Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Zivil- und Insolvenzsachen

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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Zivilverfahren

1.1 Fristen in Zivilverfahren

Für den Zeitraum vom 19. März 2020 bis 2. Mai 2020 wurde der Notstand ausgerufen.

In diesem Zeitraum wurden folgende wichtige Rechtsvorschriften verabschiedet:

  • Dekret 14-A/2020
  • Dekret 17-A/2020
  • Dekret 2-A/20
  • Dekret 2-B/20
  • Gesetz 1-A/20, in der geänderten Fassung
  • Gesetzesdekret 10-A/20, in der geänderten Fassung

Für den Zeitraum vom 3. Mai 2020 bis 30. Juni 2020 wurde der Alarmzustand ausgerufen.

In diesem Zeitraum wurden folgende wichtige Rechtsvorschriften verabschiedet:

  • Resolution 33-A/20
  • Resolution 33-C/20
  • Resolution 38/20
  • Resolution 40-A/20
  • Resolution 43-B/20
  • Resolution 51-A/20
  • Gesetz 1-A/20, in der geänderten Fassung
  • Gesetzesdekret 10-A/20, in der geänderten Fassung

Für den Zeitraum vom 15. Oktober 2020 bis 8. November 2020 wurde erneut der Alarmzustand ausgerufen.

In diesem Zeitraum wurden folgende wichtige Rechtsvorschriften verabschiedet:

  • Resolution 88-A/20
  • Resolution 92-A/20
  • Resolution 96-B/20

Anschließend wurde für den Zeitraum vom 9. November 2020 bis 30. April 2021 der Notstand ausgerufen.

In diesem Zeitraum wurden folgende wichtige Rechtsvorschriften verabschiedet:

  • Dekret 51-U/20
  • Dekret 59-A/20
  • Dekret 61-A/20
  • Dekret 66-A/20
  • Dekret 59-A/20
  • Dekret 6-A/21
  • Dekret 6-B/21
  • Dekret 9-A/21
  • Dekret 11-A/21
  • Dekret 21-A/21
  • Dekret 25-A/21
  • Dekret 31-A/21
  • Dekret 41-A/21

Auswirkungen auf die Verfahrensfristen

Sowohl während des Notstands als auch während des Alarmzustands galten gemäß Artikel 7 des Gesetzes 1-A/20 in seiner konsolidierten Fassung folgende gesetzliche Regelungen für gerichtliche Fristen:

  • Bei nicht dringenden Gerichtsverfahren wurden die Fristen für einen bestimmten Zeitraum, der per Gesetzesdekret festgelegt wird, ausgesetzt.
  • Bei dringenden Gerichtsverfahren gab es keine Aussetzung von Fristen oder Verfahrensschritten.
  • Ausschluss- und Verjährungsfristen wurden ausgesetzt.
  • Die Räumung von Mietwohnungen und die Vollstreckung von privaten Hypotheken wurden ausgesetzt.
  • Die Fristen für Schuldner zur Stellung von Anträgen auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wurden ausgesetzt.
  • Alle Verfahrensschritte in Vollstreckungsverfahren, einschließlich Vollstreckungsmaßnahmen, wurden ausgesetzt, außer für Fälle, in denen dadurch ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstanden oder die Lebensgrundlage des Gläubigers gefährdet worden wäre.
  • Artikel 15 des Gesetzesdekrets 10-A/20 sieht vor, dass bei einer von den Behörden aufgrund der Pandemie beschlossenen Schließung eines Gerichts in einem bestimmten Gebiet die Verfahrensfristen ausgesetzt werden (dies erfolgte in wenigen Fällen und für einen begrenzten Zeitraum).
  • Die Aussetzung der gerichtlichen Fristen endete am 3. Juni 2020 (Artikel 8 des Gesetzes 16/2020 zur Aufhebung des Artikels 7 des Gesetzes 1-A/2020).
  • In Bezug auf die Zustellung von Schriftstücken wurde die Pflicht zur Einholung der Unterschrift des Empfängers ausgesetzt und durch andere geeignete Mittel zur Identifizierung und Anbringung des Datums der Zustellung ersetzt (Gesetz 10/2020).
  • Die offizielle Aussetzung der gerichtlichen Fristen endete am 3. Juni 2020 (Artikel 8 des Gesetzes 16/2020 zur Aufhebung des Artikels 7 des Gesetzes 1-A/2020).
  • In der Folge wurde mit dem Gesetz Nr. 4-B/2021 ein neuer Zeitraum für die Aussetzung gerichtlicher Fristen eingeführt, dessen rechtliche Regelung mit der vorherigen Regelung in Artikel 6-B übereinstimmte, der dem Gesetz Nr. 1-A/20 hinzugefügt wurde.
  • Die Aussetzung der gerichtlichen Fristen endete gemäß Gesetz Nr. 13-B/2021 am 6. April 2021.
  • Zum jetzigen Zeitpunkt (Mai 2021) wird die außerordentliche, übergangsweise geltende rechtliche Regelung gemäß Artikel 6-E des Gesetzes 1-A/2020 in seiner neuesten Fassung beibehalten, die insbesondere die Durchführung von Anhörungen über Fernkommunikationsmittel nach den im Gesetz festgelegten Bedingungen ermöglicht.

Das Gesetz 1-A/2020 (über die Reaktion auf die durch das Coronavirus verursachte epidemiologische Lage) ist in seiner neuesten konsolidierten Fassung hier abrufbar.

1.2 Gerichtsorganisation und Justiz

Während des Notstands

Zu den für die Organisation und die Verwaltung der Justiz verabschiedeten Hauptmechanismen gehörten:

  • von den jeweiligen Gerichtspräsidenten für jedes Gericht festgelegte Notfallpläne
  • von den jeweiligen Gerichtspräsidenten für jedes Gericht festgelegte persönliche Dienstpläne für dringende Verfahren
  • virtuelle Gerichtssäle in allen Gerichten (erstinstanzliche Gerichte, Rechtsmittelgerichte sowie Oberster Gerichtshof), wodurch alle Anhörungen mit Fernkommunikationsmitteln möglich sind
  • digitale Unterzeichnung von Urteilen über das Fallverwaltungssystem
  • Bei Urteilen eines Richtergremiums kann die Unterschrift der anderen Richter durch eine Erklärung des als Berichterstatter fungierenden Richters ersetzt werden, in der die übereinstimmende Entscheidung der anderen Richter bestätigt wird (Artikel 15-A des Gesetzesdekrets 10-A/20).
  • Zugang zum Fallverwaltungssystem über VPN (Virtuelles Privates Netz)
  • Alle Verfahrensschritte werden per Telefon- bzw. Videokonferenz vollzogen.
  • die Einholung von Informationen bei den Gerichten per E-Mail anstatt telefonisch
  • Telearbeit immer dann, wenn die Art der Arbeit dies zulässt

Auswirkungen des Notstands auf die Tätigkeit der Gerichte und die Zuweisung von Rechtssachen

Die Richter gehen ihrer Tätigkeit weiterhin in Telearbeit nach, wo sie Zugang zum Fallverwaltungssystem haben. Wann immer dies notwendig ist, sind sie persönlich im Gericht anwesend.

An den erstinstanzlichen Gerichten war die Zuweisung von dringenden und nicht dringenden Verfahren zu keiner Zeit ausgesetzt.

In den Rechtsmittelgerichten und am Obersten Gerichtshof fanden bis 15. April 2020 nur dringende Verfahren statt. Ab 16. April 2020 wurden hier wieder alle Verfahren, dringende sowie nicht dringende, zugeteilt.

Dringende Verfahrensschritte und Verfahren, bei denen es um die Grundrechte geht, können persönlich (dringender Kinderschutz, dringende Verfahrensschritte und Prozesse gegen inhaftierte Angeklagte) oder virtuell in den Gerichtssälen durchgeführt werden.

Nicht dringende Prozesse und Verfahrensschritte wurden während des Notstands vertagt, außer wenn die Richter eine Anhörung für notwendig erachten, etwa zur Vermeidung eines nicht wiedergutzumachenden Schadens oder in Fällen, in denen sich alle Parteien auf Telefon- bzw. Videokonferenzen oder die Durchführung im virtuellen Gerichtssaal einigen.

Urteile in nicht dringenden Fällen können verkündet werden, wenn sich alle Parteien einig sind, dass eine weitere Untersuchung durch das Gericht unnötig ist.

Persönlich durchzuführende Verfahrensschritte und Verfahren müssen in angemessenen Gerichtsräumen des jeweiligen Amtsgerichts stattfinden, die mit Schutz- und Desinfektionsmitteln ausgestattet sind. Die Zahl der anwesenden Personen muss vom Richter nach den von den Gesundheitsbehörden empfohlenen Grenzen festgelegt werden.

Vom persönlichen Erscheinen bei Gericht wird abgeraten, es sei denn, man hat eine Vorladung erhalten. In diesem Fall wird gemäß Artikel 14 des Gesetzes 10-A/20 die Vorlage einer ärztlichen Quarantänebescheinigung als höhere Gewalt erachtet.

Der Oberste Justizrat hat darauf hingewiesen, dass die Gerichte während des Notstands der ultimative Garant der Grundrechte bleiben müssen.

Während des Alarmzustands:

Die für die Gerichtsorganisation verabschiedeten wichtigsten Instrumente sind:

  • schrittweise Aufhebung der Beschränkungen im Einklang mit der Resolution des Ministerrates 33-C/20
  • Annahme von „Maßnahmen zur Verringerung des Risikos der Virusübertragung in den Gerichten“ – ein gemeinsames Dokument des Hohen Justizrates, der Generaldirektion für die Justizverwaltung, der Generalstaatsanwaltschaft, des Hohen Rates der Verwaltungs- und Finanzgerichte und der Generaldirektion für das Gesundheitswesen, abrufbar unter:
  • Unbeschadet der Maßnahmen zur Unterstützung der Familie, die bestimmten Arbeitnehmern zugutekommen, und der obligatorischen Telearbeit für Richter und Justizbedienstete, die Risikogruppen angehören, wurden von jedem erstinstanzlichen Gericht, von jedem Rechtsmittelgericht, vom Obersten Gerichtshof und vom Obersten Justizrat jeweils Arbeitspläne mit einem Wechsel zwischen der Arbeit mit persönlicher Anwesenheit und Telearbeit festgelegt.

Der Oberste Justizrat verabschiedete die folgenden Resolutionen, um die Stabilität der Humanressourcen in den erstinstanzlichen Gerichten zu gewährleisten und auf die erhöhte Arbeitsbelastung nach Ende der Aussetzung der Fristen in nicht dringenden Verfahren vorbereitet zu sein:

  • Verlängerung der Amtszeit der Präsidenten von erstinstanzlichen Gerichten bis zum 31. Dezember 2020
  • vorübergehende Beschränkung/Aussetzung der jährlichen Einstellung/Beförderung/Versetzung (movimentação), um die Humanressourcen und Verwaltungsorgane der erstinstanzlichen Gerichte zu stabilisieren (Resolutionen vom 28. April 2020 und 5. Mai 2020)

Praktische Informationen über die Arbeitsweise der nationalen Gerichte während des Notstands und des Alarmzustands sind auf der Website des Obersten Justizrates verfügbar.

1.3 Justizielle Zusammenarbeit in der EU

Während des Notstands:

  • Das Team der Kontaktstelle des Europäischen Justiziellen Netzes (EJN) für Zivil- und Handelssachen arbeitet derzeit von zu Hause aus und bearbeitet alle Ersuchen um Zusammenarbeit und Auskunft so schnell wie möglich, trotz der in den Gerichten geltenden Aussetzung von Fristen bzw. Verfahrensfristen.
  • Das Team verfügt über Fernzugriff auf Akten über VPN (Virtual Private Network).
  • Erforderlichenfalls sowie in dringenden Fällen ist jedes Teammitglied in der Lage, persönlich am Arbeitsplatz zu erscheinen.
  • In Fällen, die die justizielle Zusammenarbeit betreffen, erfolgt die Kommunikation bevorzugt per E-Mail an correio@redecivil.mj.pt

Während des Alarmzustands und in der aktuellen Phase des Auslaufens der Beschränkungen:

  • Das Team der Kontaktstelle arbeitet nach einem rotierenden System, das Telearbeit und persönliche Anwesenheit vorsieht, damit sichergestellt ist, dass jederzeit zumindest ein Teammitglied in der Kontaktstelle anwesend ist.
  • Die Kontaktstelle fällt unter die vom Obersten Justizrat festgelegten Dienstpläne und befolgt die „Maßnahmen zur Verringerung des Risikos der Virusübertragung in den Gerichten“, die verabschiedet wurden, um die Beschränkungen allmählich aufzuheben.

Auswirkungen der Pandemie auf den Umfang der von der Kontaktstelle bearbeiteten Ersuchen um Zusammenarbeit und Auskunft

  • Die Gesamtzahl der von Gerichten und anderen Behörden an die Kontaktstelle gerichteten Rechtshilfeersuchen blieb 2020 trotz der Pandemie gegenüber 2019 relativ konstant. So erhielt die Kontaktstelle 2020 insgesamt nur neun Ersuchen mehr als 2019. Betrachtet man jedoch die Netze für die justizielle Zusammenarbeit, denen Portugal angehört, einzeln, ist ein leichter Rückgang der Anzahl von Ersuchen für das Europäische Justizielle Netz (EJN) für Zivil- und Handelssachen, ein deutlicherer Rückgang der Anzahl von Ersuchen für IberRede und ein Anstieg der Anzahl von Ersuchen für das Justizielle Netz der Gemeinschaft der portugiesischsprachigen Länder (CPLP) zu verzeichnen.
  • Während des Notstands, des Alarmzustands und der Phase des Auslaufens der Beschränkungen bearbeitete die Kontaktstelle alle Ersuchen um Zusammenarbeit und Auskunft ohne Änderung oder Aussetzung der regulären Antwortfristen.

Gesamtzahl der Ersuchen um Zusammenarbeit und Auskunft im Jahr 2020: 356

Mit folgender Verteilung:

  • Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen: 287
  • IberRede: 4
  • Justizielles CPLP-Netz: 65

Gesamtzahl der Ersuchen um Zusammenarbeit und Auskunft im Jahr 2019: 365

Mit folgender Verteilung:

  • Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen: 328
  • IberRede: 19
  • Justizielles CPLP-Netz: 17

Statistische Angaben über die Tätigkeit der Kontaktstelle sind hier verfügbar.

2 Von den Mitgliedstaaten nach Ausbruch der Pandemie erlassene oder geplante insolvenzbezogene Maßnahmen

2.1 Materiellrechtliche Insolvenzmaßnahmen und verbundene Maßnahmen mit Auswirkungen auf Verträge

Siehe nachstehend die Antwort auf die Fragen 2.1 bis 2.2

2.1.1 Insolvenzaussetzung

2.1.1.1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (für Schuldner)
2.1.1.2 Schuldnerschutz bezüglich Insolvenzanträgen durch Gläubiger

2.1.2 Aussetzung der Forderungsvollstreckung und der Vertragskündigung

2.1.2.1 Allgemeine/spezifische Moratorien für die Zwangsvollstreckung / bestimmte Arten der Zwangsvollstreckung
2.1.2.2 Aussetzung der Möglichkeit der Vertragskündigung (allgemeine/spezifische Verträge)

2.2 Aussetzung der Arbeit von Zivilgerichten, einschließlich Insolvenzgerichten, und Verfahrensaussetzungen

Antwort auf die Fragen 2.1 bis 2.2

Gemäß Artikel 6-E des Gesetzes 1/A/2020 (das hier in seiner 12. und neuesten Fassung nach dem Gesetz 13-B/2021 verfügbar ist) wird die außerordentliche, übergangsweise geltende Verfahrensregelung beibehalten. Im Rahmen dieser Regelung werden folgende Fristen ausgesetzt:

  • die Frist zum Einreichen eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines Schuldners gemäß Artikel 18 Absatz 1 des Código da Insolvência e da Recuperação de Empresas (Gesetzbuch über Insolvenz und Unternehmenssanierung) und gemäß einem Anhang des Gesetzesdekrets 53/2004
  • die Verfahrensschritte im Rahmen des Vollstreckungs- oder Insolvenzverfahrens im Zusammenhang mit der Durchführung der gerichtlich angeordneten Rückgabe des Familienhauses
  • die Verjährungsfrist und die Fristen im Zusammenhang mit dem vorstehend genannten Vollstreckungs- und Insolvenzverfahren
  • Wird durch Verfahrensschritte im Rahmen eines Vollstreckungs- oder Insolvenzverfahrens, das sich auf die gerichtlich angeordnete Versteigerung und die Rückgabe von Grundbesitz bezieht, die Lebensgrundlage der Partei, gegen die ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden soll, oder der für zahlungsunfähig erklärten Person gefährdet, kann diese die Aussetzung des Verfahrens beantragen, sofern dadurch die Lebensgrundlage der Partei, die ein Vollstreckungsverfahren erwirken will, oder der Gläubiger der zahlungsunfähigen Person nicht schwerwiegend gefährdet wird oder ein nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Das Gericht muss dann nach der Anhörung der Gegenpartei innerhalb von zehn Tagen über den Antrag entscheiden.
  • Die Aussetzung der Verjährungs- und Ausschlussfristen hat Vorrang vor etwaigen Regelungen zur Festlegung obligatorischer Verjährungs- oder Ausschlussfristen, die um den Zeitraum verlängert werden, der der Aussetzung entspricht.

2.3 Sonstige Insolvenzmaßnahmen (z. B. im Zusammenhang mit Anfechtungsklagen, Sanierungsplänen, informellen Vereinbarungen und gegebenenfalls Sonstigem)

Siehe nachstehend die Antwort auf die Fragen 2.3 und 2.4

2.4 Verbundene nicht insolvenzbezogene Maßnahmen (Zahlungsstundungen, Bankdarlehen, Sozialabgaben, Krankenversicherung, Unternehmensbeihilfen)

Antwort auf die Fragen 2.3 und 2.4

Es wurde ein neues außerordentliches Verfahren für die Rentabilität von Unternehmen (processo extraordinário de viabilização de empresas - PEVE) geschaffen, siehe Gesetz 75/2020 und Resolution 41/2020 des Ministerrats.

Gesetz 75/2020

  • Darin ist eine außerordentliche Übergangsregelung vorgesehen, um einerseits die Frist für den Abschluss der Verhandlungen zu verlängern, die für die Genehmigung des Sanierungsplans oder der Zahlungsvereinbarung eingeleitet wurden, und andererseits Zeit für die Anpassung des vorgeschlagenen Insolvenzplans im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zu gewähren.
  • Es erweitert die in Artikel 17-H(2) des Gesetzbuches über Insolvenz und Unternehmenssanierung (CIRE) gemäß einem Anhang des Gesetzesdekrets 53/2004 vorgesehene Vorrangstellung auf die Gesellschafter, Aktionäre oder andere Personen, die eine besondere Beziehung zu dem Unternehmen haben und die Geschäftstätigkeit während des speziellen Sanierungsverfahrens (PER) finanzieren.
  • Es sieht die Anwendung der außergerichtlichen Regelung für die Sanierung von Unternehmen (RERE) gemäß dem Gesetz 8/2018 für Unternehmen vor, die aufgrund der COVID-19-Pandemie derzeit insolvent sind.
  • Es schafft ein neues außerordentliches Verfahren für die Rentabilität von Unternehmen, die von der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Wirtschaftskrise betroffen sind.
  • Es sieht obligatorische Teilaufteilungen in allen anhängigen Insolvenzverfahren vor, bei denen die hinterlegten Liquidationserlöse 10 000 EUR übersteigen.
  • Es sieht vor, dass Anträge auf die Freigabe von Sicherheiten oder Garantien, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, eines speziellen Sanierungsverfahrens oder eines besonderen Zahlungsvereinbarungsverfahrens angeboten werden, vorrangig zu behandeln sind.

Schlussbemerkung:

Auch wenn diese Informationen sorgfältig zusammengetragen wurden, entbinden sie nicht von der Konsultation der geltenden Rechtstexte und deren Änderungen. In Anbetracht von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Entscheidung 2001/470/EG sind diese Informationen weder für den Obersten Justizrat Portugals noch für die nationalen Gerichte oder die Kontaktstelle bindend.

Letzte Aktualisierung: 15/12/2022

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