Zustellung von Schriftstücken

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NB! Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Rates wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2022 durch die Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.

Mitteilungen nach der neuen Verordnung finden Sie hier!


Artikel 2 Absatz 1 - Übermittlungsstellen

Übermittlungsstelle für gerichtliche Schriftstücke ist das jeweils die Zustellung betreibende Gericht (§ 1069 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Übermittlungsstelle für außergerichtliche Schriftstücke ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welche die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; bei notariellen Urkunden auch dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat; bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz; die Landesregierungen können die Aufgaben der Übermittlungsstelle einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen (§ 1069 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Artikel 2 Absatz 2 - Empfangsstellen

Für Zustellungen in der Bundesrepublik Deutschland ist als deutsche Empfangsstelle im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Schriftstück zugestellt werden soll. Die Landesregierungen können die Aufgaben der Empfangsstelle einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen.

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c - Möglichkeiten für den Empfang von Schriftstücken

Folgende Möglichkeiten der Kommunikation stehen zur Verfügung:

- Für Empfang und Versendung: Post und private Zustelldienste, Telefax,

- für formlose Mitteilungen: Telefon und E-MAIL.

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d - Sprachen, in denen das Formblatt in Anhang I ausgefüllt werden darf

Das Formblatt kann in deutscher oder englischer Sprache ausgefüllt werden.

Artikel 3 - Zentralstelle

Die Aufgabe der Zentralstelle wird in jedem deutschen Land durch eine von der Landesregierung bestimmte Stelle wahrgenommen. Dies sind in der Regel die Landesjustizverwaltungen oder ein Oberlandesgericht des jeweiligen Bundeslandes.

Als Postanschrift ist - soweit vorhanden - zunächst die Hausanschrift, sonst - gegebenenfalls zusätzlich - die Postfachadresse angegeben.

Für Eilsendungen und für den Paketdienst (einschließlich Päckchen) ist nur die Hausanschrift zu verwenden.

Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)

Artikel 4 - Übermittlung von Schriftstücken

Für die Ausfüllung des Formblatts im Anhang I (Antrag) wird außer der deutschen die englische Sprache zugelassen.

Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 - Zustellung eines Schriftstücks innerhalb einer bestimmten Frist nach nationalem Recht

Aus Sicht des Antragstellers, auf die es im Rahmen von Artikel 8 Abs. 3 und Artikel 9 Abs. 2 allein ankommt, ist im deutschen Recht das genaue Zustellungsdatum nur selten für die Fristberechnung von Bedeutung, da in der Regel der fristgemäße Eingang des Schriftstücks bei Gericht ausreicht, wenn die Zustellung demnächst erfolgt (§167 ZPO). Kommt es im Einzelfall auf das genaue Zustellungsdatum an, gilt § 222 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit §§ 187 ff BGB.

Artikel 10 - Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks

Für die Ausfüllung des Formblatts in Anhang I (Bescheinigung) wird außer der deutschen die englische Sprache zugelassen.

Artikel 11 - Kosten der Zustellung

Als Auslagen nach Artikel 11 Abs. 2 können unter normalen Umständen bis zu 20,50 € anfal-len. Sie werden nach der Art der beantragten Zustellung gemäß den Justizkostengesetzen berechnet.

Artikel 13 - Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen

Im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland werden diplomatische und konsularische Zustellungen im Sinn von Art. 13 Abs. 1 nicht zugelassen, außer wenn das Schriftstück einem Staatsangehörigen des Übermittlungsstaates zuzustellen ist.

Artikel 15 - Unmittelbare Zustellung

Nach Artikel 15 können im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nur solche Schriftstücke zugestellt werden, für die auch das deutsche Zivilverfahrensrecht eine solche unmittelbare Zustellung ausdrücklich zulässt (§166 Abs. 2 ZPO). Eine Klageschrift kann auf diese Weise nicht zugestellt werden. Zulässig im unmittelbaren Verkehr sind beispielsweise die Zustellung eines Vollstreckungstitels nach § 750 ZPO, die Zustellung vollstreckbarer Urkunden nach § 794 Abs. 1 Nr. 5, 797 ZPO, Arrestbeschlüsse nach § 922 Abs. 2 ZPO und die Zustellung Einstweiliger Verfügungen nach §§ 935, 936 ZPO. Einzelheiten der zulässigen unmittelbaren Zustellung regeln §§ 191 ff ZPO.

Artikel 19 - Nichteinlassung des Beklagten

Deutsche Gerichte können den Rechtsstreit bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 2 entscheiden, wenn das verfahrenseinleitende oder gleichwertige Schriftstück in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugestellt worden ist.

Die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand im Sinn von Art. 19 Abs. 4 kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden.

Letzte Aktualisierung: 30/06/2023

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