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Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Übermittlungsstellen sind die Amtsgerichte (käräjäoikeudet), der Marktgerichtshof (markkinaoikeus), die Berufungsgerichte (hovioikeudet), der Oberste Gerichtshof (korkein oikeus) und das Justizministerium.
Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)
Verfügbare Empfangsmöglichkeiten: die Schriftstücke können per Post, Fax oder E-Mail übermittelt werden.
Das Formblatt kann in Finnisch, Schwedisch und Englisch ausgefüllt werden.
Zentralstelle ist das Justizministerium.
Oikeusministeriö [Justizministerium]
PL 25
FIN-00023 Valtioneuvosto [Regierung]
Tel. (358-9) 16 06 76 28
Fax: (358-9) 16 06 75 24
E-Mail: central.authority@om.fi
Schriftstücke können per Post, per Fax oder per E-Mail übermittelt werden.
Sprachkenntnisse: Finnisch, Schwedisch und Englisch.
Das Antragsformular kann in Finnisch, Schwedisch oder Englisch ausgefüllt werden.
Finnland beabsichtigt, nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 3 die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden. Für diese Bestimmungen gibt es in ihrer derzeitigen Fassung im finnischen Rechtssystem keine ersichtliche ratio legis, sodass sie in der Praxis nicht angewandt werden können.
Das Bescheinigungsformular kann in Finnisch, Schwedisch oder Englisch ausgestellt werden.
Die Übermittlung von Schriftstücken ist für ausländische Übermittlungsstellen kostenlos.
Finnland hat keine Einwände gegen diese Form der Zustellung.
Finnland hat keine Einwände gegen diese Form der Zustellung.
Finnland erteilt keine Mitteilung gemäß Artikel 19 Absatz 2. Die finnischen Gerichte können demnach keinen Rechtsstreit nach Maßgabe von Artikel 19 Absatz 2 entscheiden. Eine Mitteilung nach Artikel 19 Absatz 4 ist daher ebenfalls nicht erforderlich.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.