Europäischer Vollstreckungstitel

Kroatien

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1. Verfahren für die Berichtigung und den Widerruf (Artikel 10 Absatz 2)

Ein Antrag auf Berichtigung oder Widerruf einer gerichtlichen Bestätigung ist zu stellen:

- bei dem Gericht, das die Bestätigung ausgestellt hat.

Ein Antrag auf Berichtigung oder Widerruf einer amtlichen Urkunde, die vom Notar, einer Verwaltungsbehörde oder einer natürlichen oder juristischen Person mit öffentlichen Vollmachten ausgestellt wurde, ist zu richten an:

- die Stelle oder die Person, die die Urkunde ausgestellt hat, die verpflichtet ist, den Antrag anschließend an das für den Wohnsitz/Aufenthaltsort zuständige Amtsgericht weiterzuleiten, damit dieses einen rechtskräftigen Beschluss fassen kann.

2. Überprüfungsverfahren (Artikel 19 Absatz 1)

Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung sind die Überprüfungsverfahren in der Republik Kroatien in Übereinstimmung mit der kroatischen Zivilprozessordnung (Zakon o parničnom postupku) – (Kroatisches Amtsblatt (Narodne novine) Nr. 53/91, 91/92, 112/99, 88/01, 117/03, 88/05, 2/07, 84/08, 96/08, 123/08, 57/11, 148/11 – konsolidierte Fassung, 25/13 und 89/14 – Entscheidung des Verfassungsgerichts der Republik Kroatiens, 70/19, 80/22 und 114/22).

Es handelt sich um folgende Verfahren:

- Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Artikel 117 -122a der Zivilprozessordnung). Der Antrag ist innerhalb einer Frist von 8 Tagen ab dem Tag zu stellen, an dem die Partei vom dem Grund für die Fristüberschreitung Kenntnis erlangt hat. Falls die Partei von der Fristüberschreitung zu einem späteren Zeitpunkt erfahren hat, läuft die oben genannte Frist ab dem Tag, an dem der Grund für die Fristüberschreitung bekannt wird. Nach Ablauf von 2 Monaten (Verfahren vor Amtsgerichten) bzw. von 30 Tagen (Verfahren bei Handelsgerichten) seit dem Tag der Fristüberschreitung können Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr gestellt werden.

- Wiederaufnahme (Artikel 421 - 432 der Zivilprozessordnung). Der Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens ist innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Tag zu stellen, an dem die Partei von den Umständen Kenntnis erlangt hat, auf deren Grundlage sie den Antrag auf Wiederaufnahme stellt, bzw. ab dem Tag, an dem ihr das Gerichtsurteil zugestellt wurde.

3. Zugelassene Sprachen (Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c)

Kroatisch. Die Übersetzung ins Kroatische muss von einem in einem der EU-Mitgliedstaaten beeidigten Übersetzer beglaubigt werden.

4. Zur Bestätigung von öffentlichen Urkunden bestimmte Behörden (Art. 25)

Zuständige Gerichte, Verwaltungsbehörden, Notare, natürliche oder juristische Personen mit öffentlichen Vollmachten, die nach dem geltendem nationalen Recht für die Ausstellung von Vollstreckungstiteln bzw. Vollstreckungstiteln für unbestrittene Forderungen zugelassen sind.

Letzte Aktualisierung: 14/03/2024

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