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Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Namen und Anschriften der Zentralen Behörden nach Artikel 53 sowie technische Kommunikationsmittel:
Justizministerium
Direktion Internationaler Rechtsschutz des Kindes und Internationale Adoptionen
Tel.: (+359 2) 9237302
E-Mail: L_Chernogorova@justice.government.bg
Fax: (+359 2) 9871557
Anschrift: Ul. Slavyanska No 1
BG-1040 Sofia
Bulgarien
(In allen in der Verordnung geregelten Angelegenheiten betreffend die elterliche Verantwortung, Kindesentführungen und die Unterbringung von Kindern – Artikel 56)
Direktion Internationale Justizielle Zusammenarbeit und Europaangelegenheiten
Tel.: (+359 2) 9237413
Fax: (+359 2) 9809223
Anschrift: Ul. Slavyanska No 1
BG-1040 Sofia
Bulgarien
(In allen in der Verordnung geregelten Angelegenheiten, ausgenommen Fälle von elterliche Verantwortung, Kindesentführungen und der Unterbringung von Kindern – Artikel 56)
Die Sprachen, die gemäß Artikel 57 Absatz 2 für Mitteilungen an die Zentralen Behörden zugelassen sind: Bulgarisch, Englisch, Französisch.
Die Sprachen, die gemäß Artikel 45 Absatz 2 für die Bescheinigung über das Umgangsrecht zugelassen sind: Bulgarisch, Englisch, Französisch.
Die nach Artikel 21 Absatz 2 für die Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung zuständigen Stellen sind die jeweiligen Meldebehörden, d. h. die Gemeindebürgermeister (Artikel 621 Absatz 2 der Zivilprozessordnung).
Die für die Anerkennung von Entscheidungen nach Artikel 21 Absatz 3 zuständige Stelle ist das Bezirksgericht (окръжен), in dessen Gerichtsbezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder gemeldet ist; hat der Antragsgegner im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder ist dort nicht gemeldet, ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder gemeldet ist (Artikel 622 Absatz 1 der Zivilprozessordnung). Wenn auch der Antragsteller keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien hat oder dort nicht gemeldet ist, ist der Antrag beim Stadtgericht Sofia zu stellen.
Die nach Artikel 29 zuständige Stelle, bei der der Antrag auf Vollstreckbarerklärung einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU ergangenen gerichtlichen Entscheidung zu stellen ist, ist das Bezirksgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder eingetragen ist, oder in dessen Bezirk der Ort der Vollstreckung liegt (Artikel 623 Absatz 1 der Zivilprozessordnung).
Gegen die Entscheidung kann beim Appellationsgerichts Sofia ein Rechtsbehelf eingelegt werden (Artikel 623 Absatz 6 Satz 1 der Zivilprozessordnung).
Weitere Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Appellationsgerichts Sofia sind beim Obersten Kassationsgericht einzulegen (Artikel 623 Absatz 6 Satz 2 der Zivilprozessordnung).
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