Informationen nach Regionen suchen
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Übermittlungsstellen sind in Frankreich die Gerichtsvollzieher und die Gerichtskanzleien.
In Frankreich sind ausschließlich die Gerichtsvollzieher dafür zuständig.
Verfügbare Empfangsmöglichkeiten: per Post.
Frankreich lässt für die Ausfüllung des Formblatts in Anhang I neben der französischen Sprache auch Englisch, Deutsch, Italienisch und Spanisch zu.
Zentralstelle ist das Büro für Unionsrecht, internationales Privatrecht und Rechtshilfe (Bureau du droit de l'Union, du droit international privé et de l'entraide civile – BDIP).
Anschrift:
Ministère de la Justice
Direction des Affaires Civiles et du Sceau
Bureau du droit de l'Union, du droit international privé et de l'entraide civile (BDIP)
13, place Vendôme
F-75042 Paris Cedex 01
Tel.: 00 33 (0)1 44 77 61 05
Fax: 00 33 (0)1 44 77 61 22
E-Mail: Entraide-civile-internationale@justice.gouv.fr
Sprachkenntnisse: Französisch und Englisch.
Frankreich lässt für die Ausfüllung des Formblatts in Anhang I neben der französischen Sprache auch Englisch, Deutsch, Italienisch und Spanisch zu.
Nach französischem Recht muss ein Schriftstück innerhalb einer bestimmten Frist gemäß Artikel 8 Absatz 3 und 9 Absatz 2 zugestellt werden
Frankreich lässt für die Ausstellung der Bescheinigung über die Zustellung oder die Abschrift des zugestellten oder notifizierten Schriftstücks neben der französischen auch Englisch, Deutsch, Italienisch und Spanisch zu.
Die pauschale Gebühr für das Tätigwerden des Gerichtsvollziehers beläuft sich auf 48,75 EUR (Erlass vom 26. Februar 2016). Diese Gebühr muss bei der Zustellung entrichtet werden, außer in den Fällen, in denen der Antragsteller Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat.
Frankreich lässt die Möglichkeit, dass ein anderer Mitgliedstaat gerichtliche Schriftstücke auf französischem Gebiet durch die konsularischen oder diplomatischen Vertretungen zustellen lässt, nicht zu, es sei denn, der Empfänger des Schriftstücks ist ein Staatsangehöriger des Übermittlungsmitgliedstaats.
Frankreich lässt die in Artikel 15 Absatz 1 vorgesehene Möglichkeit der unmittelbaren Zustellung zu.
Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 1 kann der französische Richter entscheiden, wenn alle in Absatz 2 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.
Der in Absatz 4 vorgesehene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Erlass der Entscheidung zu stellen.
Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozess
Übereinkommen vom 15. November 1965 zur Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Abkommen vom 5. April 1967 zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen zur weiteren Vereinfachung des Rechtsverkehrs nach dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954
das am 29. Oktober 1969 in Belgrad unterzeichnete Abkommen zwischen der Französischen Republik und der sozialistischen föderativen Republik Jugoslawien zur weiteren Vereinfachung des Rechtsverkehrs nach dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozess
das am 5. November 1974 in Paris unterzeichnete Abkommen zwischen der Französischen Republik und der sozialistischen Republik Rumänien über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen
das am 27. Februar 1979 in Wien unterzeichnete Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zwischen der Französischen Republik und der Republik Österreich zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozess
das am 31. Juli 1980 in Budapest unterzeichnete Abkommen zwischen der Französischen Republik und der Volksrepublik Ungarn über die Rechtshilfe in Zivil- und Familiensachen und über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen sowie die Rechtshilfe in Strafsachen und die Auslieferung
der am 10. Mai 1984 in Paris unterzeichnete Vertrag zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Rechtshilfe und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-, Familien- und Handelssachen
das am 18. Januar 1989 in Sofia unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der der Volksrepublik Bulgarien über die gegenseitige Rechtshilfe in Zivilsachen
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.