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Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Übermittlungsstellen sind Gerichte, Gerichtsvollzieher und andere schwedische Amtspersonen, die zivil- und handelsrechtliche Schriftstücke zustellen.
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Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)
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Schriftstücke können per Post, Fax oder im Einzelfall nach Vereinbarung auf eine andere Weise entgegengenommen werden.
Das Formblatt kann in Schwedisch oder Englisch ausgefüllt werden.
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Für das Ausfüllen des Formblatts sind Schwedisch und Englisch zugelassen.
Keine Angabe
Für das Ausfüllen der Zustellungsbescheinigung sind Schwedisch und Englisch zugelassen.
Schweden beabsichtigt nicht, eine Gebühr für die Mitwirkung einer Amtsperson oder einer anderen zuständigen Person zu erheben.
Schweden akzeptiert die Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische oder konsularische Vertretungen.
Nach schwedischem Recht kann jeder an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligte in bestimmten Fällen gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen zustellen lassen.
Sind die Voraussetzungen des Artikels 19 Absatz 2 erfüllt, aber nicht die Voraussetzungen des Artikels 19 Absatz 1, sind schwedische Gerichte nicht zur Entscheidung verpflichtet. Schweden hat nicht die Absicht, eine Erklärung nach Artikel 19 Absatz 4 abzugeben.
Nordisches Übereinkommen vom 26. April 1974 über die Rechtshilfe bei der Zustellung von Schriftstücken und der Beweisaufnahme (Nordisk överenskommelse den 26 april 1974 om inbördes rättshjälp genom delgivning och bevisupptagning (SÖ 1975:42))
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.