Beweisaufnahme

Slowenien

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Zu beachten: Die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates wurde zum 1. Juli 2022 durch Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.

Mitteilungen im Rahmen der neuen Verordnung sind hier abrufbar!


Artikel 2 – Ersuchte Gerichte

Entsprechende Informationen stehen über die Suchfunktion der Gerichte zur Verfügung.

Artikel 3 – Zentralstelle

Zentralstelle ist das Justizministerium (Ministrstvo za pravosodje Republike Slovenije):

Ministrstvo za pravosodje

Župančičeva 3

SI-1000 Ljubljana

Tel.: +386 13695342

Fax: +386 13695783

E-Mail: gp.mp@gov.si

Artikel 5 – Für die Ausfüllung des Formblatts zugelassene Sprachen

Das Formblatt kann in Slowenisch und in Englisch ausgefüllt werden.

Artikel 17 – Zentralstelle oder für Entscheidungen in Bezug auf Anträge auf unmittelbare Beweisaufnahme zuständige Behörde(n)

Ministrstvo za pravosodje

Župančičeva 3

SI-1000 Ljubljana

Slowenien

Tel.: +386 13695342

Fax: +386 13695783

E-Mail: mp@gov.si

Artikel 21 – Von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die die Bedingungen nach Artikel 21 Absatz 2 erfüllen

  • Der am 7. Februar 1994 in Zagreb unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Kroatien und der Republik Slowenien über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen.
Letzte Aktualisierung: 25/07/2022

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