Civiltiesību jomā nepabeigtās procedūras un tiesvedība, kas sāktas pirms pārejas perioda beigām, turpināsies saskaņā ar ES tiesību aktiem. Pamatojoties uz savstarpēju vienošanos ar Apvienoto Karalisti, e-tiesiskuma portāls saglabās visu informāciju attiecībā uz Apvienoto Karalisti līdz 2024. gada beigām.

Zustellung von Schriftstücken

Skotija

Saturu nodrošina
Skotija

KOMPETENTO TIESU/IESTĀŽU MEKLĒŠANA

Ar zemāk pieejamā rīka palīdzību varat atrast tiesas(u) vai iestādi(es), kuras(u) kompetencē ir kāds konkrēts Eiropas Savienības tiesību akts. Ņemiet vērā, ka, lai arī esam centušies darīt visu iespējamo, lai nodrošinātu rezultātu precizitāti, dažos izņēmuma gadījumos kompetence var būt norādīta neprecīzi.

Apvienotā Karaliste

Skotija

Dokumentu iesniegšana


*jāaizpilda obligāti

Artikel 2 Absatz 1 - Übermittlungsstellen

Übermittlungsstellen sind die Messengers-at-Arms (Gerichtsvollzieher). Eine Liste der Gerichtsvollzieher ist auf der Website der Society for Messengers-at-Arms and Sheriff Officers (SMASO – Verband der Gerichtsvollzieher) abrufbar: SMASO

Artikel 2 Absatz 2 - Empfangsstellen

Empfangsstellen sind die Messengers-at-Arms (Gerichtsvollzieher). Eine Liste der Gerichtsvollzieher ist auf der Website der Society for Messengers-at-Arms and Sheriff Officers (SMASO – Verband der Gerichtsvollzieher) abrufbar: SMASO

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c - Möglichkeiten für den Empfang von Schriftstücken

Schriftstücke können per Fax und per Post übermittelt werden.

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d - Sprachen, in denen das Formblatt in Anhang I ausgefüllt werden darf

Englisch.

Artikel 3 - Zentralstelle

Scottish Government

Central Authority & International Law Team

St Andrew’s House (GW15)

Edinburgh

EH1 3DG

Tel.: +44 131 244 4829

Fax: +44 131 244 4848

E- Mail: Finbarr.Lee@gov.scot

Artikel 4 - Übermittlung von Schriftstücken

Formblätter sind in englischer Sprache auszufüllen.

Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 - Zustellung eines Schriftstücks innerhalb einer bestimmten Frist nach nationalem Recht

Das Vereinigte Königreich beabsichtigt, von den Bestimmungen abzuweichen, da die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Fristen und Verjährungsfristen durch diesen Artikel noch komplizierter würden. Es ist wichtig, den Zeitpunkt der Zustellung zweifelsfrei feststellen zu können, da dieser dafür maßgebend ist, ab wann eine Partei ein Versäumnisurteil beantragen kann. Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs ist nicht hinreichend klar, wie diese Bestimmung genau gemeint ist und wie sie in der Praxis angewendet werden soll; dadurch könnte es zu weiteren Unsicherheiten kommen. Die Frage sollte daher so lange dem innerstaatlichen Recht überlassen bleiben, bis geprüft werden kann, wie die Bestimmung nach Einführung der Verordnung in den anderen Mitgliedstaaten praktisch angewandt wird.

Artikel 10 - Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks

Das Vereinigte Königreich lässt für das Ausfüllen des Formulars Französisch als zusätzliche Sprache zu.

Artikel 11 - Kosten der Zustellung

Kosten der Zustellung durch Messengers-at-Arms: i) 142,51 GBP für persönliche Zustellung und ii) 45,40 GBP für Zustellung durch Postdienste. Zur Erklärung: Diese Kosten für die Zustellung durch Postdienste gelten nicht für die Zustellung durch Postdienste gemäß Artikel 14. Die Mehrwertsteuer wird hinzugerechnet.

Artikel 13 - Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen

Schottland lässt die Zustellung nach Artikel 13 Absatz 1 in seinem Hoheitsgebiet zu.

Artikel 15 - Unmittelbare Zustellung

Schottland hat keine Einwände gegen die unmittelbare Zustellung gemäß Artikel 15 Absatz 1.

Artikel 19 - Nichteinlassung des Beklagten

Entsprechend dem Haager Übereinkommen können die Gerichte in Schottland ungeachtet des Artikels 19 Absatz 1 einen Rechtsstreit entscheiden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 gegeben sind.

Frist, innerhalb derer der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Erlass der Entscheidung gemäß Absatz 4 zu stellen ist:

Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Erlass der Entscheidung gestellt werden. Dies entspricht dem Haager Übereinkommen und der innerstaatlichen Prozessordnung.

Letzte Aktualisierung: 14/06/2021

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