Zustellung von Schriftstücken

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NB! Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Rates wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2022 durch die Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.

Mitteilungen nach der neuen Verordnung finden Sie hier!


Artikel 2 Absatz 1 - Übermittlungsstellen

Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)

Artikel 2 Absatz 2 - Empfangsstellen

Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c - Möglichkeiten für den Empfang von Schriftstücken

Verfügbare Empfangsmöglichkeiten: per Post.

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d - Sprachen, in denen das Formblatt in Anhang I ausgefüllt werden darf

Sprachen, in denen das Formblatt ausgefüllt werden kann: Italienisch, Französisch oder Englisch.

Artikel 3 - Zentralstelle

Zentralstelle ist das Zentralbüro der Gerichtsvollzieher beim Berufungsgericht Rom.

Ufficio unico degli ufficiali giudiziari presso la Corte di appello di Roma
Viale Giulio Cesare N. 52
I-00192 Roma

Tel.:     (39)06.328361

Fax:     (39)06.328367933

Nach Italien zuzustellende Schriftstücke sind auf dem Postweg zu übermitteln. Sie werden den Übermittlungsstellen ebenfalls auf dem Postweg zurückgeschickt.

Sprachkenntnisse: Italienisch, Französisch und Englisch.

Artikel 4 - Übermittlung von Schriftstücken

Das Antragsformular (Formblatt) kann außer in Italienisch auch in Französisch und Englisch ausgefüllt werden.

Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 - Zustellung eines Schriftstücks innerhalb einer bestimmten Frist nach nationalem Recht

Es wird keine Abweichung beabsichtigt.

Artikel 10 - Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks

Das Bescheinigungsformular kann außer in Italienisch in Französisch und Englisch ausgestellt werden.

Artikel 11 - Kosten der Zustellung

Derzeit sind für die Zustellung von Schriftstücken aus dem Ausland keine Kosten vorgesehen.

Artikel 13 - Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen

Eine unmittelbare Zustellung gerichtlicher Schriftstücke durch diplomatische oder konsularische Vertretungen an Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, ist nicht zugelassen, außer wenn das Schriftstück einem italie­nischen Staatsbürger mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat zuzustellen ist.

Eine Zustellung gerichtlicher Schriftstücke durch diplomatische oder konsularische Vertretungen eines Mitgliedstaats an Personen, die ihren Wohnsitz in Italien haben, ist nicht zugelassen, außer wenn das Schriftstück einem Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats zuzustellen ist.

Artikel 15 - Unmittelbare Zustellung

Jeder an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligte kann gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch zuständige Amtspersonen des Empfangsmitgliedstaats zustellen lassen.

Artikel 19 - Nichteinlassung des Beklagten

Italien beabsichtigt keine Mitteilung im Sinne der Absätze 2 und 4.

Letzte Aktualisierung: 28/12/2023

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