verschiedene Maßnahmen ergriffen, um der aktuellen Situation zu begegnen. Im Allgemeinen wurden mehr Anhörungen als üblich abgesagt, vor allem wegen Krankheit von Parteien, Anwälten und Zeugen. Die Gerichte greifen verstärkt auf Video- und Telefonkonferenzen zurück. Die bestehenden Vorschriften werden angewandt, um für ein möglichst sicheres und effektives Arbeiten zu sorgen.

1.3 Justizielle Zusammenarbeit in der EU

-

2 Von den Mitgliedstaaten nach Ausbruch der Pandemie erlassene oder geplante insolvenzbezogene Maßnahmen

2.1 Materiellrechtliche Insolvenzmaßnahmen und verbundene Maßnahmen mit Auswirkungen auf Verträge

2.1.1 Insolvenzaussetzung

2.1.1.1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (für Schuldner)

-

2.1.1.2 Schuldnerschutz bezüglich Insolvenzanträgen durch Gläubiger

-

2.1.2 Aussetzung der Forderungsvollstreckung und der Vertragskündigung

2.1.2.1 Allgemeine/spezifische Moratorien für die Zwangsvollstreckung / bestimmte Arten der Zwangsvollstreckung

-

2.1.2.2 Aussetzung der Möglichkeit der Vertragskündigung (allgemeine/spezifische Verträge)

-

2.2 Aussetzung der Arbeit von Zivilgerichten, einschließlich Insolvenzgerichten, und Verfahrensaussetzungen

Es wurden keine besonderen Maßnahmen für das Justizwesen getroffen.

2.3 Sonstige Insolvenzmaßnahmen (z. B. im Zusammenhang mit Anfechtungsklagen, Sanierungsplänen, informellen Vereinbarungen und gegebenenfalls Sonstigem)

-

2.4 Verbundene nicht insolvenzbezogene Maßnahmen (Zahlungsstundungen, Bankdarlehen, Sozialabgaben, Krankenversicherung, Unternehmensbeihilfen)

Schweden konzentriert sich auf Konjunkturmaßnahmen, um die Gefahr zusätzlicher Vollstreckungsverfahren zu verringern.

Letzte Aktualisierung: 21/10/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.