En el ámbito de la justicia civil, los procesos y procedimientos pendientes iniciados antes del final del período transitorio proseguirán con arreglo a la legislación de la UE. El Portal de e-Justicia mantendrá la información relativa al Reino Unido, sobre la base de un acuerdo mutuo con este país, hasta el final de 2024.

Beweisaufnahme

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BUSCAR TRIBUNALES/AUTORIDADES COMPETENTES

El motor de búsqueda siguiente le ayudará a encontrar órganos jurisdiccionales y autoridades competentes para un instrumento jurídico europeo concreto. Tenga en cuenta que, aunque se ha hecho todo lo posible por garantizar la exactitud de los resultados, puede haber algunos casos excepcionales relativos a la determinación de la competencia que no se hayan cubierto necesariamente.

Reino Unido

Irlanda del Norte

Obtención de pruebas


*entrada obligatoria

Artikel 2 – Ersuchte Gerichte

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Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)

Artikel 3 – Zentralstelle

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Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)

Artikel 5 – Für die Ausfüllung des Formblatts zugelassene Sprachen

Englisch und Französisch.

Artikel 6 – Zugelassene Übermittlungswege der Ersuchen und der sonstigen Mitteilungen

Ersuchen werden für alle Verfahren auf dem Postweg entgegengenommen. Dies gilt jedoch nicht im Falle der gegenseitigen Vollstreckung von Unterhaltstiteln.

Ersuchen betreffend die gegenseitige Vollstreckung von Unterhaltstiteln werden per Post, Fax oder E-Mail akzeptiert.

Artikel 17 – Zentralstelle oder für Entscheidungen in Bezug auf Anträge auf unmittelbare Beweisaufnahme zuständige Behörde(n)

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Artikel 21 – Von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die die Bedingungen nach Artikel 21 Absatz 2 erfüllen

Das Vereinigte Königreich beabsichtigt nicht, die mit anderen Mitgliedstaaten bestehenden zweiseitigen Abkommen zur Beweisaufnahme beizubehalten, hat aber die Mitgliedstaaten, mit denen solche Abkommen bestehen, von seinem Wunsch in Kenntnis gesetzt, sie auch weiterhin in allen Fällen anzuwenden, an denen diese Mitgliedstaaten und nicht der Europäischen Union angehörende Überseegebiete des Vereinigten Königreichs beteiligt sind.

Der folgenden Auflistung sind die Länder zu entnehmen, mit denen das Vereinigte Königreich zweiseitige Abkommen abgeschlossen hat, sowie das Datum dieser Abkommen:

Österreich 31.3.31    Griechenland 7.2.36

Belgien 21.6.22    Italien 17.12.30

Dänemark 29.11.32   Niederlande 31.5.32

Finnland 11.8.33      Portugal 9.7.31

Frankreich 2.2.22    Spanien 27.6.29

Deutschland 20.3.28   Schweden 28.8.30

Die nicht der Europäischen Union angehörenden Überseegebiete des Vereinigten Königreichs, auf die die zweiseitigen Abkommen weiter Anwendung finden, sind:

Kanalinseln

Insel Man

Anguilla

Bermuda

Britische Jungferninseln

Kaimaninseln

Falklandinseln und Nebengebiete

Montserrat

Hoheitszonen Akrotiri und Dhekelia (Zypern)

St. Helena und Nebengebiete

Turks- und Caicosinseln

Letzte Aktualisierung: 15/02/2021

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