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Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Namen und Anschriften der Zentralen Behörden gemäß Artikel 53 sowie die technischen Kommunikationsmittel:
The Ministry of Justice of the Republic of Latvia
Brīvības bulvāris 36
Rīga, LV - 1536
Latvia
E-Mail: tm.kanceleja@tm.gov.lv
Die Sprachen, die gemäß Artikel 57 Absatz 2 für Mitteilungen an die Zentralen Behörden zugelassen sind: Lettisch, Englisch.
Für die Bescheinigung über das Umgangsrecht und die Rückgabe eines Kindes – Artikel 45 Absatz 2: Lettisch, Englisch.
Anträge gemäß den Artikeln 21 und 29 sind bei folgenden Gerichten oder zuständigen Behörden zu stellen:
- in Lettland beim rajona (pilsētas) tiesa.
Der Rechtsbehelf gemäß Artikel 33 ist bei folgenden Gerichten einzulegen:
- in Lettland beim apgabaltiesā.
Rechtsbehelfe gemäß Artikel 34 können nur eingelegt werden:
- in Lettland: Augstākajā tiesā [Rechtsbehelf an den Obersten Gerichtshof].
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