Beweisaufnahme

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Zu beachten: Die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates wurde zum 1. Juli 2022 durch Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.

Mitteilungen im Rahmen der neuen Verordnung sind hier abrufbar!


Artikel 2 – Ersuchte Gerichte

Für Beweisaufnahmen in der Bundesrepublik Deutschland ist als ersuchtes Gericht im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Verfahrenshandlung durchgeführt werden soll. Die Landesregierungen können die Aufgaben des ersuchten Gerichts einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen.

Artikel 3 – Zentralstelle

Die Aufgabe der Zentralstelle wird in jedem deutschen Bundesland durch eine von der Landesregierung bestimmte Stelle wahrgenommen. Dies sind in der Regel die Landesjustizverwaltungen oder ein Oberlandesgericht des jeweiligen Bundeslandes.

Artikel 5 – Für die Ausfüllung des Formblatts zugelassene Sprachen

Für Ersuchen und die aufgrund der Verordnung gemachten Mitteilungen sowie die Ausfüllung des Formblatts (Antrag) wird nur die deutsche Sprache zugelassen.

Artikel 6 – Zugelassene Übermittlungswege der Ersuchen und der sonstigen Mitteilungen

Folgende Empfangsmöglichkeiten stehen zur Verfügung:

- für den Empfang und die Versendung: Post einschließlich privater Zustelldienste, Telefax

- für formlose Kommunikation: Telefon und E-MAIL

Artikel 17 – Zentralstelle oder für Entscheidungen in Bezug auf Anträge auf unmittelbare Beweisaufnahme zuständige Behörde(n)

Die Aufgabe der Zentralstelle wird in jedem deutschen Bundesland durch eine von der Landesregierung bestimmte Stelle wahrgenommen. Dies sind in der Regel die Landesjustizverwaltungen oder ein Oberlandesgericht des jeweiligen Bundeslandes.

Letzte Aktualisierung: 30/06/2023

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