Europäischer Vollstreckungstitel

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PRONALAŽENJE NADLEŽNIH SUDOVA/TIJELA

Alat za pretraživanje služi za pronalaženje suda/tijela nadležnog za određeni europski pravni instrument. Napominjemo da unatoč nastojanjima da se osigura točnost rezultata, mogu postojati iznimke u pogledu određivanja nadležnosti koje nisu nužno obuhvaćene.

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Priznavanje i izvršenje sudskih odluka u građanskim i trgovačkim stvarima – Europski ovršni naslov


*obvezan unos

1. Verfahren für die Berichtigung und den Widerruf (Artikel 10 Absatz 2)

Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a Berichtigungsverfahren

Im Gesetz über den Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (825/2005) ist das Verfahren zur Berichtigung wie folgt festgelegt:

Berichtigung eines materiellen Fehlers in der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel (§ 2)

Wurden in der Verordnung genannte gerichtliche Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche oder öffentliche Urkunden in der auf der Grundlage der Verordnung ausgestellten Bestätigung falsch verbrieft, so muss das Gericht, das die Bestätigung ausgestellt hat, oder eine andere amtliche Stelle die Unstimmigkeit auf Antrag berichtigen.

Der Antrag auf Berichtigung einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel kann unter Verwendung des Formblatts in Anhang VI gestellt werden. Die Berichtigung sollte auf der ursprünglichen Bestätigung erfolgen. Ist es nicht möglich, die Berichtigung auf der ursprünglichen Bestätigung vorzunehmen, so ist dem Gläubiger eine neue Bestätigung auszustellen. Die Berichtigung ist den Parteien, die eine Ausfertigung der Bestätigung beantragt hatten, nach Möglichkeit bekannt zu geben. Wurde in dieser Sache ein Rechtsbehelf eingelegt, so ist die Berichtigung dem Gericht der Rechtsmittelinstanz bekannt zu geben.

Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b Widerrufsverfahren

Im Gesetz über den Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (825/2005) ist das Verfahren zum Widerruf wie folgt festgelegt:

Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel § 3)

Wurde die Bestätigung im Hinblick auf die Anforderungen der Verordnung offensichtlich zu Unrecht erteilt, so muss das Gericht, das die Bestätigung ausgestellt hat, oder eine andere amtliche Stelle die Unstimmigkeit in den in der Verordnung genannten gerichtlichen Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen oder öffentlichen Urkunden berichtigen.

Der Antrag auf Widerruf einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel kann unter Verwendung des Formblatts in Anhang VI gestellt werden. Die Parteien erhalten Gelegenheit zu rechtlichem Gehör, sofern sich dies nicht zweifelsfrei erübrigt.

Der Widerruf ist nach Möglichkeit auf der ursprünglichen Bestätigung zu vermerken. Der Widerruf ist den Parteien, die eine Ausfertigung der Bestätigung beantragt hatten, nach Möglichkeit bekannt zu geben. Wurde in dieser Sache ein Rechtsbehelf eingelegt, so ist der Widerruf dem Gericht der Rechtsmittelinstanz bekannt zu geben.

2. Überprüfungsverfahren (Artikel 19 Absatz 1)

Nach Artikel 12 Absatz 1 gelten die in Kapitel III der Verordnung festgelegten Mindesterfordernisse für Entscheidungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c, die darauf beruhen, dass sich der Schuldner nicht auf das Verfahren eingelassen hat. Gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung gilt Kapitel III der Verordnung auch für Entscheidungen, die darauf beruhen, dass sich der Schuldner nicht auf das Verfahren eingelassen hat, und die vom Rechtsmittelgericht erlassen wurden.

Hat ein Gericht eine Entscheidung aufgrund der Nichteinlassung des Schuldners auf das Verfahren im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c erlassen, so muss der Schuldner in den in Artikel 19 Absatz 1 genannten Fällen die Überprüfung der Entscheidung beantragen können, damit die Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden kann. In Finnland führt die Passivität des Schuldners vor dem Bezirksgericht (käräjäoikeus) zum Versäumnisurteil. Nach Kapitel 12 § 15 der finnischen Gerichtsverfahrensordnung (Suomen oikeudenkäymiskaari) kann die Partei, gegen die ein Versäumnisurteil ergangen ist, innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Versäumnisurteils an die Beschwerdeführerin Rechtsmittel einlegen.

Für die Anwendung dieser Bestimmung auf Rechtsmittel ist es unerheblich, wann dem Schuldner das Versäumnisurteil zugestellt wurde. Die gesetzliche Rechtsmittelfrist beginnt erst zu laufen, wenn dem Schuldner das Versäumnisurteil zugestellt wurde. Diese Bestimmung ist weniger streng als die in Artikel 19 der Verordnung festgelegten Mindestvorschriften. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des Kapitels 31 der Gerichtsverfahrensordnung über außerordentliche Rechtsmittel auch für Versäumnisurteile. Dazu gehören Beschwerden aufgrund eines Verfahrensfehlers (Kapitel 31 § 1) und die Aufhebung eines rechtskräftigen Urteils (Kapitel 31 § 7). Kapitel 31 § 17 der Gerichtsverfahrensordnung enthält eine gesonderte Bestimmung über die Gewährung einer neuen Frist.

3. Zugelassene Sprachen (Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c)

Die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel kann in finnischer, schwedischer oder englischer Sprache bzw. Übersetzung vorgelegt werden.

4. Zur Bestätigung von öffentlichen Urkunden bestimmte Behörden (Art. 25)

In Finnland handelt es sich bei öffentlichen Urkunden im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung um Unterhaltsvereinbarungen, die von den kommunalen Sozialausschüssen vollstreckt und somit bestätigt werden. Der kommunale Sozialausschuss, die die Unterhaltsvereinbarung vollstreckt, vollstreckt sie auch als Europäischen Vollstreckungstitel.

Ein Verzeichnis der Gemeinden Finnlands ist in elektronischem Format auf der vom Justizministerium unterhaltenen Webseite https://oikeus.fi abrufbar. Die Kontaktdaten der Gemeinden sind auch der Website http://www.kunnat.net zu entnehmen.

Letzte Aktualisierung: 22/03/2024

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