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Alle ordentlichen Gerichte der Republik Litauen, die für Zivil- und Handelssachen zuständig sind, dürfen nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 und dem Haager Übereinkommen von 1965 Schriftstücke ins Ausland übermitteln.
Empfangsstelle für die Entgegennahme von zuzustellenden Schriftstücken aus anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 ist die Kammer der Gerichtsvollzieher Litauens.
Gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke können per Post oder per Fax entgegengenommen werden.
Die Formblätter können in litauischer oder englischer Sprache ausgefüllt werden.
Zentralstelle für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 ist das Justizministerium der Republik Litauen.
Gedimino pr. 30, LT-01104 Vilnius, Litauen
Tel.: +370 5 2662984;
Fax: +370 5 262 59 40, +370 5 2662854;
E-Mail: rastine@tm.lt
Das Formblatt in Anhang I der Verordnung kann in litauischer oder englischer Sprache ausgefüllt werden.
Im litauischen Recht sind keine konkreten Fristen für Zustellung von Schriftstücken festgelegt.
Das Formblatt in Anhang I der Verordnung kann in litauischer oder englischer Sprache ausgefüllt werden.
Für die Zustellung gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung erhebt die Republik Litauen eine Gebühr von 110 EUR.
Diese Gebühr ist auf das Konto der Empfangsstelle, d. h. der litauischen Gerichtsvollzieherkammer, einzuzahlen.
Kammer der Gerichtsvollzieher Litauens
Anschrift: Konstitucijos pr. 15, Vilnius LT-09319, Litauen
Bank: Luminor Bank AB, Bankcode 40100, SWIFT: AGBLLT2X, Kontonummer: LT92 4010 0424 0031 5815, Kennnummer des Rechtsträgers: 126198978.
Tel. +370 5 2750067, +370 5 2750068, E-Mail: info@antstoliurumai.lt, http://www.anstoliurumai.lt
Die Republik Litauen lässt eine Zustellung nach Maßgabe von Artikel 13 der Verordnung in ihrem Hoheitsgebiet nicht zu, es sei denn, das Schriftstück ist einem Staatsangehörigen des Übermittlungsmitgliedstaats zuzustellen.
Die in Artikel 15 der Verordnung vorgesehene unmittelbare Zustellung ist in der Republik Litauen unzulässig.
Die Republik Litauen teilt mit, dass die Gerichte der Republik Litauen einen Rechtsstreit entscheiden können, auch wenn keine Bescheinigung über die Zustellung oder die Aushändigung bzw. Abgabe eingegangen ist, sofern alle in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen gegeben sind.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung des Beklagten in den vorigen Stand gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung ist in Bezug auf Rechtsmittelfristen nach Ablauf einer Frist von mehr als einem Jahr ab Erlass der Entscheidung unzulässig.
Litauen hat mit anderen Mitgliedstaaten keine Übereinkünfte oder Vereinbarungen zur weiteren Beschleunigung oder Vereinfachung der Übermittlung von Schriftstücken gemäß Artikel 20 Absatz 2 geschlossen.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.