Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Zivil- und Insolvenzsachen

Bulgarien
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Zivilverfahren

1.1 Fristen in Zivilverfahren

Spezifische Rechtsvorschriften:

Gesetz über die Maßnahmen und Handlungen während des Notstands, erklärt durch einen Beschluss der Nationalversammlung vom 13. März 2020, sowie zur Überwindung der Folgen – im Folgenden „Notstandsgesetz“.

Je nach Maßnahmen und Handlungen werden zwei Zeiträume unterschieden: Zeitraum des Notstands (vom 13. März 2020 bis 13. Mai 2020) und zweimonatiger Zeitraum nach Aufhebung des Notstands (ab 14. Mai 2020):

A) Maßnahmen und Handlungen während des Notstands: 13. März – 13. Mai 2020

(Ursprünglich wurde der Notstand für den Zeitraum vom 13. März bis 13. April 2020 ausgerufen. Dieser Zeitraum wurde bis 13. Mai 2020 verlängert.)

Verfahrensfristen:

- Aussetzung von Fristen:

Sämtliche Verfahrensfristen im Zusammenhang mit zivilgerichtlichen, schiedsgerichtlichen und Vollstreckungsverfahren werden ausgesetzt, ausgenommen der folgenden zivilrechtlichen Fälle und handelsrechtlichen Streitfälle:

  1. Fälle betreffend die Ausübung der elterlichen Rechte (nur in Bezug auf vorläufige Maßnahmen);
  2. Fälle im Rahmen des Gesetzes zum Schutz vor häuslicher Gewalt, die lediglich die Anordnung des sofortigen Schutzes oder dessen Änderung betreffen, sowie Fälle, in denen das Schutzgesuch abgewiesen wurde;
  3. Bewilligungen für das Abheben von Geldern von Sparbüchern von Kindern;
  4. vorläufige Verfahren;
  5. Fälle der Beweissicherung;
  6. Anträge nach dem Gesetz über die elektronische Kommunikation und im Zusammenhang mit der Beendigung von Registrierungsverfahren auf der Grundlage eines Rechtsaktes des Gerichts nach dem Gesetz über das Handelsregister und das Register gemeinnütziger juristischer Personen;
  7. Fälle gemäß Artikel 62 Absatz 3 des Gesetzes über Kreditinstitute betreffend die Unterzeichnung einer Erklärung zur Wahrung des Bankgeheimnisses.

Die Verjährungsfristen, bei deren Ablauf Rechte für private Einrichtungen erlöschen oder erworben werden, werden ausgesetzt.

B) Maßnahmen und Handlungen für den zweimonatigen Zeitraum nach Aufhebung des Notstands (ab 14. Mai 2020):

- Aussetzung von Fristen:

Innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Aufhebung des Notstands werden alle öffentlichen Versteigerungen und Zwangsbeschlagnahmen von Besitztümern, die von öffentlichen und privaten Vollzugsbeamten gegenüber Einzelpersonen angekündigt werden, ausgesetzt und ohne Erhebung von Gebühren oder Ausgaben auf einen anderen Termin festgesetzt. Auf Antrag einer Einzelperson, der vor Ablauf der im vorstehenden Satz genannten Frist gestellt wird, werden öffentliche Versteigerungen und Zwangsbeschlagnahmen von Besitztümern verschoben, ohne dass Gebühren und Ausgaben anfallen.

- Fristverlängerungen:

Gesetzlich festgelegte Fristen, die während der Dauer des Notstands ablaufen und die mit der Ausübung der Rechte und Pflichten von Privatpersonen und privaten Einrichtungen in Zusammenhang stehen, werden (außer in den vorgenannten Fällen) um einen Monat ab Ende des Notstands verlängert.

- Besondere Fälle:

Für die Dauer des Notstands und für bis zu zwei Monate danach sind Bankkonten von Einzelpersonen und medizinischen Einrichtungen, Gehälter und Renten sowie medizinische Geräte und Ausrüstungen von Sicherungs- bzw. Schutzmaßnahmen ausgenommen. Es erfolgt keine Bestandsaufnahme von beweglichem Eigentum und unbeweglichem Vermögen von Einzelpersonen, mit Ausnahme von Verbindlichkeiten für Unterhalt, von Verbindlichkeiten für Schäden infolge unerlaubter Handlungen, von Unterhaltsforderungen, von Forderungen für Schäden infolge unerlaubter Handlungen und von Gehaltsforderungen. Für den Zeitraum von zwei Monaten nach Aufhebung des Notstands werden keine Beschlagnahmen von Bankkonten von Gemeinden verhängt.

Bis zu zwei Monate nach Aufhebung des Notstands werden im Falle des Zahlungsverzugs durch private Einrichtungen oder durch Schuldner im Rahmen von Kreditverträgen und anderen Finanzierungsformen, die von Finanzinstituten nach Artikel 3 des Gesetzes über Kreditinstitute angeboten werden, Tochterunternehmen der Banken ausgenommen, keine Zinsen erhoben und keine Sanktionen auferlegt, und zwar auch dann, wenn Forderungen von anderen Banken, Finanzinstituten oder Dritten erworben werden. Die Verbindlichkeit kann nicht auf Antrag als früher fällig oder zahlbar erklärt und der Vertrag nicht aufgrund von Säumnis gekündigt werden.

1.2 Gerichtsorganisation und Justiz

Gerichtsverhandlungen

Bis zur Aufhebung des Notstands können Gerichtsverhandlungen aus der Ferne abgehalten werden, wodurch die direkte und virtuelle Teilnahme der Verfahrensparteien und -beteiligten sichergestellt wird. Über die abgehaltenen Sitzungen wird Protokoll geführt, und die Sitzungsprotokolle werden unverzüglich veröffentlicht und bis zum Ablauf der Frist für die Änderung bzw. Fertigstellung der Protokolle aufbewahrt. Das Gericht teilt den Parteien mit, wann die Verhandlung aus der Ferne stattfinden wird.

Der Oberste Justizrat hat Anordnungen zur Ergreifung der notwendigen Vorsichtsmaßnahmen erlassen, um die Ausbreitung des Virus in Gerichtsgebäuden zu verhindern. Zudem hat er Anordnungen zur Einreichung von Dokumenten bei Gerichten per Post oder auf elektronischem Weg und zur telefonischen oder elektronischen Beratung erlassen. Bei den genannten Verhandlungen erfolgt die Vorladung telefonisch oder elektronisch.

Registrierungsverfahren

Die Dienste des Handelsregisters, des Registers der gemeinnützigen juristischen Personen sowie anderer Register sind online zugänglich.

Notarielle Verfahren

Notarielle Verfahren sind ausschließlich auf Notfallverfahren zur Regelung dringender Angelegenheiten beschränkt, wobei die Hygienevorschriften einzuhalten sind. Die Notarkammer stellt diensthabende Notare für den betreffenden Tätigkeitsbereich in einem Verhältnis von mindestens einem Notar pro 50 000 Einwohner zur Verfügung.

1.3 Justizielle Zusammenarbeit in der EU

Vom Justizministerium und von den Gerichten wird zwar weiterhin internationale Rechtshilfe geleistet, es muss jedoch mit Verzögerungen gerechnet werden.

2 Von den Mitgliedstaaten nach Ausbruch der Pandemie erlassene oder geplante insolvenzbezogene Maßnahmen

2.1 Materiellrechtliche Insolvenzmaßnahmen und verbundene Maßnahmen mit Auswirkungen auf Verträge

2.1.1 Insolvenzaussetzung

2.1.1.1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (für Schuldner)

Laut nationalem Gesetz ist der Schuldner (bzw. seine Geschäftsführung) verpflichtet, binnen 30 Tagen ab Eintritt der Insolvenz/Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen (Art. 626 Abs. 1 des Handelsgesetzes).

Der Notstand ist am 13. Mai 2020 für das gesamte Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien beendet worden. Die Fristen für die Umsetzung aller spezifischen Maßnahmen, die im Rahmen des Notstandsgesetzes ergriffen wurden, sind abgelaufen. Entsprechend sind die spezifischen Maßnahmen nicht mehr anwendbar.

2.1.1.2 Schuldnerschutz bezüglich Insolvenzanträgen durch Gläubiger

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2.1.2 Aussetzung der Forderungsvollstreckung und der Vertragskündigung

2.1.2.1 Allgemeine/spezifische Moratorien für die Zwangsvollstreckung / bestimmte Arten der Zwangsvollstreckung

Der Notstand ist am 13. Mai 2020 für das gesamte Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien beendet worden. Die Fristen für die Umsetzung aller spezifischen Maßnahmen, die im Rahmen des Notstandsgesetzes ergriffen wurden, sind abgelaufen. Entsprechend sind die spezifischen Maßnahmen nicht mehr anwendbar.

2.1.2.2 Aussetzung der Möglichkeit der Vertragskündigung (allgemeine/spezifische Verträge)

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2.2 Aussetzung der Arbeit von Zivilgerichten, einschließlich Insolvenzgerichten, und Verfahrensaussetzungen

Der Notstand ist am 13. Mai 2020 für das gesamte Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien beendet worden. Die Fristen für die Umsetzung aller spezifischen Maßnahmen, die im Rahmen des Notstandsgesetzes ergriffen wurden, sind abgelaufen. Entsprechend sind die spezifischen Maßnahmen nicht mehr anwendbar.

2.3 Sonstige Insolvenzmaßnahmen (z. B. im Zusammenhang mit Anfechtungsklagen, Sanierungsplänen, informellen Vereinbarungen und gegebenenfalls Sonstigem)

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2.4 Verbundene nicht insolvenzbezogene Maßnahmen (Zahlungsstundungen, Bankdarlehen, Sozialabgaben, Krankenversicherung, Unternehmensbeihilfen)

Bei Zahlungsverzug im Zusammenhang mit Bankkrediten und anderen Finanzierungsarten (Factoring, Forfaitierung etc.), die von Banken und Finanzinstituten ausgegeben werden, sowie im Zusammenhang mit Mietverträgen dürfen bis zur Aufhebung des Notstands keine Zinsen oder Bußgelder erhoben werden. Ferner darf die Leistung einer Verbindlichkeit/Zahlung nicht früher verlangt werden und der Vertrag darf nicht wegen Nichterfüllung gekündigt werden (Art. 6 des Notstandsgesetzes in der geänderten und ergänzten Fassung vom 6. April 2020).

Die oben genannte Maßnahme wurde im Zuge der Änderung des Notstandsgesetzes wie folgt überarbeitet:

Für einen Zeitraum von zwei Monaten nach Aufhebung des Notstands werden bei verspäteter Zahlung von Verbindlichkeiten privatrechtlicher Körperschaften und von Schuldnern im Rahmen von Kreditverträgen oder anderen Finanzierungsformen, die von Finanzinstituten – mit Ausnahme der Tochtergesellschaften von Banken – bereitgestellt werden, keine Zinsen und Sanktionen auferlegt, auch wenn die Forderungen von Banken, Finanzinstituten oder Dritten erworben werden. Die Verpflichtung kann nicht vorzeitig für fällig erklärt werden, und der Vertrag kann nicht wegen Nichterfüllung annulliert werden.

Nach einer neuen Bestimmung im Notstandsgesetz, die am 17. Februar 2021 in Kraft getreten ist, dürfen in Bezug auf Mittel, die auf der Grundlage eines Gesetzes des Ministerrats im Zusammenhang mit der Bewältigung der Folgen der COVID-19-Epidemie Arbeitnehmern als Entschädigung gezahlt wurden, innerhalb von zwei Monaten nach Aufhebung des Epidemienotstands keine Sicherungsmaßnahmen getroffen und keine Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden; Pfändungsbeschlüsse in Bezug auf die Ansprüche von Arbeitnehmern nach Satz 1, einschließlich auf Bank- oder sonstigen Zahlungskonten, dürfen nicht vollstreckt werden (Art. 5 Abs. 5 des Notstandsgesetzes in der geänderten und ergänzten Fassung vom 17. Februar 2021).

Letzte Aktualisierung: 21/10/2021

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