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Europäischer Vollstreckungstitel

Észak-Írország

Tartalomszolgáltató:
Észak-Írország

1. Verfahren für die Berichtigung und den Widerruf (Artikel 10 Absatz 2)

Die Rules of Court for Northern Ireland sind die Durchführungsvorschriften zu der Verordnung. Diese gerichtlichen Verfahrensregeln werden als Rules of the Court of Judicature (Northern Ireland) 1980 (sie entstanden im Rahmen des Judicature (Northern Ireland) Act 1978 und regeln das Verfahren vor dem Supreme Court of Judicature in Northern Ireland) und County Court Rules (Northern Ireland) 1981 (sie entstanden im Rahmen der County Courts (Northern Ireland) Order 1980 und der Civil Evidence (Northern Ireland) Order 1997 und regeln das Verfahren vor den County Courts) bezeichnet. Diese Regeln sind auf der Website der Northern Ireland Courts and Tribunals unter Court of Judicature Rules und County Court Rules abrufbar.

Artikel 10 bezieht sich auf das Recht, bei Gericht zu beantragen, eine Bestätigung zu berichtigen (wenn sie in Widerspruch zu der gerichtlichen Entscheidung steht) oder sie zu widerrufen (wenn sie in Widerspruch zu der Verordnung steht).

Zur Bearbeitung derartiger Anträge gibt es bereits Verfahren sowohl nach den Rules of the Court of Judicature (Northern Ireland) 1980 als auch nach den County Court Rules (Northern Ireland) 1981. Darin sind jeweils die Verfahren vor dem Court of Judicature und den County Courts in Nordirland geregelt.

Für Verfahrenshandlungen im Rahmen vorstehender Alternativen ist vorgesehen, dass diese Anträge im Allgemeinen im Wege der Ladung zu einer Gerichtsverhandlung verbunden mit einer eidesstattlichen Erklärung gemäß dem Verfahren nach Order 32 und unter Verwendung des Formulars (*) 28 in Anhang A der Verfahrensregeln gestellt werden können. Sie sollten Angaben darüber enthalten, welches Rechtsbegehren der Antragsteller mit der Anordnung verfolgt und aus welchen Gründen er diese Anordnung begehrt.

Ähnlich kann ein Antrag beim County Court im Wege der Anzeige der Antragstellung verbunden mit einer eidesstattlichen Erklärung nach Order 14 und unter Verwendung der allgemeinen Formulare (*) 1 und 2 in Anhang 1 der Verfahrensregeln gestellt werden. Auch hier sollte die Mitteilung Angaben darüber enthalten, welches Rechtsbegehren der Antragsteller mit der Anordnung verfolgt und aus welchen Gründen er diese Anordnung begehrt.

Die Anhänge I-V der Verordnung enthalten die Formblätter, auf denen die Bestätigungen vom Gericht ausgestellt werden. Die Gläubiger benutzen die einschlägigen Formulare der Gerichte des Vereinigten Königreichs für die erforderliche Antragstellung, während die Bestätigung auf dem von der Verordnung vorgegebenen Formblatt ausgestellt wird. Ein Antrag nach Artikel 10 Absatz 3 kann unter Verwendung des Standardantragsformulars des Vereinigten Königreichs oder des Formblatts in Anhang VI der Verordnung gestellt werden.

2. Überprüfungsverfahren (Artikel 19 Absatz 1)

Nach Artikel 19 Absatz 1 muss dem Schuldner das Recht zustehen, eine Nachprüfung der Entscheidung zu beantragen, wenn er das Schriftstück zur Einleitung des Gerichtsverfahrens nicht erhalten hat oder ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, Einspruch gegen die Forderung zu erheben.

Nach Order 13 Rule 8 der Rules of the Court of Judicature (Northern Ireland) 1980 kann der verurteilte Schuldner beim Gericht beantragen, das Versäumnisurteil aufzuheben oder abzuändern. Zwar ist für einen derartigen Antrag keine besondere Form vorgeschrieben, doch kann er im Allgemeinen im Wege der Ladung zu einer Gerichtsverhandlung verbunden mit einer eidesstattlichen Erklärung gemäß dem Verfahren nach Rule 32 und unter Verwendung des Formulars 28 in Anlage A der Verfahrensregeln gestellt werden.

Ähnlich kann der verurteilte Schuldner nach Order 12 Rule 12 der County Court Rules (Northern Ireland) 1981 einen solchen Antrag beim County Court stellen. Auch hier ist zwar keine besondere Form vorgeschrieben, doch kann der Antrag im Wege der Anzeige der Antragstellung verbunden mit einer eidesstattlichen Erklärung nach Order 14 und unter Verwendung der allgemeinen Formulare 1 und 2 in Anhang 1 der Verfahrensregeln gestellt werden.

An beiden Gerichten ist die Wahrnehmung der Befugnis, das Versäumnisurteil aufzuheben oder abzuändern, in das sachdienliche Ermessen des Gerichts gestellt; diesem sind nach den Verfahrensregeln keine Bedingungen für die Ermessensausübung auferlegt.

3. Zugelassene Sprachen (Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c)

Bescheinigungen werden in Nordirland in englischer Sprache akzeptiert.

4. Zur Bestätigung von öffentlichen Urkunden bestimmte Behörden (Art. 25)

Zwar werden die öffentlichen Urkunden anderer Mitgliedstaaten in Nordirland vollstreckt, doch werden in Nordirland keine solchen Urkunden abgefasst. Daher ist es nicht erforderlich, eine amtliche Stelle zu bestimmen, die für ihre Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel zuständig ist.

Letzte Aktualisierung: 30/03/2021

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