Im Bereich der Ziviljustiz kommt für vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingeleitete und noch anhängige Verfahren weiterhin EU-Recht zur Anwendung. Die Informationen über das Vereinigte Königreich werden im gegenseitigen Einvernehmen bis Ende 2024 über das Europäische Justizportal verfügbar bleiben.

Beweisaufnahme

Schottland

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Schottland

Artikel 2 – Ersuchte Gerichte

Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)

Artikel 3 – Zentralstelle

Scottish Government

Central Authority & International Law Team

St. Andrew's House (GW15)

Edinburgh EH1 3DG

Tel.:  +44 131 244 0460

Fax: +44 131 244 4848

E-Mail-Adresse: Angela.Lindsay@gov.scot

Artikel 5 – Für die Ausfüllung des Formblatts zugelassene Sprachen

Englisch.

Artikel 6 – Zugelassene Übermittlungswege der Ersuchen und der sonstigen Mitteilungen

Ersuchen können per Post, Fax oder E-Mail entgegengenommen werden.

Artikel 17 – Zentralstelle oder für Entscheidungen in Bezug auf Anträge auf unmittelbare Beweisaufnahme zuständige Behörde(n)

Scottish Government

Central Authority & International Law Team

St. Andrew's House

Regent Road

Edinburgh EH1 3DG

Tel.: +44 131 244 0460

Fax: +44 131 244 4848

E-Mail-Adresse: Angela.Lindsay@gov.scot

Artikel 21 – Von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die die Bedingungen nach Artikel 21 Absatz 2 erfüllen

Das Vereinigte Königreich beabsichtigt nicht, die mit anderen Mitgliedstaaten bestehenden zweiseitigen Abkommen zur Beweisaufnahme beizubehalten, hat aber die Mitgliedstaaten, mit denen solche Abkommen bestehen, von seinem Wunsch in Kenntnis gesetzt, sie auch weiterhin in allen Fällen anzuwenden, an denen diese Mitgliedstaaten und nicht der Europäischen Union angehörende Überseegebiete des Vereinigten Königreichs beteiligt sind.

Die folgende Liste enthält die Länder, mit denen das Vereinigte Königreich zweiseitige Abkommen abgeschlossen hat, sowie das Datum dieser Abkommen:

Österreich 31.3.31    Griechenland 7.2.36

Belgien 21.6.22    Italien 17.12.30

Dänemark 29.11.32   Niederlande 31.5.32

Finnland 11.8.33      Portugal 9.7.31

Frankreich 2.2.22    Spanien 27.6.29

Deutschland 20.3.28   Schweden 28.8.30

Die nicht der Europäischen Union angehörenden Überseegebiete des Vereinigten Königreichs, auf die die zweiseitigen Abkommen weiter Anwendung finden, sind:

Kanalinseln

Insel Man

Anguilla

Bermuda

Britische Jungferninseln

Kaimaninseln

Falklandinseln und Nebengebiete

Montserrat

Hoheitszonen Akrotiri und Dhekelia (Zypern)

St. Helena und Nebengebiete

Turks- und Caicosinseln

Letzte Aktualisierung: 12/03/2021

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