Europäischer Vollstreckungstitel

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1. Verfahren für die Berichtigung und den Widerruf (Artikel 10 Absatz 2)

Lettland weist darauf hin, dass zur Durchführung des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung – Verfahren zur Berichtigung und zum Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel – die Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 19 Absatz 2 in Artikel 543.1 und Artikel 545.1 der lettischen Zivilprozessordnung aufgenommen worden sind.

2. Überprüfungsverfahren (Artikel 19 Absatz 1)

Lettland hat zur Durchführung des Artikels 19 Absatz 1 der Verordnung keine zusätzlichen Rechtsvorschriften eingeführt, da die lettische Zivilprozessordnung diesem Artikel bereits entspricht.

„Artikel 51 Wiederherstellung von Verfahrensfristen

(1) Auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten setzt das Gericht versäumte Verfahrensfristen wieder her, sofern es die Versäumnisgründe als gerechtfertigt erachtet.

(2) Mit der Wiederherstellung einer versäumten Verfahrensfrist gestattet das Gericht auch die Durchführung der verspäteten Verfahrenshandlung.

Artikel 52 Verlängerung von Verfahrensfristen

Die von einem Gericht oder Richter festgesetzten Fristen können auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten verlängert werden.

Artikel 53 Verfahren zur Verlängerung oder Wiederherstellung von Verfahrensfristen

(1) Der Antrag auf Verlängerung oder Wiederherstellung einer versäumten Frist wird bei dem Gericht gestellt, bei dem die verspätete Verfahrenshandlung hätte stattfinden sollen; der Antrag wird im schriftlichen Verfahren geprüft. Vor Prüfung des Antrags im schriftlichen Verfahren werden die Verfahrensbeteiligten benachrichtigt und erhalten einen Antrag zugeschickt, mit dem sie eine Verlängerung der Frist oder eine Wiederherstellung der versäumten Frist beantragen können.

(2) Dem Antrag auf Wiederherstellung einer Verfahrensfrist sind die für die Vornahme der Verfahrenshandlung erforderlichen Unterlagen sowie die Gründe für die Fristwiederherstellung beizufügen.

(3) Eine von einem Richter festgesetzte Frist darf von einem Einzelrichter verlängert werden.

(4) Gegen die Entscheidung eines Gerichts oder Richters auf Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung oder Wiederherstellung einer Frist kann Beschwerde erhoben werden.“

3. Zugelassene Sprachen (Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c)

Nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung bestimmt Lettland Lettisch als zulässige Sprache für die Entgegennahme und Ausstellung einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel.

4. Zur Bestätigung von öffentlichen Urkunden bestimmte Behörden (Art. 25)

Artikel 107.11 Absatz 3 des Notariatsgesetzes:

Auf Antrag des Antragstellers stellt ein vereidigter Notar auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (im Folgenden „Verordnung Nr. 805/2004“), insbesondere Artikel 25 Absatz 1, einen Europäischen Vollstreckungstitel (Anhang III der Verordnung Nr. 805/2004) für die ausgestellten notariellen Vollstreckungsurkunden aus.

Letzte Aktualisierung: 19/02/2024

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