Attorney General’s Office (Generalstaatsanwaltschaft)
Anschrift: Mainguard Building, St George’s Square, Valletta
Postleitzahl: VLT1190
Tel.: (+356) 2568 3105
Fax: (+356) 2123 7281
Attorney General’s Office (Generalstaatsanwaltschaft)
Anschrift: Mainguard Building, St George’s Square, Valletta
Postleitzahl: VLT1190
Tel.: (356) 2568 3105
Fax: (+356) 2123 7281
Folgende Möglichkeiten der Kommunikation stehen zur Verfügung: Originalunterlagen sowie das Formblatt in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 und Bankbelege sollten per Post versandt werden. Vorauskopien können per Fax und/oder per E-Mail übermittelt werden.
Sprachen, in denen das Formblatt ausgefüllt werden kann: Englisch oder Maltesisch.
Attorney General’s Office (Generalstaatsanwaltschaft)
Mainguard Building
St. George’s Square
Valletta VLT1190 - MALTA
Tel.: (+356) 2568 3105
Fax: (+356) 21237 7281
Bereich, für den sie örtlich zuständig ist: Malta und Gozo.
Für die Kommunikation und die Einreichung von Unterlagen ist die englische Sprache zugelassen.
Englisch
Malta beabsichtigt, von Artikel 9 Absatz 2 abzuweichen, da der Artikel nicht mit maltesischem Verfahrensrecht vereinbar ist.
Englisch
Die in Artikel 11 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Auslagen entsprechen einer festen Gebühr von 50 EUR für jedes zuzustellende Schriftstück.
Diese Gebühr ist im Voraus zu entrichten. Anträge ohne beigefügten Zahlungsnachweis über die erfolgte Zahlung werden unbearbeitet zurückgesandt. Die Gebühr ist per Banküberweisung durch die Person zu zahlen, an die die Gebühr im Falle einer Nichtbearbeitung zurücküberwiesen wird. Die Gebühr ist per Banküberweisung auf folgendes Konto des Büros der Generalstaatsanwaltschaft zu zahlen:
Nam der Bank: Central Bank of Malta
Bezeichnung des Kontos: AG Office – Receipt of Service Documents
Kontonummer: 40127EUR-CMG5-000-Y
IBAN: MT24MALT011000040127EURCMG5000Y
Swift-Code: MALTMTMT
Nicht zugelassen.
Zugelassen.
Eine unmittelbare Zustellung ist nicht möglich, da ein Nachweis über die erfolgte Zustellung benötigt wird. Wenn jedoch ein Urteil gegen eine Person ergangen ist, diese aber nicht erst ordnungsgemäß schriftlich vorgeladen wurde, kann sie innerhalb von 3 Monaten nach Urteilsspruch ein neues Verfahren beantragen.
Keine.
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