Im Bereich der Ziviljustiz kommt für vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingeleitete und noch anhängige Verfahren weiterhin EU-Recht zur Anwendung. Die Informationen über das Vereinigte Königreich werden im gegenseitigen Einvernehmen bis Ende 2024 über das Europäische Justizportal verfügbar bleiben.

Zustellung von Schriftstücken

England und Wales

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England und Wales

ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

Vereinigtes Königreich

England und Wales

Zustellung von Schriftstücken


*muss ausgefüllt werden

Artikel 2 Absatz 1 - Übermittlungsstellen

Die Übermittlungsstelle ist: The High Court - Queens Bench - Foreign Process Section.

Artikel 2 Absatz 2 - Empfangsstellen

Die Empfangsstelle ist: The High Court - Queens Bench - Foreign Process Section.

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c - Möglichkeiten für den Empfang von Schriftstücken

Schriftstücke können per Fax und per Post übermittelt werden.

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d - Sprachen, in denen das Formblatt in Anhang I ausgefüllt werden darf

Das Formblatt kann in Englisch und Französisch ausgefüllt werden.

Artikel 3 - Zentralstelle

The Senior Master

For the attention of the Foreign Process Section

Room E16

Royal Courts of Justice

Strand

London WC2A 2LL

Vereinigtes Königreich

Tel.:

+44 20 7947 6691

+44 20 7947 7786

+44 20 7947 6488

+44 20 7947 6327

+44 20 7947 1741

Fax: +44 870 324 0025

E-Mail: foreignprocess.rcj@hmcts.gsi.gov.uk

Website: https://www.gov.uk/guidance/service-of-documents-and-taking-of-evidence

Die Kommunikation erfolgt auf dem Postweg, per Fax, E-Mail oder Telefon. Die Zentralstelle ist für die Prüfung der Übersetzungen verantwortlich.

Artikel 4 - Übermittlung von Schriftstücken

Das Vereinigte Königreich lässt für das Ausfüllen des Antragsformulars Französisch als zusätzliche Sprache zu.

Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 - Zustellung eines Schriftstücks innerhalb einer bestimmten Frist nach nationalem Recht

Das Vereinigte Königreich beabsichtigt, von den Bestimmungen abzuweichen, da die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Fristen und Verjährungsfristen durch diesen Artikel noch komplizierter würden. Es ist wichtig, den Zeitpunkt der Zustellung zweifelsfrei feststellen zu können, da dieser dafür maßgebend ist, ab wann eine Partei ein Versäumnisurteil beantragen kann. Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs ist nicht hinreichend klar, wie diese Bestimmung genau gemeint ist und wie sie in der Praxis angewendet werden soll; dadurch könnte es zu weiteren Unsicherheiten kommen. Die Frage sollte daher so lange dem innerstaatlichen Recht überlassen bleiben, bis geprüft werden kann, wie die Bestimmung nach Einführung der Verordnung in den anderen Mitgliedstaaten praktisch angewandt wird.

Artikel 10 - Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks

Das Vereinigte Königreich lässt für das Ausfüllen des Bescheinigungsformulars Französisch als zusätzliche Sprache zu.

Artikel 11 - Kosten der Zustellung

Wir erheben keine Gebühren für die Zustellung.

Artikel 13 - Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen

Das Vereinigte Königreich hat keine Einwände gegen die Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 in seinem Hoheitsgebiet.

Artikel 15 - Unmittelbare Zustellung

England und Wales wenden sich gegen die in Artikel 15 Absatz 1 vorgesehene Möglichkeit der unmittelbaren Zustellung.

Artikel 19 - Nichteinlassung des Beklagten

Entsprechend dem Haager Übereinkommen können die Gerichte im Vereinigten Königreich ungeachtet des Artikels 19 Absatz 1 einen Rechtsstreit entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 gegeben sind.

Frist, innerhalb derer der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Erlass der Entscheidung gemäß Absatz 4 zu stellen ist:

Prüft das Gericht einen Antrag auf Nichtigerklärung eines Versäumnisurteils, ist darauf zu achten, dass der Antrag umgehend gestellt worden ist.

Letzte Aktualisierung: 02/04/2021

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