Im Bereich der Ziviljustiz kommt für vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingeleitete und noch anhängige Verfahren weiterhin EU-Recht zur Anwendung. Die Informationen über das Vereinigte Königreich werden im gegenseitigen Einvernehmen bis Ende 2024 über das Europäische Justizportal verfügbar bleiben.

Europäischer Vollstreckungstitel

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Vereinigtes Königreich

Schottland

Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – europäischer Vollstreckungstitel


*muss ausgefüllt werden

1. Verfahren für die Berichtigung und den Widerruf (Artikel 10 Absatz 2)

Mit den geltenden Verfahrensvorschriften wird die Verordnung sowohl für den Sheriff Court als auch den Court of Session in Schottland mit den erforderlichen Anpassungen durchgeführt.

Den Vorschriften zufolge ist ein Antrag auf Berichtigung oder Widerruf einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel unter Verwendung des Formblatts in Anhang VI der Verordnung zu stellen. Bei Anträgen an den Sheriff Court ist das Formblatt beim Sheriff Clerk einzureichen. Anträge an den Court of Session werden wie Petitionen behandelt und sind bei der Geschäftsstelle (Assistant Clerk of Session in the Court of Session) einzureichen.

Über den nachfolgenden Link sind die Formulare und Vorschriften auf der Website des Scottish Courts and Tribunals Service abrufbar:

https://www.scotcourts.gov.uk/taking-action/european-applications/european-enforcement-orders

2. Überprüfungsverfahren (Artikel 19 Absatz 1)

Nach Artikel 19 Absatz 1 muss dem Schuldner das Recht zustehen, eine Nachprüfung der Entscheidung zu beantragen, wenn er das Schriftstück zur Einleitung des Gerichtsverfahrens nicht erhalten hat oder ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, Einspruch gegen die Forderung zu erheben.

Die geltenden Verfahrensvorschriften des Sheriff Court und des Court of Session in Schottland werden mit den entsprechenden Anpassungen angewandt, um die Durchführung der Verordnung sicherzustellen.

Im Folgenden findet sich eine kurze Zusammenfassung der einschlägigen Verfahrensvorschriften von Sheriff Court und Court of Session. Den vollständigen Wortlaut der Vorschriften und die entsprechenden Formulare finden Sie unter: http://www.scotcourts.gov.uk/.

  • Verfahrensvorschriften des Sheriff Court
  • Einfaches Verfahren

Seit dem 28. November 2016 ist das vereinfachte Verfahren anwendbar, wenn eine Forderung mit einem Streitwert von bis zu 5 000 GBP geltend gemacht wird, die auf die Zahlung, Lieferung oder Herausgabe einer beweglichen Sachen oder auf eine Anweisung zu einer Handlung gerichtet ist.

Überprüfung der Entscheidung:

Es gibt zwei Arten von Überprüfungen: Widerruf einer Entscheidung und Rechtsmittel.

Nach Verfahrensvorschrift (Rule) 13.6 kann eine Partei unter Verwendung des Formblatts 13B(1) für Entscheidungen, die vor dem 30. Juli 2018 ergangen sind, oder des Formblatts 13B(2) für Entscheidungen, die am oder nach dem 30. Juli 2018 erlassen wurden, unter Angabe der Gründe, aus denen die Entscheidung widerrufen werden sollte, einen Antrag auf Widerruf stellen.  Die antragstellende Partei sollte auch ein Antwortformular (Formblatt 4A) ausfüllen und dieses zusammen mit dem betreffenden Formblatt 13B dem Gericht übermitteln.

Nach Verfahrensvorschrift 16.2 kann eine Partei innerhalb von vier Wochen nach Übermittlung des Entscheidungsformulars, in dem die vom Sheriff Appeal Court zu prüfenden Rechtsfragen aufgeführt sind, Rechtsmittel beim Sheriff Appeal Court einlegen (Formblatt 16A).

Der vollständige Wortlaut der Vorschriften findet sich im Abschnitt „Sheriff Courts“ unter

Scot Courts

gemäß dem Act of Sederunt, in dem das vereinfachte Verfahren geregelt ist.  Die Formblätter und Standard Orders finden sich im darauffolgenden Abschnitt.

  • Geringfügige Forderungen

Das Verfahren in Fällen mit einem Streitwert von höchstens 3000 GBP findet sich in den Small Claims Rules 2002. (Seit dem 28. November 2016 ist das vereinfachte Verfahren anwendbar, wenn eine Forderung mit einem Streitwert von bis zu 5 000 GBP geltend gemacht wird, die auf die Zahlung, Lieferung oder Herausgabe einer beweglichen Sachen oder auf eine Anweisung zu einer Handlung gerichtet ist – siehe oben.)

Überprüfung der Entscheidung:

Es gibt drei Arten der Überprüfung – Widerruf der Entscheidung (recall of decree), Berufung (appeal) und Beantragung der Abänderung etc. der Entscheidung in Bezug auf dieselbe Forderung (applications in the same claim for variations etc. of the decree).

Gemäß der Verfahrensvorschrift 21.10 kann eine Partei beantragen, dass eine Entscheidung abgeändert oder aufgehoben bzw. dass ihre Vollstreckbarkeit ausgesetzt wird, indem sie einen Schriftsatz (minutes) einreicht, in dem die Antragsgründe kurz dargelegt werden.

Gemäß der Verfahrensvorschrift 22.1 kann eine Partei beantragen, dass eine Entscheidung widerrufen wird, indem sie das Formular 20 einreicht und darin erläutert, warum sie bei der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und aus welchen Gründen sie die Entscheidung für unrichtig hält.

Gemäß der Verfahrensvorschrift 23.1 kann eine Partei Berufung beim Sheriff Principal einlegen, indem sie mittels des Formulars 21 binnen 14 Tagen nach Verkündung der abschließenden Entscheidung einen Berufungsschriftsatz einreicht und darin darlegt, auf welche Gründe sich ihre Berufung stützt.

Gemäß der Verfahrensvorschrift 23.4 ist ein Antrag auf Zulassung der Anfechtung einer Anordnung einer Zahlungsfrist oder einer sonstigen damit zusammenhängenden Anordnung unter Verwendung des Formulars 22 zu stellen. Darin ist darzulegen, auf welche Gründe sich der Antrag stützt. Wird dem Antrag stattgegeben, so ist das Formular 23 auszufüllen und allen anderen Parteien binnen 14 Tagen ab dem Datum des Zulassungsbeschlusses zuzustellen.

Der vollständige Wortlaut der Verfahrensvorschriften findet sich im Abschnitt „Sheriff Courts“ auf der SCTS-Website unter Small Claim Rules und die Formblätter unter Small Claim Forms.

  • Summarisches Verfahren

In den Summary Cause Rules 2002 ist das Verfahren geregelt, das Anwendung findet, wenn der Streitwert zwischen 3000 GBP und 5000 GBP liegt. (Seit dem 28. November 2016 ist das vereinfachte Verfahren anwendbar, wenn eine Forderung mit einem Streitwert von bis zu 5 000 GBP geltend gemacht wird, die auf die Zahlung, Lieferung oder Herausgabe einer beweglichen Sachen oder auf eine Anweisung zu einer Handlung gerichtet ist – siehe oben.)

Überprüfung der Entscheidung:

Es gibt drei Arten der Überprüfung – Widerruf der Entscheidung (recall of a decree), Berufung (appeal) und Beantragung der Abänderung etc. der Entscheidung in Bezug auf dieselbe Forderung (applications in the same claim for variations etc. of decree). Zusätzlich gibt es spezielle Vorschriften für die Anfechtung der Anordnung einer Zahlungsfrist.

Gemäß der Verfahrensvorschrift 24.1 kann eine Partei beantragen, dass eine Entscheidung widerrufen wird, indem sie das Formular 30 einreicht und darin erläutert, warum sie bei der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und aus welchen Gründen sie die Entscheidung für unrichtig hält.

Gemäß der Verfahrensvorschrift 25.1 kann eine Partei Berufung beim Sheriff Principal einlegen, indem sie mit Hilfe des Formulars 31 binnen 14 Tagen nach Verkündung der abschließenden Entscheidung einen Berufungsschriftsatz einreicht und darin darlegt, auf welche Gründe sich ihre Berufung stützt.

Gemäß der Verfahrensvorschrift 25.4 ist ein Antrag auf Zulassung der Anfechtung einer Anordnung einer Zahlungsfrist oder einer sonstigen damit zusammenhängenden Anordnung unter Verwendung des Formulars 32 zu stellen. Darin ist darzulegen, auf welche Gründe sich der Antrag stützt. Wird dem Antrag stattgegeben, so ist das Formular 33 auszufüllen und allen anderen Parteien binnen 14 Tagen ab dem Datum des Zulassungsbeschlusses zuzustellen.

Der vollständige Wortlaut der Verfahrensvorschriften findet sich im Abschnitt „Sheriff Courts“ auf der SCTS-Website unter  Summary Cause Rules und das Formblatt unter Summary Cause Forms.

Ordentliches Verfahren

In den Ordinary Cause Rules 1993 ist das Verfahren geregelt, das Anwendung findet, wenn der Streitwert 5000 GBP übersteigt.

Überprüfung der Entscheidung:

Berufung kann entweder beim Sheriff Principal oder beim Court of Session eingelegt werden; ferner gibt es das Verfahren der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Reponing procedure).

Gemäß der Verfahrensvorschrift 8.1 kann ein Beklagter Einspruch gegen ein Versäumnisurteil einlegen, indem er in einem entsprechenden Schriftsatz (reponing note) erläutert, warum er bei der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und aus welchen Gründen er die Entscheidung für unrichtig hält. Für diesen Antrag ist keine bestimmte Form vorgeschrieben, jedoch wird er normalerweise in Form eines verfahrenseinleitenden Schriftsatzes (Initial Writ, Formular G1) gestellt. Wird dem Antrag stattgegeben, so läuft das Verfahren so weiter, als hätte der Beklagte der Klage widersprochen.

Gemäß der Verfahrensvorschrift 31.3 ist eine Berufung beim Court of Session durch Eintragung der Berufung in das entsprechende Register (Principal interlocutor sheets) oder durch Einreichung eines separaten Schriftsatzes beim Sheriff Clerk einzulegen. Gemäß der Verfahrensvorschrift 31.4 ist eine Berufung beim Sheriff Principal durch Einreichung einer Berufungsschrift auf dem Formular A1 einzulegen. In den Verfahrensvorschriften 31.1 und 31.2 sind die entsprechenden Fristen festgelegt.

Der vollständige Wortlaut der Verfahrensvorschriften findet sich im Abschnitt „Sheriff Courts“ auf der SCTS-Website unter Ordinary Cause Rules.

  • Verfahrensvorschriften des Court of Session 1994

Überprüfung der Entscheidung:

Gemäß der Verfahrensvorschrift 19.2 kann ein Beklagter den Widerruf der Entscheidung beantragen, wenn er gleichzeitig der Klage widerspricht. Das Verfahren läuft dann so weiter, als habe der Beklagte seine Klageerwiderung rechtzeitig eingereicht.

Der vollständige Wortlaut der Verfahrensvorschriften findet sich im Abschnitt „Court of Session“ auf der SCTS-Website unter Court of Session Rules.

3. Zugelassene Sprachen (Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c)

Bescheinigungen werden in Schottland in englischer Sprache akzeptiert.

4. Zur Bestätigung von öffentlichen Urkunden bestimmte Behörden (Art. 25)

Ist eine öffentliche Urkunde zur Aufbewahrung und zur Vollstreckung in den Registern (Books of Council and Session) registriert, so stellt der Geschäftsstellenbeamte (Keeper of the Registers) die Bescheinigung darüber aus.

Die entsprechende Anschrift lautet:

Registers of Scotland

Erskine House

68 Queen Street

Edinburgh

EH2 4NF

Tel.: 0845 607 0161

E-Mail: customer.services@ros.gov.uk

Ist die Urkunde zur Aufbewahrung und zur Vollstreckung in den Registern des Sheriff Court (Sheriff Court books) registriert, so stellt die Geschäftsstelle des Gerichts (sheriff clerks) die Bescheinigung aus. Gemäß der Verfahrensvorschrift 5 über die Vollstreckung von Entscheidungen des Sheriff Court als europäischer Vollstreckungstitel ist eine Bescheinigung nach Artikel 25 Absatz 1 der EU-Verordnung zu beglaubigen. Einzelheiten zu den Sheriff Courts finden sich im Abschnitt „Courts and Tribunals Locations“ der SCTS-Website unter „Courts Locations“.

Letzte Aktualisierung: 30/03/2021

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