Landesspezifische Informationen und Online-Formulare zur Verordnung (EU) 655/2014
Durch die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 über einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung wird es leichter, Schulden in der EU einzutreiben.
Damit wird ein neues Unionsverfahren geschaffen, um Bankguthaben in einem anderen EU-Land zu sperren.
Dieses Verfahren kann in Zivil- und Handelssachen eingesetzt werden.
Die Verordnungen gelten für alle EU-Länder mit Ausnahme Dänemarks.
Dies bedeutet:
Ein Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung kann nur in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug beantragt und angewendet werden; das heißt, das für das Verfahren zuständige Gericht oder der Wohnsitz des Gläubigers dürfen sich nicht in dem Land befinden, in dem der Schuldner sein Konto führt.
Mit der Verordnung wird ein Verfahren für die Erteilung/Vollstreckung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung festgelegt.
Um ein Verfahren einzuleiten, muss zunächst das Antragsformular für den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung ausgefüllt werden. Entsprechende Belege sind beizufügen.
Nachstehend sind alle notwendigen Formulare aufgeführt. Sie können heruntergeladen oder online ausgefüllt werden.
Darüber hinaus lässt sich ein Entwurf speichern oder herunterladen.
Insgesamt werden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1823 der Kommission neun Formblätter festgelegt.
Ja. Da ein Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung erlassen wird, ohne dass der Schuldner gehört wird, sieht die Verordnung mehrere Rechtsbehelfe für den Schuldner vor. So kann er den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung oder dessen Durchsetzung anfechten.
Wenn Sie einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung beantragen möchten, füllen Sie bitte das Formblatt für die Einlegung eines Rechtsbehelfs aus (Formblatt VII).
Beide Parteien können gegen eine Entscheidung über einen Rechtsbehelf Rechtsmittel einlegen (Formblatt IX).
Sie können diese Formulare online ausfüllen, indem Sie auf einen der folgenden Links klicken. Wenn Sie bereits mit dem Ausfüllen eines Formulars begonnen und es als Entwurf gespeichert haben, können Sie es hochladen, indem Sie auf „Entwurf laden“ klicken.
Ab dem 1. Februar 2020 ist das Vereinigte Königreich kein EU-Mitgliedstaat mehr. Gemäß dem Austrittsabkommen gilt jedoch während des Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich und sein Hoheitsgebiet weiterhin EU-Recht. Bis zum Ende des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 kann in Formularen weiterhin das Vereinigte Königreich ausgewählt werden.
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Letzte Aktualisierung : 01/02/2020
