Zustellung von Schriftstücken

Slowakei

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NB! Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Rates wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2022 durch die Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.

Mitteilungen nach der neuen Verordnung finden Sie hier!


Artikel 2 Absatz 1 - Übermittlungsstellen

Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)

Artikel 2 Absatz 2 - Empfangsstellen

Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c - Möglichkeiten für den Empfang von Schriftstücken

Die Slowakische Republik erklärt, dass Anträge auf Zustellung von Schriftstücken schriftlich in Papierform zu stellen sind.

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d - Sprachen, in denen das Formblatt in Anhang I ausgefüllt werden darf

Die Slowakische Republik erklärt, dass sie gemäß Artikel 2 Absatz 4 neben der slowakischen auch die tschechische und die englische Sprache für die Ausfüllung des Formblatts zulässt.

Artikel 3 - Zentralstelle

Ministerstvo spravodlivosti Slovenskej republiky (Justizministerium der Slowakischen Republik)

Odbor medzinárodného práva súkromného (Referat Internationales Privatrecht)

Račianska ul. 71

813 11 Bratislava

Slowakische Republik

Tel.: (+421) 2 888 91 258

Fax: (+421) 2 888 91 604

E- Mail: civil.inter.coop@justice.sk

Website: https://www.justice.gov.sk

Sprachkenntnisse: Slowakisch, Tschechisch, Englisch, Französisch, Deutsch

Artikel 4 - Übermittlung von Schriftstücken

Die Slowakische Republik erklärt, dass sie gemäß Artikel 4 neben der slowakischen auch die tschechische und die englische Sprache für die Ausfüllung des Formblatts zulässt.

Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 - Zustellung eines Schriftstücks innerhalb einer bestimmten Frist nach nationalem Recht

Die Slowakische Republik macht keine Angaben zu Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2, da für die Zustellung eines Schriftstücks nach slowakischem Recht keine bestimmte Frist nach Maßgabe dieser Artikel vorgesehen ist.

Artikel 10 - Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks

Für die Ausfüllung des Formblatts (Bescheinigung) gemäß Artikel 10 werden neben der slowakischen auch die tschechische und die englische Sprache zugelassen.

Artikel 11 - Kosten der Zustellung

Schriftstücke werden generell von dem Gericht zugestellt, bei dem der Antrag auf Zustellung eingegangen ist. In bestimmten Fällen kann das Gericht einen Justizbeamten mit der Zustellung von Schriftstücken beauftragen. Wird ein Gerichtsvollzieher (súdny exekútor) vom Gericht mit der Zustellung beauftragt, wird für jedes Schriftstück eine Zustellungsgebühr in Höhe von 6,64 EUR erhoben.

Artikel 13 - Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen

Die Slowakische Republik lässt die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen nicht zu, es sei denn, das Schriftstück wird Staatsangehörigen des Mitgliedstaats zugestellt, aus dem das Schriftstück kommt.

Artikel 15 - Unmittelbare Zustellung

Nach slowakischem Recht ist es nicht zulässig, dass eine an einem gerichtlichen Verfahren beteiligte Person gerichtliche Schriftstücke aus dem Ausland unmittelbar durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen der Slowakischen Republik zustellen lässt.

Artikel 19 - Nichteinlassung des Beklagten

Gemäß Artikel 19 Absatz 2 erklärt die Slowakei, dass der Richter – unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 19 Absatz 1 – auch dann den Rechtsstreit entscheiden kann, wenn keine Bescheinigung über die Zustellung oder die Aushändigung eingegangen ist, sofern alle in Artikel 19 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Artikel 20 - Von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die die Bedingungen nach Artikel 20 Absatz 2 erfüllen

Entfällt.

Letzte Aktualisierung: 09/02/2024

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