Zustellung von Schriftstücken

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NB! Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Rates wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2022 durch die Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.

Mitteilungen nach der neuen Verordnung finden Sie hier!


Artikel 2 Absatz 1 - Übermittlungsstellen

Ministry of Justice and Public Order (Ministerium der Justiz und der öffentlichen Ordnung)

Leoforos Athalassas 125

CY-1461 Nicosia

Zypern

Tel.: (357) 22 805928

Fax: (357) 22 518328

E-Mail: registry@mjpo.gov.cy

Artikel 2 Absatz 2 - Empfangsstellen

Ministry of Justice and Public Order (Ministerium der Justiz und der öffentlichen Ordnung)

Leoforos Athalassas 125

CY-1461 Nicosia

Zypern

Tel.: (357) 22 805928

Fax: (357) 22 518328

E-Mail: registry@mjpo.gov.cy

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c - Möglichkeiten für den Empfang von Schriftstücken

Post, Fax, E-Mail

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d - Sprachen, in denen das Formblatt in Anhang I ausgefüllt werden darf

Griechisch und Englisch

Artikel 3 - Zentralstelle

Ministry of Justice and Public Order (Ministerium der Justiz und der öffentlichen Ordnung)

Leoforos Athalassas 125

CY-1461 Nicosia

Zypern

Tel.: (357) 22 805928

Fax: (357) 22 518328

E-Mail: registry@mjpo.gov.cy

Artikel 4 - Übermittlung von Schriftstücken

Für die Zustellung im Hoheitsgebiet sollte die Übermittlungsstelle das Formblatt in Anhang I in zweifacher Ausfertigung und mit der Aufschrift FÜR DIE ZUSTELLUNG und FÜR DIE RÜCKSENDUNG übermitteln.

Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 - Zustellung eines Schriftstücks innerhalb einer bestimmten Frist nach nationalem Recht

Nach zyprischem Recht ist keine bestimmte Frist für die Zustellung von Schriftstücken vorgesehen.

Artikel 10 - Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks

Englisch

Artikel 11 - Kosten der Zustellung

21,00 EUR je Schriftstück.

Die Zahlung der Gebühr erfolgt per Banküberweisung auf folgendes Konto des Ministeriums der Justiz und der öffentlichen Ordnung:

Konto: 6001017 – Ministry of Justice and Public Order

ΙΒΑΝ: CΥ21 0010 0001 0000 0000 0600 1017

Swift-Code: CΒCΥCΥ2Ν

Anträge auf Zustellung von Schriftstücken sind nach dem beschriebenen Verfahren zu stellen. Anträge, denen keine Bankbescheinigung über die Zahlung der Gebühr beiliegt, werden unbearbeitet zurückgesandt.

Artikel 13 - Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen

Keine Einwände gegen diese Zustellungsform.

Artikel 15 - Unmittelbare Zustellung

Nach zyprischem Recht zulässig.

Artikel 19 - Nichteinlassung des Beklagten

Der Richter kann nach eigenem Ermessen auf Antrag des Klägers entscheiden, wenn sämtliche in diesem Artikel festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist innerhalb eines Jahres einzureichen, sofern diese Frist als angemessene Frist ab der Kenntnisnahme der Entscheidung durch den Beklagten gelten kann.

Artikel 20 - Von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die die Bedingungen nach Artikel 20 Absatz 2 erfüllen

Entfällt

Letzte Aktualisierung: 04/03/2024

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