Zustellung von Schriftstücken

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NB! Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Rates wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2022 durch die Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.

Mitteilungen nach der neuen Verordnung finden Sie hier!


Artikel 2 Absatz 1 - Übermittlungsstellen

Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)

Artikel 2 Absatz 2 - Empfangsstellen

Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c - Möglichkeiten für den Empfang von Schriftstücken

Folgende Möglichkeiten der Kommunikation stehen zur Verfügung: Post, Fax und elektronische Kommunikationsmittel gemäß den in der Zivilprozessordnung festgelegten Bedingungen.

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d - Sprachen, in denen das Formblatt in Anhang I ausgefüllt werden darf

Das Formblatt kann in estnischer oder englischer Sprache ausgefüllt werden.

Artikel 3 - Zentralstelle

Die Zentralstelle ist das Justizministerium.

Ministry of Justice (Justizministerium)

Suur-Ameerika 1

10122 Tallinn

Estland

Telefon: +372 620 8183

Fax: +372 620 8109

E-Mail: central.authority@just.ee

http://www.just.ee

Artikel 4 - Übermittlung von Schriftstücken

Nach Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung dürfen in Estland die Formblätter sowohl in estnischer als auch in englischer Sprache ausgefüllt werden.

Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 - Zustellung eines Schriftstücks innerhalb einer bestimmten Frist nach nationalem Recht

Eine derartige Frist ist im estnischen Recht nicht vorgesehen.

Artikel 10 - Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks

Nach Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung dürfen in Estland die Formblätter sowohl in estnischer als auch in englischer Sprache ausgefüllt werden.

Artikel 11 - Kosten der Zustellung

Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Estnisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.
Die folgenden Sprachen wurden bereits übersetzt: EnglischFranzösisch.

Im Regelfall ist die Zustellung von Schriftstücken gebührenfrei.

Für die Zustellung von Verfahrensschriftstücken durch einen Gerichtsvollzieher wird eine Gebühr von 40 EUR erhoben, wenn die Unterlagen dem Empfänger oder seinem Vertreter zugestellt werden können:

1) an der im Bevölkerungsregister eingetragenen Anschrift oder anhand dort eingetragenen Telekommunikationsdaten oder an die E-Mail-Adresse: personal ID code@eesti.ee;

2) an der im estnischen Register der selbstständigen Personen und juristischen Personen eingetragenen Anschrift oder anhand der im Informationssystem dieses Registers eingetragenen Telekommunikationsdaten.

In allen anderen Fällen wird für die Zustellung von Verfahrensschriftstücken durch einen Gerichtsvollzieher eine Gebühr von 70 EUR erhoben. Falls die Person, der die Schriftstücke zugestellt werden sollen, gesetzlich verpflichtet ist, ihre Anschrift oder Telekommunikationsdaten im Bevölkerungsregister oder estnischen Register der selbstständigen Personen und juristischen Personen einzutragen, und diese Person ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen ist, sodass auf der Grundlage dieser Daten Schriftstücke nicht zugestellt werden können, so werden der die Zustellung beantragenden Person im Einklang mit dem Bescheid über die Gebühren des Gerichtsvollziehers von der vorgenannten Gebühr 35 EUR in Rechnung gestellt und der Person, der die Schriftstücke zugestellt werden sollen, ebenfalls 35 EUR. Die gleiche Verfahrensweise gilt, wenn die betreffenden Registerdaten einer Person veraltet oder fehlerhaft sind.

Kann ein Schriftstück nicht zugestellt werden, obwohl der Gerichtsvollzieher alles Erforderliche und nach vernünftigem Ermessen Mögliche unternommen hat, um das Schriftstück gemäß dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren zuzustellen, so ist der Gerichtsvollzieher berechtigt, eine Gebühr in Höhe von 40 EUR zu erheben und einen entsprechenden Bescheid über die Gebühr sowie die von ihm im Hinblick auf die Zustellung getroffenen Maßnahmen auszustellen.

Ein Gerichtsvollzieher ist nicht berechtigt, eine Gebühr zu erheben, wenn er nicht innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist alles Erforderliche und nach vernünftigem Ermessen Mögliche unternommen hat, um Schriftstücke gemäß dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren zuzustellen und wenn eine Zustellung der Verfahrensschriftstücke nicht möglich war.

Artikel 13 - Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen

Nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung dürfen Schriftstücke in Estland nur dann durch die diplomatische Vertretung oder das Konsulat eines anderen Mitgliedstaats in Estland zugestellt werden, wenn die Schriftstücke einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, von dem aus die Schriftstücke übermittelt wurden, zugestellt werden müssen.

Artikel 15 - Unmittelbare Zustellung

In Estland werden unmittelbare Zustellungen im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung nicht zugelassen.

Artikel 19 - Nichteinlassung des Beklagten

Das estnische Gericht kann unter den in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung festgelegten Bedingungen auch dann urteilen, wenn keine Bescheinigung der Zustellung der Verfahrensschriftstücke an den Beklagten vorliegt. Gemäß Artikel 19 Absatz 4 dritter Satz darf innerhalb eines Jahres nach dem abschließenden Urteil in dem Verfahren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden.

Artikel 20 - Von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die die Bedingungen nach Artikel 20 Absatz 2 erfüllen

Das Abkommen zwischen Estland und Polen über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Arbeits- und Strafsachen;

Das Abkommen zwischen der Republik Lettland, der Republik Estland und der Republik Litauen über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen.

Letzte Aktualisierung: 14/07/2022

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