Zustellung von Schriftstücken

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NB! Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Rates wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2022 durch die Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.

Mitteilungen nach der neuen Verordnung finden Sie hier!


Artikel 2 Absatz 1 - Übermittlungsstellen

Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Französisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.

Für eine persönliche Zustellung sind die Gerichtsvollzieher („huissier de justice“) zuständig. Diese Art der Zustellung wird als „signification“ bezeichnet.

Einen Gerichtsvollzieher können Sie auf folgender Website suchen:

http://www.huissier.lu/members.php

Generell sind die Geschäftsstellen für die Zustellung auf dem Postweg per Einschreiben mit Rückschein zuständig. Diese Art der Zustellung wird als „notification“ bezeichnet.

Weiterführende Informationen sind auf folgender Website abrufbar:

http://www.justice.public.lu/fr/annuaire/index.html

Das Justizministerium ist diesbezüglich nicht zuständig. Schreiben oder Unterlagen, die die Zustellung von Schriftstücken betreffen, sind nicht an das Justizministerium zu adressieren.

Artikel 2 Absatz 2 - Empfangsstellen

Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Französisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.

Einen Gerichtsvollzieher können Sie auf folgender Website suchen:

http://www.huissier.lu/members.php

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c - Möglichkeiten für den Empfang von Schriftstücken

Folgende Möglichkeiten der Kommunikation stehen zur Verfügung:

Postweg, E-Mail, Fax, Telefon.

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d - Sprachen, in denen das Formblatt in Anhang I ausgefüllt werden darf

Französisch und Deutsch.

Artikel 3 - Zentralstelle

Zentralstelle ist die Generalstaatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof (Parquet Général auprès de la Cour supérieure de Justice).

Parquet Général

Cité judiciaire

Bâtiment CR

Postanschrift: L-2080 Luxemburg

Tel. (+352) 47 59 81-2336

Fax (+352) 47 05 50

E-Mail: parquet.general@justice.etat.lu

Sprachkenntnisse: Französisch und Deutsch.

Das Justizministerium ist diesbezüglich nicht zuständig. Schreiben oder Unterlagen, die die Zustellung von Schriftstücken betreffen, sind nicht an das Justizministerium zu adressieren.

Artikel 4 - Übermittlung von Schriftstücken

Das Antragsformular (Formblatt) kann außer in Französisch auch in Deutsch ausgefüllt werden.

Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 - Zustellung eines Schriftstücks innerhalb einer bestimmten Frist nach nationalem Recht

Nach luxemburgischen Recht ist ein Schriftstück innerhalb einer festgelegten Frist nach Maßgabe von Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 vom 13. November 2007 zuzustellen.

Wird ein Schriftstück im Sinne der „signification“ durch den Gerichtsvollzieher persönlich zugestellt, ist auf der Empfangsbestätigung das Datum der Zustellung auszuweisen, das dem Datum der persönlichen Übergabe an den Empfänger am Wohnsitz des Empfängers oder dem Datum der Zustellung des Schriftstücks am Wohnsitz des Empfängers entspricht.

Verweigert der Empfänger die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks, so wird dies vom Gerichtsvollzieher auf der Empfangsbestätigung vermerkt. In diesem Fall gilt das Schriftstück an dem Tag als zugestellt, an dem der Gerichtsvollzieher zur Aushändigung beim Empfänger erscheint.

Wenn der Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Person, der das Schriftstück zugestellt werden soll, unbekannt ist, setzt der Gerichtsvollzieher ein Protokoll auf, in dem er die Maßnahmen festhält, die er unternommen hat, um dem Empfänger das Schriftstück zuzustellen. Das Protokoll gilt als Zustellung.

Bei der Zustellung des Schriftstücks auf dem Postweg im Sinne der „notification“ wird in Luxemburg eine doppelte Datierung vorgenommen.

Dabei wird berücksichtigt, dass das Datum der Kenntnisnahme durch den Absender nicht dem Datum der Kenntnisnahme durch den Empfänger entspricht.

Für den Absender ist das Datum, an dem das Schriftstück abgeschickt wird, maßgeblich.

Für den Empfänger ist das Datum der Aushändigung des Schriftstücks maßgeblich.

Verweigert der Empfänger die Annahme des Schriftstücks, wird dies vom Zusteller auf dem Rückschein des Einschreibens vermerkt und das Einschreiben mit Rückschein zurückgeschickt. In diesem Fall gilt das Schriftstück am Tag des Eingangs des Einschreibens beim Empfänger als zugestellt.

Artikel 10 - Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks

Das Bescheinigungsformular kann außer in Französisch auch in Deutsch ausgefüllt werden.

Artikel 11 - Kosten der Zustellung

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Die einheitliche Festgebühr beträgt 138 EUR.

Artikel 13 - Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen

Die unmittelbare Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke durch diplomatische oder konsularische Vertretungen Luxemburgs im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ist nicht zulässig.

Eine solche Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen anderer Mitgliedstaaten in Luxemburg ist ebenfalls nicht zulässig, es sei denn, das Schriftstück ist einem Staatsangehörigen des Übermittlungsmitgliedstaats zuzustellen.

Artikel 15 - Unmittelbare Zustellung

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Luxemburg akzeptiert die unmittelbare Zustellung nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007.

Das Justizministerium ist diesbezüglich nicht zuständig. Schreiben oder Unterlagen, die die Zustellung von Schriftstücken betreffen, sind nicht an das Justizministerium zu adressieren.

Für die unmittelbare Zustellung sind die Gerichtsvollzieher zuständig.

Der Gerichtsvollzieher im Empfängerstaat ist nicht für die Richtigkeit der Form und des Inhalts des ihm vom Beteiligten unmittelbar zugestellten Schriftstücks verantwortlich. Er ist ausschließlich für die Form und Art der Zustellung im Empfängerstaat verantwortlich.

Einen Gerichtsvollzieher können Sie auf folgender Website suchen:

http://www.huissier.lu/members.php

Artikel 19 - Nichteinlassung des Beklagten

Die luxemburgischen Gerichte können ungeachtet des Artikels 19 Absatz 1 den Rechtsstreit entscheiden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Artikel 19 Absatz 4 kann als unzulässig erklärt werden, wenn er nicht innerhalb einer vom Richter für angemessen befundenen Frist, nachdem der Beklagte von der Entscheidung Kenntnis erhalten oder nachdem die Handlungsunfähigkeit geendet hat, gestellt wird; der Antrag muss jedoch innerhalb eines Jahres nach der Zustellung der Entscheidung durch den Gerichtsvollzieher gestellt werden.

Artikel 20 - Von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die die Bedingungen nach Artikel 20 Absatz 2 erfüllen

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Letzte Aktualisierung: 12/12/2023

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