- Artikel 2 Absatz 1 - Übermittlungsstellen
- Artikel 2 Absatz 2 - Empfangsstellen
- Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d - Sprachen, in denen das Formblatt in Anhang I ausgefüllt werden darf
- Artikel 3 - Zentralstelle
- Artikel 4 - Übermittlung von Schriftstücken
- Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 - Zustellung eines Schriftstücks innerhalb einer bestimmten Frist nach nationalem Recht
- Artikel 10 - Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks
- Artikel 13 - Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen
- Artikel 15 - Unmittelbare Zustellung
- Artikel 19 - Nichteinlassung des Beklagten
NB! Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Rates wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2022 durch die Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.
Mitteilungen nach der neuen Verordnung finden Sie hier!
Artikel 2 Absatz 1 - Übermittlungsstellen
Übermittlungsstellen sind die Bezirksgerichte (okrajna sodišča), die Kreisgerichte (okrožna sodišča), das Arbeits- und Sozialgericht (delovno in socialno sodišče), das Verwaltungsgericht (upravno sodišče), die Obergerichte (višja sodišča), der Oberste Gerichtshof (Vrhovno sodišče), das Verfassungsgericht (Ustavno sodišče) und die Staatsanwaltschaft (Državno odvetništvo).
Artikel 2 Absatz 2 - Empfangsstellen
Empfangsstellen sind alle Kreisgerichte.
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d - Sprachen, in denen das Formblatt in Anhang I ausgefüllt werden darf
Das Formblatt kann außer in Slowenisch auch in Englisch ausgefüllt werden.
Artikel 3 - Zentralstelle
Ministrstvo za pravosodje (Justizministerium)
Župančičeva 3
SLO-1000 Ljubljana
Tel.: (+386)1369 53 42
Fax: (+386)1369 57 83
E-Mail: gp.mp@gov.si
Artikel 4 - Übermittlung von Schriftstücken
Das Formblatt kann außer in Slowenisch auch in Englisch ausgefüllt werden.
Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 - Zustellung eines Schriftstücks innerhalb einer bestimmten Frist nach nationalem Recht
Nach slowenischem Recht muss ein Schriftstück nicht innerhalb einer bestimmten Frist zugestellt werden.
Artikel 10 - Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks
Das Bescheinigungsformular kann außer in Slowenisch auch in Englisch ausgefüllt werden.
Artikel 13 - Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen
- Slowenien hat keine Einwände gegen die Möglichkeit der Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische oder konsularische Vertretungen gemäß Artikel 13 Absatz 1.
- Slowenien lässt die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an in Slowenien ansässige Personen durch diplomatische oder konsularische Vertretungen eines anderen Mitgliedstaats nicht zu, außer wenn das Schriftstück einem Staatsangehörigen des Übermittlungsmitgliedstaats zuzustellen ist.
Artikel 15 - Unmittelbare Zustellung
Nach slowenischem Recht ist eine unmittelbare Zustellung nicht zulässig.
Artikel 19 - Nichteinlassung des Beklagten
Ungeachtet des Artikels 19 Absatz 1 der Verordnung kann das Gericht den Rechtsstreit auch dann entscheiden, wenn keine Bescheinigung über die Zustellung oder die Aushändigung bzw. Abgabe des verfahrenseinleitenden Schriftstücks eingegangen ist, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung gegeben sind.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann innerhalb eines Jahres ab Erlass der gerichtlichen Entscheidung gestellt werden.
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