Im Bereich der Ziviljustiz kommt für vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingeleitete und noch anhängige Verfahren weiterhin EU-Recht zur Anwendung. Die Informationen über das Vereinigte Königreich werden im gegenseitigen Einvernehmen bis Ende 2024 über das Europäische Justizportal verfügbar bleiben.

Zustellung von Schriftstücken

Gibraltar

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Gibraltar

Artikel 2 Absatz 1 - Übermittlungsstellen

Übermittlungsstelle ist der „Registrar of the Supreme Court of Gibraltar“.

Mitteilungen an die Übermittlungsstelle sind an folgende Anschrift zu richten:

The United Kingdom Government Gibraltar Liaison Unit for EU Affairs

Foreign and Commonwealth Office

King Charles Street

London

SW1A 2AH

Tel.: +44 20 7008 1577

Fax: +44 20 7008 3629

E-Mail: ukgglu@fco.gov.uk

Artikel 2 Absatz 2 - Empfangsstellen

Empfangsstelle ist der „Registrar of the Supreme Court of Gibraltar“.

Mitteilungen an die Empfangsstelle sind an folgende Anschrift zu richten.

The United Kingdom Government Gibraltar Liaison Unit for EU Affairs

Foreign and Commonwealth Office

King Charles Street

London

SW1A 2AH

Tel.: +44 20 7008 1577

Fax: +44 20 7008 3629

E-Mail-Adresse: ukgglu@fco.gov.uk

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c - Möglichkeiten für den Empfang von Schriftstücken

Schriftstücke können per Fax und auf dem Postweg übermittelt werden.

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d - Sprachen, in denen das Formblatt in Anhang I ausgefüllt werden darf

Das Formblatt kann in Englisch und Französisch ausgefüllt werden.

Artikel 3 - Zentralstelle

The Registrar of the Supreme Court of Gibraltar

Supreme Court,

Law Courts

277 Main Street

Gibraltar

Tel.: +350 200 78808

Fax: +350 200 77118

Förmliche Mitteilungen an die Empfangsstelle sind über folgende Anschrift an den „Registrar of the Supreme Court of Gibraltar“ zu richten:

The United Kingdom Government Gibraltar Liaison Unit for EU Affairs

Foreign and Commonwealth Office

King Charles Street

London

SW1A 2AH

Tel.: +44 20 7008 1577

Fax: +44 20 7008 3629

E-Mail-Adresse: ukgglu@fco.gov.uk

Die Kommunikation erfolgt auf dem Postweg, per Fax, E-Mail oder Telefon. Die Zentralstelle ist für die Prüfung der Übersetzungen verantwortlich.

Artikel 4 - Übermittlung von Schriftstücken

Das Vereinigte Königreich lässt für das Ausfüllen des Antragsformulars Französisch als zusätzliche Sprache zu.

Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 - Zustellung eines Schriftstücks innerhalb einer bestimmten Frist nach nationalem Recht

Das Vereinigte Königreich beabsichtigt, von den Bestimmungen abzuweichen, da die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Fristen und Verjährungsfristen durch diesen Artikel noch komplizierter würden. Es ist wichtig, den Zeitpunkt der Zustellung zweifelsfrei feststellen zu können, da dieser dafür maßgebend ist, ab wann eine Partei ein Versäumnisurteil beantragen kann. Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs ist nicht hinreichend klar, wie diese Bestimmung genau gemeint ist und wie sie in der Praxis angewendet werden soll; dadurch könnte es zu weiteren Unsicherheiten kommen. Die Frage sollte daher so lange dem innerstaatlichen Recht überlassen bleiben, bis geprüft werden kann, wie die Bestimmung nach Einführung der Verordnung in den anderen Mitgliedstaaten praktisch angewandt wird.

Artikel 10 - Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks

Das Vereinigte Königreich lässt für das Ausfüllen des Bescheinigungsformulars Französisch als zusätzliche Sprache zu.

Artikel 13 - Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen

Das Vereinigte Königreich hat keine Einwände gegen die Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 in seinem Hoheitsgebiet.

Artikel 15 - Unmittelbare Zustellung

Gibraltar hat keine Einwände gegen eine unmittelbare Zustellung gemäß Artikel 15 Absatz 1.

Artikel 19 - Nichteinlassung des Beklagten

Entsprechend dem Haager Übereinkommen können die Gerichte im Vereinigten Königreich ungeachtet des Artikels 19 Absatz 1 einen Rechtsstreit entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 gegeben sind.

Frist, innerhalb derer der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Erlass der Entscheidung gemäß Absatz 4 zu stellen ist:

Prüft das Gericht einen Antrag auf Nichtigerklärung eines Versäumnisurteils, ist darauf zu achten, dass der Antrag umgehend gestellt worden ist.

Letzte Aktualisierung: 23/02/2021

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