Europäischer Vollstreckungstitel

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Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – europäischer Vollstreckungstitel


*muss ausgefüllt werden

1. Verfahren für die Berichtigung und den Widerruf (Artikel 10 Absatz 2)

Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Polnisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.
Die folgenden Sprachen wurden bereits übersetzt: EnglischFranzösisch.

- Berichtigungsverfahren: Berichtigung gemäß Artikel 350 in Verbindung mit Artikel 361 der Zivilprozessordnung.

Artikel 350 Absatz 1. Das Gericht kann alle Ungenauigkeiten, Übertragungsfehler, Rechenfehler oder anderweitig offenkundigen Fehler in einem Urteil von Amts wegen berichtigen.

Absatz 2. Das Gericht kann eine Berichtigungsentscheidung ohne mündliche Verhandlung fällen; in diesem Fall erhält die ursprüngliche Gerichtsentscheidung einen Berichtigungsvermerk. Die den Parteien ausgehändigten Auszüge können auf deren Antrag hin ebenfalls einen solchen Vermerk enthalten. Die weiteren Ausfertigungen und Auszüge sollten so abgefasst sein, dass sie die Berichtigungsentscheidung bereits beinhalten.

Absatz 3. Kommt die Rechtssache vor das Gericht der zweiten Instanz, so kann dieses Gericht die Entscheidung der ersten Instanz von Amts wegen berichtigen.

Artikel 361. Sofern die Zivilprozessordnung nichts Anderweitiges bestimmt, finden die Bestimmungen über Urteile entsprechend Anwendung.“

Artikel 13 Absatz 2. Die Bestimmungen über Verfahren finden entsprechend Anwendung auf andere durch diese Zivilprozessordnung geregelte Verfahren, es sei denn, dass in besonderen Vorschriften Anderweitiges bestimmt ist.

Bestätigungen als Europäischer Vollstreckungstitel werden in Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 7951 der Zivilprozessordnung in Form einer gerichtlichen Entscheidung ausgestellt.

- Widerrufsverfahren: Widerruf gemäß Artikel 7954 der Zivilprozessordnung.

„Artikel 7954 Absatz 1. Werden Gründe für den Widerruf einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel nach gesonderten Bestimmungen bekannt, so widerruft das Gericht, das die Bestätigung ausgestellt hat, diese auf Antrag des Schuldners.

Absatz 2. Dieser Antrag ist binnen einer Frist von einem Monat zu stellen, die an dem Tag zu laufen beginnt, an dem der Schuldner die Entscheidung über die Ausstellung der Bestätigung ausgehändigt erhält.

Absatz 3. Erfolgt die Antragstellung nicht in der in den gesonderten Bestimmungen festgelegten Form, so muss sie den Anforderungen an eine Klageerwiderung genügen und eine Begründung des Antrags enthalten.

Absatz 4. Vor dem Widerruf der Entscheidung gewährt das Gericht dem Gläubiger rechtliches Gehör.

Absatz 5. Gegen Entscheidungen, eine Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel zu widerrufen, kann das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt werden.“

Bei Anträgen auf Widerruf eines Europäischen Vollstreckungstitels ist eine Gebühr von 50 PLN zu entrichten.

2. Überprüfungsverfahren (Artikel 19 Absatz 1)

Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Polnisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.
Die folgenden Sprachen wurden bereits übersetzt: EnglischFranzösisch.

Überprüfungsverfahren: Verlängerung der Frist für die Einlegung von Rechtsmitteln nach den Artikeln 168-172 der Zivilprozessordnung.

Artikel 168 Absatz 1. Hat es eine Partei ohne eigenes Verschulden versäumt, eine Verfahrenshandlung fristgemäß vorzunehmen, so kann ihr das Gericht auf Antrag eine Fristverlängerung gewähren. Die Entscheidung des Gerichts kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Absatz 2. Eine Fristverlängerung ist nur statthaft, wenn die Nichteinhaltung der Frist nachteilige verfahrensrechtliche Folgen für diese Partei hat.

Artikel 169 Absatz 1. Der schriftliche Antrag auf Fristverlängerung ist bei dem Gericht, bei dem die Verfahrenshandlung vorzunehmen war, innerhalb einer Woche nach Wegfall der Gründe für die Nichteinhaltung der Frist zu stellen.

Artikel 169 Absatz 2. In diesem schriftlichen Antrag sind die Antragsgründe anzugeben.

Artikel 169 Absatz 3. Mit der Antragstellung hat die Partei die Verfahrenshandlung vorzunehmen.

Artikel 169 Absatz 4. Ist nach Fristablauf ein Jahr verstrichen, so kann eine Fristverlängerung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände gewährt werden.

Artikel 169 Absatz 5. Die Entscheidung über einen Antrag auf Fristverlängerung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Artikel 172. Die Tatsache, dass ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt wurde, führt nicht zur Aussetzung des Verfahrens oder der Urteilsvollstreckung. Jedoch kann das Gericht in Anbetracht der vorliegenden Umstände das Verfahren oder die Vollstreckung des Urteils aussetzen. Die Entscheidung des Gerichts kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Wird dem Antrag stattgegeben, kann das Gericht den Sachverhalt unverzüglich prüfen.”

3. Zugelassene Sprachen (Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c)

Die nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung zugelassene Sprache ist Polnisch.

4. Zur Bestätigung von öffentlichen Urkunden bestimmte Behörden (Art. 25)

Bei den amtlichen Stellen nach Artikel 25 der Verordnung handelt es sich um die Bezirksgerichte (sądy rejonowe); zuständiges Gericht ist das Bezirksgericht, in dessen Gerichtsbarkeit die öffentliche Urkunde abgefasst wurde.

Letzte Aktualisierung: 21/12/2023

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