Zustellung von Schriftstücken

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NB! Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Rates wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2022 durch die Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.

Mitteilungen nach der neuen Verordnung finden Sie hier!


Artikel 2 Absatz 1 - Übermittlungsstellen

Übermittlungsstellen sind Gerichte, Gerichtsvollzieher und andere schwedische Amtspersonen, die zivil- und handelsrechtliche Schriftstücke zustellen.

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Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)

Artikel 2 Absatz 2 - Empfangsstellen

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Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c - Möglichkeiten für den Empfang von Schriftstücken

Schriftstücke können per Post, Fax oder im Einzelfall nach Vereinbarung auf eine andere Weise entgegengenommen werden.

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d - Sprachen, in denen das Formblatt in Anhang I ausgefüllt werden darf

Das Formblatt kann in Schwedisch oder Englisch ausgefüllt werden.

Artikel 3 - Zentralstelle

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Artikel 4 - Übermittlung von Schriftstücken

Für das Ausfüllen des Formblatts sind Schwedisch und Englisch zugelassen.

Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 - Zustellung eines Schriftstücks innerhalb einer bestimmten Frist nach nationalem Recht

Keine Angabe

Artikel 10 - Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks

Für das Ausfüllen der Zustellungsbescheinigung sind Schwedisch und Englisch zugelassen.

Artikel 11 - Kosten der Zustellung

Schweden beabsichtigt nicht, eine Gebühr für die Mitwirkung einer Amtsperson oder einer anderen zuständigen Person zu erheben.

Artikel 13 - Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen

Schweden akzeptiert die Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische oder konsularische Vertretungen.

Artikel 15 - Unmittelbare Zustellung

Nach schwedischem Recht kann jeder an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligte in bestimmten Fällen gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen zustellen lassen.

Artikel 19 - Nichteinlassung des Beklagten

Sind die Voraussetzungen des Artikels 19 Absatz 2 erfüllt, aber nicht die Voraussetzungen des Artikels 19 Absatz 1, sind schwedische Gerichte nicht zur Entscheidung verpflichtet. Schweden hat nicht die Absicht, eine Erklärung nach Artikel 19 Absatz 4 abzugeben.

Artikel 20 - Von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die die Bedingungen nach Artikel 20 Absatz 2 erfüllen

Nordisches Übereinkommen vom 26. April 1974 über die Rechtshilfe bei der Zustellung von Schriftstücken und der Beweisaufnahme (Nordisk överenskommelse den 26 april 1974 om inbördes rättshjälp genom delgivning och bevisupptagning (SÖ 1975:42))

Letzte Aktualisierung: 16/01/2023

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