Zustellung von Schriftstücken

Finnland

Inhalt bereitgestellt von
Finnland

NB! Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Rates wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2022 durch die Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.

Mitteilungen nach der neuen Verordnung finden Sie hier!


Artikel 2 Absatz 1 - Übermittlungsstellen

Übermittlungsstellen sind die Bezirksgerichte (käräjäoikeudet), das Gericht für Wirtschaftssachen (markkinaoikeus), die Berufungsgerichte (hovioikeudet), der Oberste Gerichtshof (korkein oikeus), die nationale Vollstreckungsbehörde (ulosottolaitos) und das Justizministerium (oikeusministeriö).

Artikel 2 Absatz 2 - Empfangsstellen

Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c - Möglichkeiten für den Empfang von Schriftstücken

Verfügbare Empfangsmöglichkeiten: die Schriftstücke können per Post, Fax oder E-Mail übermittelt werden.

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d - Sprachen, in denen das Formblatt in Anhang I ausgefüllt werden darf

Das Formblatt kann in Finnisch, Schwedisch und Englisch ausgefüllt werden.

Artikel 3 - Zentralstelle

Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Finnisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.

Zentralstelle ist das Justizministerium.

Oikeusministeriö [Justizministerium]

PL 25

FIN-00023 Valtioneuvosto [Regierung]

Tel. (358-9) 16 06 76 28

Fax: (358-9) 16 06 75 24

E-Mail: central.authority@om.fi

Schriftstücke können per Post, per Fax oder per E-Mail übermittelt werden.

Sprachkenntnisse: Finnisch, Schwedisch und Englisch.

Artikel 4 - Übermittlung von Schriftstücken

Das Antragsformular kann in Finnisch, Schwedisch oder Englisch ausgefüllt werden.

Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 - Zustellung eines Schriftstücks innerhalb einer bestimmten Frist nach nationalem Recht

Finnland beabsichtigt, nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 3 die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden. Für diese Bestimmungen gibt es in ihrer derzeitigen Fassung im finnischen Rechtssystem keine ersichtliche ratio legis, sodass sie in der Praxis nicht angewandt werden können.

Artikel 10 - Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks

Das Bescheinigungsformular kann in Finnisch, Schwedisch oder Englisch ausgestellt werden.

Artikel 11 - Kosten der Zustellung

Die Übermittlung von Schriftstücken ist für ausländische Übermittlungsstellen kostenlos.

Artikel 13 - Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen

Finnland hat keine Einwände gegen diese Form der Zustellung.

Artikel 15 - Unmittelbare Zustellung

Finnland hat keine Einwände gegen diese Form der Zustellung.

Artikel 19 - Nichteinlassung des Beklagten

Finnland erteilt keine Mitteilung gemäß Artikel 19 Absatz 2. Die finnischen Gerichte können demnach keinen Rechtsstreit nach Maßgabe von Artikel 19 Absatz 2 entscheiden. Eine Mitteilung nach Artikel 19 Absatz 4 ist daher ebenfalls nicht erforderlich.

Letzte Aktualisierung: 22/03/2024

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.