Zustellung von Schriftstücken

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NB! Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Rates wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2022 durch die Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.

Mitteilungen nach der neuen Verordnung finden Sie hier!


Artikel 2 Absatz 1 - Übermittlungsstellen

Übermittlungsstelle in Ungarn ist

  • bei gerichtlichen Schriftstücken das Gericht, vor dem das zuzustellende Schriftstück aufgesetzt wurde,
  • bei notariellen Schriftstücken der Notar, vor dem das Schriftstück aufgesetzt wurde,
  • bei sonstigen außergerichtlichen Schriftstücken der Justizminister.

Artikel 2 Absatz 2 - Empfangsstellen

Empfangsstelle in Ungarn ist

  • das Amtsgericht am Wohnsitz des im Rechtshilfeersuchen benannten Empfängers, in Budapest das Zentrale Bezirksgericht von Pest, und
  • die Ungarische Gerichtsvollzieherkammer (Magyar Bírósági Végrehajtói Kar).

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c - Möglichkeiten für den Empfang von Schriftstücken

Die Empfangsstelle nimmt die Schriftstücke auf postalischem Weg, per Telefax oder per E-Mail entgegen.

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d - Sprachen, in denen das Formblatt in Anhang I ausgefüllt werden darf

Ungarisch, Deutsch, Englisch, Französisch.

Artikel 3 - Zentralstelle

Die Aufgaben der Zentralstelle werden in Ungarn vom Justizminister wahrgenommen.

Justizministerium (Igazságügyi Minisztérium)

Hauptabteilung für Internationales Privatrecht (Nemzetközi Magánjogi Főosztály)

Anschrift: Nádor utca 22., 1051 Budapest

Postanschrift: Pf. 2., 1357 Budapest

Tel.: +36 1 795 5397, 1 795 3188

Fax: +36 1 550 3946

E-Mail: nmfo@im.gov.hu

Sprachkenntnisse: Ungarisch, Deutsch, Englisch und Französisch.

Artikel 4 - Übermittlung von Schriftstücken

Neben Ungarisch werden auch Deutsch, Englisch und Französisch zugelassen.

Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 - Zustellung eines Schriftstücks innerhalb einer bestimmten Frist nach nationalem Recht

In Ungarn nicht anwendbar.

Artikel 10 - Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks

Neben Ungarisch werden auch Deutsch, Englisch und Französisch zugelassen.

Artikel 11 - Kosten der Zustellung

Die Zustellung durch das Gericht erfolgt gebührenfrei.

Die Gebühr für die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher beträgt 7500 HUF. Diese Gebühr ist im Voraus auf nachstehendes Konto zu überweisen, wobei dem Antrag der Nachweis der Überweisung beizufügen ist:

  • Kontoinhaber: Magyar Bírósági Végrehajtói Kar
  • Kontoführende Bank: Budapest Bank Nyrt.
  • SWIFT-Code (BIC): BUDAHUHB
  • IBAN: HU46 10103173-09701100-02004000
  • Als Verwendungszweck ist anzugeben: KU2-Aktenzeichen des Ersuchens, Name des Empfängers.

Artikel 13 - Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen

In Ungarn ist die Zustellung nach Artikel 13 anwendbar, wenn der Empfänger Staatsangehöriger des übermittelnden Mitgliedstaats ist.

Artikel 15 - Unmittelbare Zustellung

Die Zustellung nach Artikel 15 kann auf der Grundlage der Vorschriften über die Zustellung durch Gerichtsvollzieher erfolgen.

Artikel 19 - Nichteinlassung des Beklagten

Die Gerichte der Republik Ungarn können den Rechtsstreit entscheiden, wenn alle Bedingungen nach Artikel 19 Absatz 2 erfüllt sind.

In Ungarn gilt eine Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Artikel 19 Absatz 4 von einem Jahr.

Letzte Aktualisierung: 02/01/2024

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