Im Falle eines sachlichen Fehlers ist der Antrag auf Berichtigung bzw. im Falle einer ungerechtfertigten Ausstellung der Antrag auf Widerruf des Vollstreckungstitels nach Artikel 10 Absatz 2 beim leitenden Urkundsbeamten des Gerichts zu stellen, das den Vollstreckungstitel ausgefertigt hat.
Die Entscheidung, den Antrag auf Berichtigung oder Widerruf abzuweisen, kann mit Rechtsbehelf beim Präsidenten des Gerichts angefochten werden.
Das Überprüfungsverfahren nach Artikel 19 ist das ordentliche Verfahren in Bezug auf Entscheidungen des Gerichts, das den ursprünglichen Vollstreckungstitel ausgefertigt hat.
Zugelassene Sprachen für die Aufnahme der bei den französischen Vollstreckungsbehörden eingereichten Europäischen Vollstreckungstiteln sind Französisch, Englisch, Deutsch, Italienisch und Spanisch.
Zuständige Behörden nach Artikel 25 sind der Notar oder das Notariat, bei denen die Urschrift des Titels verwahrt ist.
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