Europäischer Vollstreckungstitel

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Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – europäischer Vollstreckungstitel


*muss ausgefüllt werden

1. Verfahren für die Berichtigung und den Widerruf (Artikel 10 Absatz 2)

Zur Einleitung eines Berichtigungs- oder Widerrufsverfahren nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung [Verordnung (EG) Nr. 805/2004] ist ein Antrag an den leitenden Beamten der Justizbehörde zu richten, die die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ausstellte. Bezieht sich die Bestätigung auf eine öffentliche Urkunde, ist der Antrag an den Notar zu richten, der die Bestätigung ursprünglich ausgestellt hat. Beschließt der leitende Beamte oder der Notar die Berichtigung oder den Widerruf der Bestätigung, wird diese ungültig. Sobald der materielle Fehler berichtigt worden ist (im Fall eines Berichtigungsverfahrens) bzw. sobald der leitende Beamte oder der Notar zu dem Schluss gelangt, dass sämtliche Anforderungen der Verordnung erfüllt sind (im Fall eines Widerrufs), wird anstelle der vorherigen Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel eine neue Bestätigung ausgestellt.

2. Überprüfungsverfahren (Artikel 19 Absatz 1)

Nach belgischem Recht stehen einer Verfahrenspartei, die eine Überprüfung einer Entscheidung erwirken möchte, abhängig von den besonderen Umständen des jeweiligen Falls mehrere Handlungsoptionen offen:

- Erstens wird in § 1051 der Zivilprozessordnung (Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek) bestimmt, dass innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Urteils oder in bestimmten Fällen auch innerhalb eines Monats nach der Mitteilung des Urteils gemäß Absatz 2 oder 3 von § 792 der Zivilprozessordnung Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt werden können. Dies gilt unabhängig davon, ob beide Parteien im Verfahren erschienen sind oder nicht.

- Zweitens wird in § 1048 festgelegt, dass in Fällen, in denen ein Urteil in Abwesenheit einer der Verfahrensparteien erging, ebenfalls innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Urteils oder in bestimmten Fällen auch innerhalb eines Monats nach der Mitteilung des Urteils gemäß Absatz 2 oder 3 von § 792 der Zivilprozessordnung Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt werden können.

- Steht gegen ein Urteil eines Zivilgerichts (oder gegen die zivilrechtlichen Aspekte der Entscheidung eines Strafgerichts in einer vor ihm anhängigen Sache) keines dieser Rechtsmittel mehr offen, kann eine Verfahrenspartei zur Erwirkung eines Widerrufs des Urteils unter bestimmten Umständen einen Antrag auf außerordentliche Überprüfung nach § 1133 der Zivilprozessordnung stellen. Dies hat innerhalb von sechs Monaten, nachdem ihr das Urteil bekannt wurde, zu erfolgen.

Die vorstehend aufgeführten Fristen für Rechtsmittel, Widersprüche oder Anträge auf außerordentliche Überprüfung haben keinen Einfluss auf:

- in zwingenden Bestimmungen supra- oder internationalen Rechts festgelegte Fristen;

- die Bestimmung in § 50 der Zivilprozessordnung, nach der unter bestimmten, gesetzlich festgelegten Voraussetzungen eine Frist, nach der ein Anspruch verfällt, verlängert werden darf;

- die Möglichkeit der Anwendung des allgemeinen, wiederholt vom Kassationshof [Cour de Cassation] bestätigten Rechtsgrundsatzes, nach dem die für die Durchführung einer Handlung eingeräumte Frist zu Gunsten einer Partei, die durch Höhere Gewalt an der Durchführung der Handlung gehindert wurde, verlängert wird.

3. Zugelassene Sprachen (Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c)

Nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung [Verordnung (EG) Nr. 805/2004] muss der Abschrift des Urteils und der Abschrift der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel eine Übersetzung der Bestätigung in die Amtssprache des Ortes, an dem die Vollstreckung betrieben wird, d. h. Niederländisch, Französisch oder Deutsch, beigefügt werden.

Ein Verzeichnis der jeweils anzuwendenden Sprachen ist dem Handbuch der Empfangsstellen für Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten zu entnehmen (Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen).

4. Zur Bestätigung von öffentlichen Urkunden bestimmte Behörden (Art. 25)

In Belgien ist der Notar, der die öffentliche Urkunde ausfertigte, die Gegenstand des Ersuchens um Ausstellung einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ist, die bestimmte Stelle nach Artikel 25 der Verordnung [Verordnung (EG) Nr. 805/2004].

Letzte Aktualisierung: 17/06/2022

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