Europäischer Vollstreckungstitel

Slowenien

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1. Verfahren für die Berichtigung und den Widerruf (Artikel 10 Absatz 2)

Berichtigungsverfahren nach Artikel 10 Absatz 2:

  • In Slowenien ist der Antrag auf Berichtigung an die amtliche Stelle zu richten, welche die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ausgestellt hat (Artikel 42c Absatz 1 des Gesetzes über die Vollstreckung und Sicherung von Forderungen).

Widerrufsverfahren nach Artikel 10 Absatz 2:

  • Widerrufsverfahren nach Artikel 42c Absatz 2 des Gesetzes über die Vollstreckung und Sicherung von Forderungen (das Gericht oder die Behörde, das bzw. die die Bestätigung ausgestellt hat, ist auch für deren Widerruf zuständig) und Artikel 40c Absatz 3 dieses Gesetzes (für die Zwecke eines Verfahrens zum Widerruf einer rechtskräftigen Bestätigung, die auf der Grundlage einer amtlichen Urkunde nach einer Vollstreckungsentscheidung ausgestellt wurde, verbleibt die örtliche Zuständigkeit bei dem Gericht, das für die Entscheidung über die zulässigen Vollstreckungsmittel örtlich zuständig ist).

2. Überprüfungsverfahren (Artikel 19 Absatz 1)

Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Artikeln 394-405 der Zivilprozessordnung.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den Artikeln 166-120 der Zivilprozessordnung.

3. Zugelassene Sprachen (Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c)

Amtssprachen sind Slowenisch und die beiden Volksgruppensprachen Italienisch und Ungarisch, die in den Gebieten, in denen diese Volksgruppen leben, als Gerichtssprachen verwendet werden (Artikel 6 und 104 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit Artikel 15 des Gesetzes über die Vollstreckung und Sicherung von Forderungen).

Multiethnische Regionen sind im Gesetz über die Festlegung von Gemeinden ("ZUODNO"; Uradni list RS (Amtsblatt der Repubkil Slovenien), Nr. 108/06 – amtlicher konsolidierter Wortlaut – und Nr. 9/11) definiert. In Artikel 5 ZUODNO heißt es: „Multiethnische Regionen im Sinne dieses Gesetzes sind die gegenwärtigen Gemeinden Lendava, Hodoš-Šalovci, Moravske Toplice, Koper, Izola und Piran.“

4. Zur Bestätigung von öffentlichen Urkunden bestimmte Behörden (Art. 25)

Notare.

Ein Verzeichnis der Notare findet sich unter http://www.notar-z.si/poisci-notarja.

Letzte Aktualisierung: 26/10/2017

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