Zustellung von Schriftstücken

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NB! Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Rates wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2022 durch die Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.

Mitteilungen nach der neuen Verordnung finden Sie hier!


Artikel 2 Absatz 1 - Übermittlungsstellen

Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Polnisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.

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Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)

Artikel 2 Absatz 2 - Empfangsstellen

Die zuständige Stelle ist das Bezirksgericht (sąd rejonowy), in dessen Bezirk die Zustellung erfolgen soll.

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Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c - Möglichkeiten für den Empfang von Schriftstücken

Schriftstücke können nur per Post übermittelt werden.

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d - Sprachen, in denen das Formblatt in Anhang I ausgefüllt werden darf

Die Sprachen, in denen das Formblatt ausgefüllt werden kann: Polnisch, Englisch oder Deutsch.

Artikel 3 - Zentralstelle

Ministerium für Justiz (Ministerstwo Sprawiedliwości)

Abteilung Internationale Zusammenarbeit und Europäisches Recht (Departament Współpracy Międzynarodowej i Prawa Europejskiego)

Al. Ujazdowskie 11, 00 – 950 Warszawa

Tel./Fax: +48 22 6280949 01

Sprachkenntnisse: Polnisch, Englisch und Deutsch.

Artikel 4 - Übermittlung von Schriftstücken

Sprachen, in denen das Formblatt in Anhang I der Verordnung ausgefüllt werden kann: Polnisch, Englisch und Deutsch.

Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 - Zustellung eines Schriftstücks innerhalb einer bestimmten Frist nach nationalem Recht

Nach polnischem Recht muss die Zustellung des Schriftstücks nicht innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen.

Artikel 10 - Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks

Sprachen, in denen das Formblatt in Anhang I der Verordnung ausgefüllt werden kann: Polnisch, Englisch und Deutsch.

Artikel 11 - Kosten der Zustellung

Die Zustellung von Schriftstücken ist kostenlos.

Artikel 13 - Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen

Polen lässt die Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische oder konsularische Vertretungen in seinem Hoheitsgebiet nicht zu, außer wenn das Schriftstück einem Staatsangehörigen des Übermittlungsmitgliedsstaats zuzustellen ist.

Artikel 15 - Unmittelbare Zustellung

Polen lässt die in diesem Artikel genannte Zustellungsform in seinem Hoheitsgebiet nicht zu.

Artikel 19 - Nichteinlassung des Beklagten

Ein nach Ablauf eines Jahres ab Ergehen der Entscheidung gestellter Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wird nur in Ausnahmefällen geprüft

Artikel 20 - Von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die die Bedingungen nach Artikel 20 Absatz 2 erfüllen

Entfällt.

Letzte Aktualisierung: 14/07/2022

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.