Europäischer Vollstreckungstitel

Estland

Inhalt bereitgestellt von
Estland

1. Verfahren für die Berichtigung und den Widerruf (Artikel 10 Absatz 2)

In Estland kann eine Berichtigung oder ein Widerruf des Europäischen Vollstreckungstitels nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung im Rahmen des Verfahrens gemäß § 447 und § 6191 Absätze 3 und 4 der Zivilprozessordnung beantragt werden.

2. Überprüfungsverfahren (Artikel 19 Absatz 1)

Bei Fällen im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung kann in Estland § 415 der Zivilprozessordnung zur Anwendung kommen.

3. Zugelassene Sprachen (Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c)

Im Rahmen des Artikels 20 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung akzeptiert Estland Bestätigungen auf Englisch oder auf Estnisch oder in diese Sprachen übersetzte Bestätigungen.

4. Zur Bestätigung von öffentlichen Urkunden bestimmte Behörden (Art. 25)

Die amtliche Stelle im Sinne von Artikel 25 der Verordnung ist das Landgericht Harju (Harju Maakohus).

Letzte Aktualisierung: 17/03/2022

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.