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Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Übermittlungsstellen sind die Bezirksgerichte (okrajna sodišča), die Kreisgerichte (okrožna sodišča), das Arbeits- und Sozialgericht (delovno in socialno sodišče), das Verwaltungsgericht (upravno sodišče), die Obergerichte (višja sodišča), der Oberste Gerichtshof (Vrhovno sodišče), das Verfassungsgericht (Ustavno sodišče) und die Staatsanwaltschaft (Državno odvetništvo).
Empfangsstellen sind alle Kreisgerichte.
Das Formblatt kann außer in Slowenisch auch in Englisch ausgefüllt werden.
Ministrstvo za pravosodje (Justizministerium)
Župančičeva 3
SLO-1000 Ljubljana
Tel.: (+386)1369 53 42
Fax: (+386)1369 57 83
E-Mail: gp.mp@gov.si
Das Formblatt kann außer in Slowenisch auch in Englisch ausgefüllt werden.
Nach slowenischem Recht muss ein Schriftstück nicht innerhalb einer bestimmten Frist zugestellt werden.
Das Bescheinigungsformular kann außer in Slowenisch auch in Englisch ausgefüllt werden.
Nach slowenischem Recht ist eine unmittelbare Zustellung nicht zulässig.
Ungeachtet des Artikels 19 Absatz 1 der Verordnung kann das Gericht den Rechtsstreit auch dann entscheiden, wenn keine Bescheinigung über die Zustellung oder die Aushändigung bzw. Abgabe des verfahrenseinleitenden Schriftstücks eingegangen ist, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung gegeben sind.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann innerhalb eines Jahres ab Erlass der gerichtlichen Entscheidung gestellt werden.
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