Zustellung von Schriftstücken

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NB! Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Rates wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2022 durch die Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.

Mitteilungen nach der neuen Verordnung finden Sie hier!


Artikel 2 Absatz 1 - Übermittlungsstellen

Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)

Artikel 2 Absatz 2 - Empfangsstellen

Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c - Möglichkeiten für den Empfang von Schriftstücken

Verfügbare Empfangsmöglichkeiten: per Post.

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d - Sprachen, in denen das Formblatt in Anhang I ausgefüllt werden darf

Das Formblatt kann außer in Griechisch auch in Englisch oder Französisch ausgefüllt werden.

Artikel 3 - Zentralstelle

Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Griechisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.

Griechisches Ministerium für Justiz, Transparenz und Menschenrechte

(Ypourgéio Dikaiosýnis, Diafáneias kai Anthropínon Dikaiomáton)

Abteilung für internationale justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen

(Tmíma Diethnoús Dikastikís Synergasías se Astikés kai Poinikés Ypothéseis)

96 Mesogion Av.

Μεσογείων 96

11527 Athen, Griechenland

11527 Aθήνα, Ελλάδα

Τelefon: (0030) 210 7767529, (0030) 210 7767322, (0030) 210 7767312

Fax: (0030) 210 7767499

E-Mail: civilunit@justice.gov.gr, gkouvelas@justice.gov.gr, mntolia@justice.gov.gr, avasilopoulou@justice.gov.gr

Artikel 4 - Übermittlung von Schriftstücken

Das Antragsformular (Formblatt) kann außer in Griechisch auch in Englisch oder Französisch ausgefüllt werden.

Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 - Zustellung eines Schriftstücks innerhalb einer bestimmten Frist nach nationalem Recht

Griechenland beabsichtigt nicht, von Artikel 9 Absätze 1 und 2 abzuweichen.

Artikel 10 - Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks

Griechenland lässt für die Ausfüllung des Bescheinigungsformulars außer Griechisch Englisch und Französisch zu.

Artikel 11 - Kosten der Zustellung

Seit dem 1. August 2013 belaufen sich die Kosten der Zustellung durch einen Staatsanwalt (eisangeléas) pauschal auf 50 EUR.

Die Zahlung ist per Banküberweisung an das griechische Ministerium für Justiz, Transparenz und Menschenrechte (Ypourgeío Dikaiosýnis, Diafáneias kai Anthropínon Dikaiomáton) auf folgendes Konto vorzunehmen:

Bank of Greece (Trápeza tis Elládos)

Konto Nr.: 23/2341147896

IBAN: GR9101000230000002341147896

Swift: BNGRGRAA

Für Ersuchen nach Artikel 4 der Verordnung gilt das beschriebene Verfahren. Ersuchen, denen keine entsprechende Bankbescheinigung über die Zahlung beiliegt, werden unbearbeitet zurückgeschickt.

Artikel 13 - Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen

Griechenland lässt die Zustellung von gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücken in seinem Hoheitsgebiet nach Absatz 1 dieses Artikels nicht zu, außer wenn das betreffende Schriftstück einem Staatsangehörigen des Übermittlungsmitgliedstaats zuzustellen ist.

Artikel 15 - Unmittelbare Zustellung

Griechenland hat keine Einwände gegen die Anwendung dieses Artikels.

Artikel 19 - Nichteinlassung des Beklagten

Die griechischen Gerichte sind verpflichtet, ungeachtet des Absatzes 1 den Rechtsstreit zu entscheiden, wenn alle Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Absatz 4 ist innerhalb von drei Jahren nach Erlass der Entscheidung zu stellen.

Letzte Aktualisierung: 14/07/2022

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