Europäischer Vollstreckungstitel

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1. Verfahren für die Berichtigung und den Widerruf (Artikel 10 Absatz 2)

Gemäß § 14 des Gesetzes (2014:912) mit ergänzenden Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und internationale Vollstreckung bestimmter Entscheidungen können Bestätigungen als Vollstreckungstitel berichtigt werden (Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung über den Europäischen Vollstreckungstitel).

„§ 14 des Gesetzes (2014:912) mit ergänzenden Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und internationale Vollstreckung bestimmter Entscheidungen

Entspricht eine Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel wegen eines wesentlichen Fehlers nicht dem ihr zugrunde liegenden Urteil, der Urkunde oder der ihr zugrunde liegenden Entscheidung, so wird sie von dem Gericht oder der Behörde, das bzw. die sie ausgestellt hat, berichtigt. Gegen Berichtigungsentscheidungen kann kein Rechtsbehelf eingelegt werden.“

Gemäß § 15 des Gesetzes (2014:912) mit ergänzenden Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und internationale Vollstreckung bestimmter Entscheidungen können Bestätigungen als Vollstreckungstitel widerrufen werden (Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung über den Europäischen Vollstreckungstitel).

„§ 15 des Gesetzes (2014:912) mit ergänzenden Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und internationale Vollstreckung bestimmter Entscheidungen

Wurde eine Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel entgegen der Vorgaben der Verordnung über den Europäischen Vollstreckungstitel ausgestellt, so wird sie von dem Gericht oder der Behörde, das bzw. die sie ausgestellt hat, widerrufen.

Im Falle des Widerrufs einer Bestätigung wird den Parteien im Bedarfsfall Gelegenheit gegeben, ihren Standpunkt darzulegen.

Gegen Widerrufsentscheidungen kann kein Rechtsbehelf eingelegt werden.“

2. Überprüfungsverfahren (Artikel 19 Absatz 1)

Eine Überprüfung kann wie folgt beantragt werden: durch einen Rechtsbehelf (överklagande) gemäß Kapitel 50 § 1 der Prozessordnung (rättegångsbalken) oder durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (återvinning) gemäß Kapitel 44 § 9 der Prozessordnung, auf Wiederaufnahme des Verfahrens (återvinning) gemäß § 52 des Gesetzes (1990:746) über Mahn- und Beistandsverfahren oder auf Verlängerung einer versäumten Frist (återställande av försutten tid) gemäß Kapitel 58 § 11 der Prozessordnung, oder durch eine Beschwerde wegen eines schweren Verfahrensfehlers (klagan över domvilla) gemäß Kapitel 59 § 1 der Prozessordnung (Artikel 19 der Verordnung über den Europäischen Vollstreckungstitel).

„Kapitel 50 § 1 der Prozessordnung

Ein Rechtsbehelf gegen ein Urteil eines Bezirksgerichts in einem Zivilverfahren kann bei dem betreffenden Gericht binnen drei Wochen nach Urteilsverkündung schriftlich eingelegt werden.

Kapitel 44 § 9 der Prozessordnung

Eine Partei, gegen die ein Versäumnisurteil ergangen ist, kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils die Wiederaufnahme des Verfahrens bei dem betreffenden Gericht beantragen. Wird keine Wiederaufnahme beantragt, kann das Urteil nicht insofern angefochten werden, als es als Versäumnisurteil ergangen ist.

Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist schriftlich zu beantragen. Erging das Versäumnisurteil während der Vorbereitungsphase, sollte der Antrag alle für die vollständige Vorbereitung seitens des Antragstellers erforderlichen Angaben enthalten.

Kapitel 58 § 11 der Prozessordnung

Hat eine Person ohne eigenes Verschulden die Frist für einen Rechtsbehelf gegen ein Urteil oder eine Entscheidung oder die Frist für einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf Wiedereinsetzung in den früheren Stand versäumt, kann die verstrichene Frist auf ihren Antrag hin wiederhergestellt werden.

Kapitel 59 § 1 der Prozessordnung

Ein rechtskräftiges Urteil wird im Falle eines Rechtsbehelfs seitens der Person, deren gesetzliche Rechte das Urteil betrifft, wegen schwerer Verfahrensfehler aufgehoben, wenn

1. das Verfahren trotz eines Verfahrenshindernisses, das ein höheres Gericht von Amts wegen berücksichtigen muss, fortgesetzt wird,

2. das Urteil gegen eine Person ergangen ist, die nicht ordnungsgemäß zur Verhandlung geladen wurde und auch nicht vor Gericht erschienen ist, oder wenn das Urteil die Rechte einer Person, die nicht Prozesspartei war, beeinträchtigt,

3. das Urteil so vage oder unvollständig ist, dass ihm die Gründe, die das Gericht zu seinem Erlass bewogen haben, nicht zu entnehmen sind, oder

4. ein anderer schwerer Verfahrensfehler im Laufe des Verfahrens aufgetreten ist, der den Verfahrensausgang beeinflusst haben dürfte.

Eine Beschwerde wegen eines schweren Verfahrensfehlers nach Maßgabe des vorstehenden Unterabsatzes 4, die sich auf einen in dem Verfahren zuvor nicht geltend gemachten Umstand gründet, wird abgewiesen, es sei denn, der Beschwerdeführer kann nachweisen, dass er daran gehindert wurde, den Umstand im Laufe des Verfahrens geltend zu machen, oder dass er dies aus einem sonstigen triftigen Grund unterlassen hat.

§ 52 des Gesetzes (1990:746) über Mahn- und Beistandsverfahren

Hat der Antragsgegner Einwände gegen das Urteil in einem Mahn- oder Beistandsverfahren, so kann er die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen.“

3. Zugelassene Sprachen (Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c)

Folgende Sprachen sind für die Ausstellung der Bestätigung zulässig: Schwedisch und Englisch.

4. Zur Bestätigung von öffentlichen Urkunden bestimmte Behörden (Art. 25)

Hat ein schwedisches Sozialamt (Socialnämnd) öffentliche Urkunde ausgestellt, so kann es diese auch als Europäischen Vollstreckungstitel bestätigen.

Letzte Aktualisierung: 16/01/2023

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