Zustellung von Schriftstücken

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NB! Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Rates wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2022 durch die Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.

Mitteilungen nach der neuen Verordnung finden Sie hier!


Artikel 2 Absatz 1 - Übermittlungsstellen

Office of the State Advocate (Generalstaatsanwaltschaft)

Anschrift: Casa Scaglia, 16, Triq M.A. Vassalli, Valletta

Postleitzahl: VLT1311

Tel. +356 22265000

E- Mail: info@stateadvocate.mt

Artikel 2 Absatz 2 - Empfangsstellen

Office of the State Advocate (Generalstaatsanwaltschaft)

Anschrift: Casa Scaglia, 16, Triq M.A. Vassalli, Valletta

Postleitzahl: VLT1311

Tel. +356 22265000

E- Mail: info@stateadvocate.mt

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c - Möglichkeiten für den Empfang von Schriftstücken

Folgende Möglichkeiten der Kommunikation stehen zur Verfügung: Originalunterlagen sowie das Formblatt in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 und Bankbelege sind per Post zu übermitteln. Vorauskopien können per Fax und/oder per E-Mail verschickt werden.

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d - Sprachen, in denen das Formblatt in Anhang I ausgefüllt werden darf

Sprachen, in denen das Formblatt ausgefüllt werden kann: Englisch oder Maltesisch.

Artikel 3 - Zentralstelle

Office of the State Advocate (Generalstaatsanwaltschaft)

Casa Scaglia, 16, Triq M.A. Vassalli

Valletta VLT1311 - MALTA

Tel.: +356 22265000

E- Mail: info@stateadvocate.mt

Bereich der örtlichen Zuständigkeit: Malta und Gozo.

Für die Kommunikation und die Einreichung von Unterlagen ist die englische Sprache zugelassen.

Artikel 4 - Übermittlung von Schriftstücken

Englisch

Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 - Zustellung eines Schriftstücks innerhalb einer bestimmten Frist nach nationalem Recht

Malta beabsichtigt, von Artikel 9 Absatz 2 abzuweichen, da der Artikel nicht mit maltesischem Verfahrensrecht vereinbar ist.

Artikel 10 - Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks

Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Maltesisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.

Englisch

Artikel 11 - Kosten der Zustellung

Die in Artikel 11 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Auslagen entsprechen einer Pauschalgebühr von 50 EUR für jedes zuzustellende Schriftstück.

Diese Gebühr ist im Voraus zu entrichten. Zuzustellende Schriftstücke ohne beigefügten Zahlungsnachweis über die erfolgte Zahlung werden unbearbeitet zurückgesandt. Die Gebühr ist per Banküberweisung durch die Person zu zahlen, an die die Gebühr im Falle einer Nichtbearbeitung zurückzuüberweisen ist. Die Gebühr ist per Banküberweisung auf folgendes Konto des Büros der Generalstaatsanwaltschaft zu zahlen:

Name der Bank: Central Bank of Malta

Bezeichnung des Kontos: AG Office – Receipt of Service Documents

Kontonummer: 40127EUR-CMG5-000-Y

IBAN: MT24MALT011000040127EURCMG5000Y

SWIFT-Code: MALTMTMT

Artikel 13 - Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen

Nicht zugelassen.

Artikel 15 - Unmittelbare Zustellung

Zugelassen.

Artikel 19 - Nichteinlassung des Beklagten

Eine unmittelbare Zustellung ist nicht möglich, da ein Nachweis über die Zustellung benötigt wird. Wenn jedoch ein Urteil gegen eine Person ergangen ist, die nicht ordnungsgemäß schriftlich vorgeladen wurde, so kann diese Person innerhalb von drei Monaten nach Urteilsspruch ein neues Verfahren beantragen.

Artikel 20 - Von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die die Bedingungen nach Artikel 20 Absatz 2 erfüllen

Keine.

Letzte Aktualisierung: 19/06/2023

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