Europäischer Vollstreckungstitel

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1. Verfahren für die Berichtigung und den Widerruf (Artikel 10 Absatz 2)

Die Verfahren für die Berichtigung sind dieselben, auf die in der Zivilprozessordnung verwiesen wird. Die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel kann berichtigt werden, wenn ein materieller Fehler vorliegt oder die Entscheidung und die Bestätigung voneinander abweichen.

2. Überprüfungsverfahren (Artikel 19 Absatz 1)

Die Überprüfung der Entscheidung kann nach Maßgabe der Zivilprozessordnung beantragt werden. Gemäß Verordnung 48 müssen alle Anträge schriftlich gestellt und den betroffenen Parteien spätestens vier Tage vor dem für die Verhandlung festgesetzten Termin zugestellt werden. Zur Einreichung eines Antrags kann das Formblatt in Anhang VI der Verordnung verwendet werden.

3. Zugelassene Sprachen (Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c)

Griechisch und Englisch

4. Zur Bestätigung von öffentlichen Urkunden bestimmte Behörden (Art. 25)

Nicht anwendbar. Im Rechtssystem Zyperns gibt es keine öffentlichen Urkunden im Sinne des Artikels 4 der Verordnung.

Letzte Aktualisierung: 04/03/2024

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