Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Zivil- und Insolvenzsachen

Slowenien
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Zivilverfahren

1.1 Fristen in Zivilverfahren

Im Dekret des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs vom 13. März, das auf der Grundlage eines Vorschlags des Justizministers erlassen wurde, ist festgelegt, dass die Verfahrensfristen außer in dringenden Angelegenheiten ausgesetzt werden.

Das Gesetz über vorübergehende Maßnahmen in gerichtlichen, administrativen und anderen öffentlichen Angelegenheiten zur Begrenzung der Schäden der Ausbreitung von SARS-CoV-2 (COVID-19) wurde am 20. März 2020 verabschiedet und trat am 29. März 2020 in Kraft. Alle in diesem Gesetz festgelegten Maßnahmen und alle anderen Maßnahmen, die auf der Grundlage dieses Gesetzes ergriffen werden, sind so lange gültig, bis durch Regierungsbeschluss festgestellt wird, dass die Maßnahmen nicht länger begründet sind, längstens jedoch bis 1. Juli 2020.

Das Gesetz enthält Bestimmungen für sämtliche Fristen (materiell- und verfahrensrechtlich). Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen in Gerichtsverfahren, die gesetzlich festgelegt sind, werden ab 29. März 2020 ausgesetzt. Auch Fristen in Gerichtsverfahren (Verfahrensfristen) werden ab 29. März 2020 ausgesetzt, außer in gerichtlichen Angelegenheiten, die als dringend eingestuft werden.

Darüber hinaus wird die Frist für die Einreichung von Verfassungsbeschwerden ausgesetzt.

Die Fristen laufen nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Maßnahmen weiter.

Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über vorübergehende Maßnahmen in gerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten sowie anderen Angelegenheiten des öffentlichen Rechts zur Eindämmung der Ausbreitung der durch SARS-CoV-2 verursachten Infektionskrankheit (COVID-19) wurde am 29. April 2020 verabschiedet.

Materiell- und verfahrensrechtliche Fristen laufen noch nicht weiter, und die Maßnahmen ermöglichen einen schrittweisen Übergang zum normalen Betrieb unter gleichzeitigem Schutz der Schwächsten.

1.2 Gerichtsorganisation und Justiz

Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über vorübergehende Maßnahmen in gerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten sowie anderen Angelegenheiten des öffentlichen Rechts zur Eindämmung der Ausbreitung der durch SARS-CoV-2 verursachten Infektionskrankheit (COVID-19) bietet Justiz- und Verwaltungsbehörden sowie anderen Behörden die Rechtsgrundlage für Anhörungen, Verhandlungen, Entscheidungen und Zustellungen in nicht dringenden Angelegenheiten, jedoch weiterhin unter Bedingungen, welche die uneingeschränkte Sicherheit der Mitarbeiter und Kunden gewährleisten.

Gerichte und andere Rechtsorgane, die während dieses Zeitraums auch zahlreiche Entscheidungen in nicht als dringend eingestuften Fällen getroffen haben, veranlassen die Übermittlung oder Zustellung dieser Entscheidungen an Parteien, die diese Entscheidungen auf sonstige Weise kennen, wobei die betreffenden Parteien durch Inkrafttreten des besagten Gesetzes jedoch nicht zu einer Handlung verpflichtet sind, da sowohl die verfahrens- als auch die materiellrechtlichen Fristen noch nicht weiterlaufen. Nach eigenem Ermessen können die Parteien aber individuelle Handlungen unternehmen, um das reibungslose Funktionieren der Institutionen zu ermöglichen und dadurch schneller zu ihrem Recht zu kommen.

Vollstreckungen werden ausgesetzt. Nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung können Gerichte auch Vollstreckungs- und Sicherungsanordnungen, für die die Fristen bereits vor Einführung der durch die Epidemie bedingten Maßnahmen zu laufen begonnen haben, in nicht dringenden Fällen erlassen und zustellen. In diesen Fällen sind die Parteien nicht verpflichtet, unverzüglich zu reagieren, da die Fristen in nicht dringenden Fällen nicht weiterlaufen, und die Gesetzeslösung, nach der die Vollstreckung noch wirksam ist (außer in dringenden Fällen wie der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen), gilt weiterhin für Vollstreckungsverfahren, die während der Epidemie eingestellt oder aufgeschoben wurden. Das bedeutet natürlich nicht, dass es einer Partei nicht freisteht, zu reagieren.

In klassischen Zivil- oder Streitsachen können die Gerichte Urteile erlassen und sie den Parteien auch zustellen, wenn es um eine nicht dringende Rechtssache geht, die bereits vor Einführung der einschränkenden Maßnahmen anhängig war und in der die Hauptverhandlung noch nicht stattgefunden hat. Den Parteien wird somit das Urteil zugestellt, die Fristen laufen aber noch nicht. Auf diese Weise soll dazu beigetragen werden, den Arbeitsstillstand in den Gerichten nach und nach aufzuheben.

Auch in Grundbuchangelegenheiten ermöglicht der Vorschlag des Ministeriums die schrittweise Wiederaufnahme von Fällen. Die Entscheidung über eine beantragte Grundbucheintragung kann endgültig werden, auch wenn die Fristen nicht laufen, jedoch nur, wenn beispielsweise alle Parteien auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs verzichten. Gleiches gilt für Eintragungen in das Liegenschaftskataster. Die Parteien konnten bisher einen Eintragungsantrag stellen und somit den Schutz der Anordnung gewährleisten.

Gemäß der für die Dauer der Epidemie vorgeschlagenen neuen Regelung können Insolvenzparteien ihren Insolvenzantrag, ihre Insolvenzerklärung oder ihre Insolvenzunterlagen nach Fristablauf einreichen, sofern die verspätete Einreichung durch die COVID-19-Epidemie bedingt ist und noch keine gerichtliche Entscheidung gefällt wurde; in diesem Fall wird der nach Ablauf der Frist eingereichte Insolvenzantrag weiterhin berücksichtigt und nicht zurückgewiesen. Eine solche Rechtsgrundlage, die eine Lockerung hinsichtlich der Schwere und Unumkehrbarkeit von Handlungen in Insolvenzverfahren darstellt, ist auch ein wichtiger Umstand bei der vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien vorgenommenen späteren Bewertung, Insolvenzverfahren als Dringlichkeitsverfahren einzustufen.

Dekret des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs vom 5. Mai 2020, das die früheren Dekrete ersetzt:

Die Gerichte entscheiden und verhandeln weiterhin in Fällen, die gemäß Artikel 83 des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Dekrets des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs als dringend eingestuft werden. Mit dem neuen Dekret hat der Präsident des Obersten Gerichtshofs die Bandbreite dringender Fälle ab 5. Mai 2020 ausgeweitet. Diese umfassen nun ebenfalls Fälle von Zwangsvergleichen und Konkursen, in denen die Entscheidung über die Einleitung eines Verfahrens bis einschließlich 30. März 2020 erlassen wurde.

Für die Dauer der Sondermaßnahmen müssen die Parteien, ihre Prozessbevollmächtigten und andere Personen, die Informationen zu einem bestimmten Verfahren wünschen und keine Ladung zum Erscheinen vor Gericht erhalten haben, im Voraus während der üblichen Geschäftszeiten über öffentlich zugängliche E-Mail-Adressen und Telefonnummern benachrichtigt werden.

1. Entscheidung der Gerichte in dringenden und nicht dringenden Fällen

Aufgrund des Eintritts eines außergewöhnlichen Ereignisses, d. h. der durch den SARS-CoV-2-Virus und die Infektionskrankheit COVID-19 verursachten Epidemie, das die reibungslose oder regelmäßige Ausübung der Gerichtsbarkeit erheblich behindern kann, sowie zur Verhinderung der Ausbreitung der SARS-CoV-2-Epidemie, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Justiz werden ab dem 5. Mai 2020 Anhörungen, Entscheidungen und die Zustellung von Gerichtsunterlagen in allen Gerichten wie folgt durchgeführt:

  1. für Fälle, die gemäß Artikel 83 des Gerichtsverwaltungsgesetzes sowie gemäß des Dekrets des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien nicht als dringend gelten, sofern die Gerichte sicherstellen können, dass die genannten Handlungen (Anhörungen, Entscheidungen, Zustellung von Unterlagen) gemäß den Bedingungen vorgenommen werden, die in diesem Dekret sowie in den auf der Grundlage dieses Dekrets erlassenen sonstigen Maßnahmen festgelegt sind, wobei gleichzeitig sicherzustellen ist, dass diese Handlungen keine Ausbreitung der Virusinfektion bewirken und der Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewahrt bleibt, und
  2. für dringende Fällen gemäß Artikel 83 des Gerichtsverfassungsgesetzes, von denen die folgenden jedoch nicht als dringend eingestuft werden:

b.1. Versicherungsangelegenheiten, Handlungen, die den persönlichen Kontakt von Gerichtsvollziehern, Beteiligten und anderen Personen in den betreffenden Verfahren erfordern und deren Vornahme nicht erforderlich ist, um eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen oder einen höheren Eigentumsschaden abzuwenden;

b.2. Wechsel- und Scheckproteste und Verfahren in Wechselstreitigkeiten;

b.3. Angelegenheiten hinsichtlich Nachlassverzeichnissen;

b.4. Fälle im Zusammenhang mit Zwangsvergleichen und Konkursen, in denen keine Entscheidung zur Einleitung eines Verfahrens bis einschließlich 30. März 2020 erlassen wurde.

2. Grundlegende Maßnahmen für die reibungslose Ausübung der rechtsprechenden Gewalt

2.1. Zutritt zum Gericht

Die Gerichte bestimmen den Punkt des Zutritts zum Gerichtsgebäude für die Parteien, ihre Prozessbevollmächtigten und andere Personen sowie den Punkt des Zutritts zum Gerichtsgebäude für Richter und Gerichtsbedienstete, sofern eine solche räumliche Trennung möglich ist. An den Zutrittspunkten sind alle notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um eine Virusinfektion zu verhindern, und alle das Gerichtsgebäude betretenden Personen sind mittels eines öffentlichen schriftlichen Hinweises auf die im Gerichtsgebäude geltenden Vorsichtsmaßnahmen aufmerksam zu machen.

Mit Ausnahme von dringenden Fällen gilt für eine Partei, ihre Prozessbevollmächtigten und andere Personen für die Dauer der Sondermaßnahmen Folgendes: 1. Bei Verfahren, für die das möglich ist, können Anträge nur auf dem Postweg oder über das nationale Europäische Justizportal eingereicht werden. 2. Die Kommunikation mit dem Gericht erfolgt während der üblichen Geschäftszeiten über die veröffentlichten E-Mail-Adressen und Telefonnummern.

Für die Dauer der Sondermaßnahmen müssen die Parteien, ihre Prozessbevollmächtigten und andere Personen, die um Informationen über das Verfahren ersuchen und nicht vor Gericht geladen sind, sich während der üblichen Geschäftszeiten über die veröffentlichten E-Mail-Adressen und Telefonnummern an das Gericht wenden.

2.2. Gerichtsverhandlungen, -sitzungen und -anhörungen

Gerichtsverhandlungen, -sitzungen und -anhörungen müssen in der Regel als Videokonferenz stattfinden, sofern die technischen und räumlichen Voraussetzungen gegeben sind.

Bei Gerichtsverhandlungen, -sitzungen und -anhörungen, die nicht als Videokonferenz stattfinden, muss der Abstand zwischen Personen mindestens zwei Meter betragen, alle Personen müssen einen Schutz tragen und der Saal muss desinfiziert werden.

2.3. Teilnahme der Öffentlichkeit an der Hauptverhandlung

Um die Ausbreitung der Virusinfektion zu verhindern, die Gesundheit und das Leben von Menschen zu schützen, die Funktionsfähigkeit der Gerichte sicherzustellen und die Ausübung der Rechte und Pflichten zu gewährleisten, kann ein Richter oder der vorsitzende Richter die Öffentlichkeit vorübergehend von der Hauptverhandlung insgesamt oder teilweise ausschließen.

2.4. Sonstige Maßnahmen

Zusätzlich werden sonstige Maßnahmen für alle Gerichte vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien und für ein einzelnes Gericht vom jeweiligen Gerichtspräsidenten festgelegt.

Geltungsdauer des Dekrets und der sonstigen Maßnahmen

Dieses Dekret und auf seiner Grundlage erlassene sonstige Maßnahmen bleiben so lange in Kraft, bis ihre Aufhebung vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien öffentlich bekannt gegeben wird.

1.3 Justizielle Zusammenarbeit in der EU

Die Zentralbehörde gemäß Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 und Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates (Justizministerium) hat Telearbeit eingerichtet. Dementsprechend sollte die Kommunikation nach Möglichkeit anstatt auf dem Postweg über folgende E-Mail-Adresse erfolgen: gp.mp@gov.si. Aufgrund dieser besonderen Umstände kann sich die Übermittlung von Anträgen in Papierform an die zuständigen Gerichte verzögern.

Das Ministerium für Arbeit, Familie, Soziales und Chancengleichheit – die Zentralbehörde gemäß Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates – hat Fernarbeit eingeführt, um die physische Anwesenheit am Arbeitsplatz auf ein Minimum zu reduzieren. In Anbetracht der gegenwärtigen Situation und solange diese Situation anhält, kann die Zentralbehörde die normale Bearbeitung aller eingehenden Anträge nicht garantieren. Die Bearbeitung eingehender Anträge kann nur gewährleistet werden, wenn diese per E-Mail an gp.mddsz@gov.si geschickt werden. Es wird dringend empfohlen, dass sämtliche Kommunikation auf elektronischem Weg erfolgt. Ausgehende Anträge werden ausschließlich elektronisch übermittelt.

Die Mitarbeiter des Öffentlichen Stipendien-, Entwicklungs-, Behinderten- und Unterhaltsfonds der Republik Slowenien – die Zentralbehörde gemäß Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates – befinden sich derzeit in Heimarbeit. Die Zentralbehörde würde daher die Kommunikation über folgende E-Mail-Adresse begrüßen: jpsklad@jps-rs.si. Die Zentralbehörde nutzt für die Kommunikation und die Übermittlung von Anträgen ebenfalls E-Mail.

2 Von den Mitgliedstaaten nach Ausbruch der Pandemie erlassene oder geplante insolvenzbezogene Maßnahmen

2.1 Materiellrechtliche Insolvenzmaßnahmen und verbundene Maßnahmen mit Auswirkungen auf Verträge

2.1.1 Insolvenzaussetzung

2.1.1.1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (für Schuldner)

Gesetz vom 2.4.2020: Aussetzung der Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen und ein zwingendes Vergleichsverfahren einzuleiten, falls die Insolvenz auf die Coronakrise zurückzuführen ist.

Es besteht eine (widerlegbare) Vermutung der coronabedingten Insolvenz, wenn die Tätigkeit des Unternehmens in einer entsprechenden Liste der Regierung oder einer lokalen Behörde aufgeführt ist. Gilt die Vermutung nicht, muss der ursächliche Zusammenhang der Insolvenz mit der Epidemie nachgewiesen werden.

2.1.1.2 Schuldnerschutz bezüglich Insolvenzanträgen durch Gläubiger

Wird die epidemiebezogene Insolvenz eines Unternehmens festgestellt, kann die Frist für die Sanierung (oder für die Beendigung des Insolvenzverfahrens) auf Antrag der Gläubiger um vier Monate verlängert werden.

2.1.2 Aussetzung der Forderungsvollstreckung und der Vertragskündigung

2.1.2.1 Allgemeine/spezifische Moratorien für die Zwangsvollstreckung / bestimmte Arten der Zwangsvollstreckung

Die Vollstreckung wird ausgesetzt. Nach Inkrafttreten der Änderung werden die Gerichte auch in nicht dringenden Verfahren, die vor der Einführung von Maßnahmen aufgrund der Epidemie begonnen haben, Vollstreckungs- und Sicherungsanordnungen erlassen und zustellen können. In diesen Fällen sind die Parteien nicht verpflichtet, unverzüglich zu antworten, da die Fristen in nicht dringenden Fällen nicht laufen. Die rechtliche Lösung, wonach die Vollstreckung lediglich ruht (außer in dringenden Fällen wie der Beitreibung von Unterhalts-forderungen), gilt für Vollstreckungsverfahren, die während der Epidemie unterbrochen oder aufgeschoben wurden. Dies bedeutet natürlich nicht, dass die Partei, die sich auf das Verfahren einlassen möchte, hierdurch eingeschränkt ist.

2.1.2.2 Aussetzung der Möglichkeit der Vertragskündigung (allgemeine/spezifische Verträge)

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2.2 Aussetzung der Arbeit von Zivilgerichten, einschließlich Insolvenzgerichten, und Verfahrensaussetzungen

Insolvenzfälle (außer Versteigerungen) wurden zunächst (ab 13.3.) als dringend, dann aber als nicht dringend (ab 31.3.) eingestuft, wodurch sämtliche Anhörungstermine aufgehoben wurden.

Die Insolvenzgerichte sind angehalten, während der Epidemie keine Insolvenzverfahren zu eröffnen (bei Arbeitnehmern, deren Vertrag aufgrund der Epidemie gekündigt wurde, sind Ausnahmen möglich).

Die am 29. April 2020 mit dem COVID-19-Gesetz verabschiedete neue Regelung ermöglicht es den Insolvenzparteien während der Dauer der Epidemie ihren Antrag, ihre Erklärung oder ihr Dokument nach Ablauf der Frist einzureichen, wenn die Verzögerung durch die COVID-19-Epidemie bedingt ist und das Gericht noch nicht in der Sache entschieden hat. Ein solcher verspäteter Antrag wird auch nach Ablauf der Frist noch angenommen und geprüft. Eine solche Rechtsgrundlage, mit der die Konsequenz und Unumkehrbarkeit von Handlungen in Insolvenzverfahren gelockert wird, wird auch ein wichtiger Umstand bei der späteren Bewertung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien sein, um ein Insolvenzverfahren als Dringlichkeitsverfahren einzustufen.

2.3 Sonstige Insolvenzmaßnahmen (z. B. im Zusammenhang mit Anfechtungsklagen, Sanierungsplänen, informellen Vereinbarungen und gegebenenfalls Sonstigem)

Es wurde eine unwiderlegbare Vermutung eingeführt: Nimmt ein Arbeitgeber Corona-Sondermaßnahmen zum Schutz der Löhne seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Anspruch, muss das Geld spätestens nach einem Monat ausbezahlt werden. Andernfalls gilt der Arbeitgeber als insolvent. Die Maßnahme bleibt nach Aufhebung der Sondermaßnahmen vier Monate lang weiter in Kraft.

2.4 Verbundene nicht insolvenzbezogene Maßnahmen (Zahlungsstundungen, Bankdarlehen, Sozialabgaben, Krankenversicherung, Unternehmensbeihilfen)

Was Kredite betrifft, sind sämtliche Zahlungen ausgesetzt (Sonderbestimmung).

Sämtliche Einkünfte aus gesetzlichen COVID-Sonderregelungen sind von steuerlichen und zivilrechtlichen Durchsetzungsmaßnahmen ausgenommen (einschließlich Privatinsolvenz).

Letzte Aktualisierung: 21/10/2021

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