Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Zivil- und Insolvenzsachen

Zypern
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Zivilverfahren

1.1 Fristen in Zivilverfahren

Die Verfahrensfristen sind bis 30. April 2020 ausgesetzt.

1.2 Gerichtsorganisation und Justiz

Alle Verhandlungen und sonstigen Verfahren sind bis 30. April 2020 ausgesetzt. Ausnahmen: Anträge auf äußerst dringende einstweilige Anordnungen, Auslieferungsverfahren und andere Verfahren, die Einschränkungen der persönlichen Freiheit betreffen (z. B. unrechtmäßige Inhaftierung, Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung).

Der Kanzler akzeptiert die Erhebung einer Klage nur dann, wenn sie durch einen Antrag auf einstweilige Anordnung unterstützt wird und sofern eine Verhandlung dringend notwendig ist. Die Dringlichkeitsfrage ist vom Richter zu prüfen und zu entscheiden.

1.3 Justizielle Zusammenarbeit in der EU

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2 Von den Mitgliedstaaten nach Ausbruch der Pandemie erlassene oder geplante insolvenzbezogene Maßnahmen

2.1 Materiellrechtliche Insolvenzmaßnahmen und verbundene Maßnahmen mit Auswirkungen auf Verträge

2.1.1 Insolvenzaussetzung

2.1.1.1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (für Schuldner)

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2.1.1.2 Schuldnerschutz bezüglich Insolvenzanträgen durch Gläubiger

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2.1.2 Aussetzung der Forderungsvollstreckung und der Vertragskündigung

2.1.2.1 Allgemeine/spezifische Moratorien für die Zwangsvollstreckung / bestimmte Arten der Zwangsvollstreckung

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2.1.2.2 Aussetzung der Möglichkeit der Vertragskündigung (allgemeine/spezifische Verträge)

Räumungsverfahren und die Vollstreckung von Räumungsbescheiden wegen in dieser Zeit entstandener Mietrückstände wurden bis 31.5.2020 ausgesetzt.

2.2 Aussetzung der Arbeit von Zivilgerichten, einschließlich Insolvenzgerichten, und Verfahrensaussetzungen

- Gerichtsverhandlungen, die im Zeitraum vom 16.3.2020 bis 30.4.2020 stattfinden sollten, wurden mit folgenden Ausnahmen ausgesetzt:

Zivilsachen

i) Anträge auf einstweilige Verfügungen in besonders dringenden Fällen,

ii) Beschwerden gegen Versteigerungsverfahren im Zusammenhang mit Immobilien (etc.)

- Aussetzung sämtlicher Verfahrensfristen laut Zivilprozessordnung sowie aller anderen in Urteilen und gerichtlichen Verfügungen festgesetzten Fristen bis 30.4.2020.

2.3 Sonstige Insolvenzmaßnahmen (z. B. im Zusammenhang mit Anfechtungsklagen, Sanierungsplänen, informellen Vereinbarungen und gegebenenfalls Sonstigem)

Die Insolvenzbehörde hat Änderungen im Gesetz über Privatinsolvenz vorgenommen und Klauseln über die Verlängerung/Erneuerung der gerichtlich angeordneten Aussetzung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund besonderer Bedingungen hinzugefügt. Zudem wurde eine Bestimmung für Online-Gläubigerversammlungen vereinfacht. Die Gesetzesänderungen sind im August 2020 in Kraft getreten.

Darüber hinaus wurde die laufende Vereinfachung von Verfahren, einschließlich der Anwendung von Online-Formularen und Online-Zahlungen, beschleunigt. Es wird jedoch erwartet, dass die Online-Angebote der Öffentlichkeit erst im zweiten Halbjahr 2021 zur Verfügung stehen werden.

2.4 Verbundene nicht insolvenzbezogene Maßnahmen (Zahlungsstundungen, Bankdarlehen, Sozialabgaben, Krankenversicherung, Unternehmensbeihilfen)

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Letzte Aktualisierung: 07/12/2023

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